Das Ohr hat seine Schuldigkeit getan - Die alte Schallschutznorm hat ausgeDINt - Christoph Saunus

Die Hoffnung ist das, was zuletzt stirbt. Und da bekanntlich ein Unglück selten alleine kommt, können nach dem großen Lauschangriff gegen die praxisbewährte Schallnorm - leider, muss man sagen - die Grabreden auf die alte DIN 4109 und die VDI 4100 gehalten werden. Den Tonkünstlern an der gebäudetechnischen Wasserfront ist nichts Besseres eingefallen, als akribisch die Beschallung in  schutzbedürftigen Räumen wie Wohn- und Schlafzimmern von bisher 35 dB(A)  nunmehr offiziell auf 30dB(A) zu "harmonisieren". Ein sanftes Ruhekissen? Für wen? Schlussendlich wird es zum Halali mit anschließender Hätz auf vermeintliche Schallsünder kommen.

Wie konnte das "Unerhörte" nur geschehen? Mit dem akustischen 30 dB(A) Folterinstrument hat man nämlich nicht nur ganz gezielt die Gebäudeschallwellen in die Abschusslinie positioniert, sondern gleichzeitig auch den Bauhandwerker ins juristische Fadenkreuz genommen. Über Kimme und Korn visieren bereits auftragshungrige Rechtsanwälte und gnadenlose Richter nebst ihren ergebenen Erfüllungsgehilfen (Gutachter). Nach dem Normlifting wird im gnadenlosen Baubusiness nicht mehr - wie bisher üblich - mit dem Störfaktor 35 Dezibel geDINt, sondern ab sofort nur noch mit der Ruhe-Sanft-Ohrenmarke von 30 dB(A) kräftig verDINt. Damit ist die röhrende Klempnerzunft als letztes Glied der unsäglichen Schallwellenkette - ob sie will oder nicht - nach allen Regeln der Baukunst bestens beDINt. Und das im doppelten Wortsinn. Dabei ist der alles entscheidende Begriffscode "Dezibel", man lese und staune, ein wissenschaftlicher Bastard. Dezibel dB ist von der Einheit Bei aus der Elektronik abgeleitet und nach dem Telefonpionier Bell benannt. Für den Gießener Hörforscher Gerald Fleischer ist dB keine korrekte Maßeinheit, sondern "eine rechtlich stubenreine Angabe". Lärm hat, so der Schallexperte, mit Akustik überhaupt nichts zu tun; dB ist nur eine Verhältnisangabe, ähnlich dem Prozent, allerdings in logarithmischem Maßstab. 20 dB entsprechen daher nicht der doppelten, sondern der zehnfachen Wirkung von 10 dB. Wie irreführend und zugleich verharmlosend dB-Angaben sind - weil sie für niedrige Werte sorgen - zeigt das anschauliche Vergleichsbeispiel in Mark und Pfennig (siehe Schema S. 63 oben). Die Bezugsgröße sei beispielsweise eine Mark. Danach ermittelt man den dekadischen Logarithmus von 20/1 und multipliziert das Ergebnis - es ist 1,301 - mit 10. Resultat: rund 13. Das heißt, bezogen auf eine Mark entsprechen 20 Mark de facto 13 dB - und 1.000 Mark nur 30 dB! Die Tabelle, die Fleischer entwickelt hat, dokumentiert sehr eindrucksvoll, wie weit Markbeträge und dB-Werte tatsächlich auseinander gehen. Nochmals zur Verdeutlichung: Bei 35 dB beträgt der theoretische Rechnungsbetrag schon 3 000 Mark und bei 30 dB nur noch lumpige 1000 Mark. Eigentlich nur Peanuts, wenn man bedenkt, welche potenzierte Schadenssumme sich für einen im doppelten Wortsinn betroffenen Handwerker aufgrund der folgenschweren Schallreduktion zwischen der alten und der neuen DIN 4109 von 5 dB bei einem eventuellen Rechtsstreit tatsächlich ergeben kann.

Schallschutz-Kettenreaktion

 

Das gnadenlose Outen im Bauequipement läuft nämlich in der Realität immer nach den gleichen, brutalst möglichen Gesetzmäßigkeiten ab: Für den Auftraggeber ist sein Bauwerk nicht Mittelpunkt, sondern Mittel. Punkt. Mit anderen Worten, es ist und bleibt nur ein gewinnorientiertes Renditeobjekt. Nicht mehr und nicht weniger. Der Architekt hat sich beim Umsetzen seiner Raumqualität ohne wenn und aber an dieser Rentabilitätsmesslatte zu orientieren. Dass er trotz aller Kostenzwänge mit oder ohne Schallschutzerfahrung so viel wie möglich von seiner Kreativität verwirklicht sehen will, nach dem Motto "Jedes Badezimmer ein Unikat ist", ist - wenn auch nicht immer sinnvoll - so doch irgendwie nachvollziehbar. Das Ingenieurbüro darf aufgrund von Honorarminimierung in der Regel nur eine allgemein gehaltene Baubeschreibung erstellen und dabei maximal andeutungsweise entwurfszeichnerisch tätig werden. Erstellt der Fachplaner - gegen entsprechende Honorarkürzung, versteht sich -tatsächlich mal eine komplette Leistungsausschreibung (LV) mit dazugehörigen Planungszeichnungen, kommt anschließend der ausgebuffte Generalüber- oder besser Allesnehmer, schmeißt nach seinem Gusto alles mal kurz über den Haufen und wirft anschließend das, was technisch kastriert als multifunktionales Leistungsskelett übriggeblieben ist, seinen zwangsrekrutierten Subbiknechten nach Gutsherrenart zum Fraß vor. Und diese schnappen notgedrungen mit Kadavergehorsam nach der Hand, die sie so großzügig füttert. Doch Gnade dem leibeigenen Bausöldner, der bei diesem lebensgefährlichen Deal nicht höllisch  aufpasst. Denn bei dem ungleichen Waffengang -Regeln und Vorschriften gelten bekanntlich immer nur für den anderen - muss der meist machtlose Handwerker nicht nur mit dem Baurecht bestens vertraut sein, sondern darüber hinaus auch über entsprechende Praxiserfahrung verfügen. Denn im Großprojektbau gilt wie beim Russisch Roulett das Cash- Down-Prinzip: Wer nicht profitiert, verliert! Wenn auch nicht gerade das Leben, so doch nicht selten das mühsam geschaffene Lebenswerk. Trotz sozialer Holzmann-Hängematte, der schuldnerfreundlichen Insolvenzordnung (1. 1. 1999) sowie der neuen Gesetzesänderung zur Beschleunigung der im Keller befindlichen Zahlungsmoral (1.5.2000) wird die Blutspur am Bau wie befürchtet immer länger. So betrug der Blutzoll auch im Millenniumsjahr erneut über 8000 Pleiten. Was zählen angesichts so einer Konkursflut schon Einzelschicksale?

Die Mauer des Schweigens

 

Selbst wenn beim Preisfindungs- und anschließenden Vergabeverfahren alles seinen ordnungsgemäßen Gang geht, beginnt für den Auftragnehmer spätestens beim Erstellen der Ausführungspläne nebst Materialbestellung die Krux. So stellt sich bereits nach der Übergabe der Projektzeichnungen automatisch die Sinnfrage: "Bin ich eigentlich dazu verpflichtet, die von Architekten zeichnerisch dargestellten schallrelevanten Baustoffe zu prüfen, zum Beispiel das flächenbezogene Gewicht von 220 kg/m2 Muss ich weiter bei schallträchtigen Grundrissen sofort schriftlich Bedenken man melden? Oder gehört so ein Fachwissen nicht zu den voraussetzbaren Grundkenntnissen eines Architekten? Und hätten derart gravierende Schallschutzmängel respektive Architektenfehler nicht spätestens dem fachplanenden Ingenieurbüro auffallen müssen? Und was ist, wenn auf der Baustelle nachträglich die Materialien bzw. Baustoffe geändert werden?" Bei diesem Handlungskonflikt geht die von orakelnden Baupropheten mit Betroffenheits-Routine vorgetragene Allheilmittelempfehlung, Bedenken rechtzeitig anzumelden, nicht selten an der Realität vorbei: Denn wer zu viel schreibt, der bleibt (auf seinen Angebotsofferten sitzen), weil nämlich kein Auftragnehmer - Recht hin, Recht her - auf Dauer mit risikoscheuen Bedenkenträgern zusammenarbeiten will. Damit wären wir bei den Produktherstellern gelandet. Grobe Architektenfehler bzw. Grundrissgestaltungen mit katastrophaler Emissionsqualität sind die eine Seite der Medaille. Daraus resultierende Planungs-Sach-zwänge wie zum Beispiel Abflussleitungen an Decken und Raumecken, obendrein dann auch noch zusätzlich verschärfend im direkten Schalleinzugsbereich angrenzender Wohn- und Schlafraumleichtbauwände die andere. In der heute vorherrschenden Wohnkultur sind die oben genannten Bausituationen nicht etwa Bauexoten. Das Problem ist, dass sich solche schallinduzierten Härtefälle (Wände haben Ohren), wenn überhaupt, nur mit riesigem anlagentechnischem Kostenaufwand, gepaart mit einer großen Portion Glück bei der Ausführung schalltechnisch entschärfen lassen.

Akustische Ohrenmalerei

Wenn es dann auch noch - wie zu hören - derzeit für Material-Prüfinstitute noch nicht einmal einheitliche respektive verbindliche Prüfkriterien gibt, wird der Schall zwangsläufig zum Widerhall. Den innovativen Produktherstellern darf man unterstellen, dass sie sicherlich bemüht sind, den redlich schaffenden Handwerkern schalltechnisch hilfreich unter die Arme zu greifen statt ihnen lebensgefährliche Schalltretminen unterzujubeln. Hierbei darf man jedoch nicht blauäugig oder - schlimmer noch - blind vertrauend die von Materialbzw. Produktherstellern werbewirksam in Szene gesetzten und von neutralen Instituten mit Brief und Siegel versehenen Schallwerte überbewerten. Denn gerade die Industrie beherrscht perfekt die Überlebensstrategie der Werbung als Mittel zum "guten Zweck": Wer nicht wirbt, stirbt. Da am Tatort Baustelle bekanntlich erst eine Vielzahl teilweise unwägbare Faktoren ein vollständiges Gewerk ergeben, sind verantwortungsbewusste Planer und Anlagenbauer gezwungen, die laborspezifischen Schallmessparameter auf die Baupraxis bezogen entsprechend zu relativieren. Faktoren wie Preise, einfaches Handling, Praxistauglichkeit, Tagesform der Monteure, Sorgfaltspflicht von Nachgewerken, Raumanordnung etc. sind hierbei zweifelsohne von relevanter Bedeutung. Dass bornierte Sachverständige mit ihren übersinnlichen Röntgenaugen - eines davon schielt mit vorauseilendem Gehorsam auf den Auftraggeber und das andere instinktiv geldgierig in die Taschen des Handwerks - jeden einzelnen Schallvirus im noch so undurchsichtigen Baulabyrinth selbst mit Ferndiagnose problemlos orten können, ist inzwischen allgemein anerkannter Stand des Handelns. Für multifunktional in allen erdenklichen Baugewerken als Minenhunde herumwildernde Schlecht- oder Gutachter - je nach Blickwinkel - ist, wie allgemein bekannt, das Lieblingsthema Schallmängel ein besonders lohnendes Faustpfand gegen den seriös agierenden Sanitärhandwerker. In die gleiche Kerbe hacken auch die sich seuchenartig ausbreitenden branchenfremden Baupfusch-Securities mit ihrer New-Economy-Zeitgeistdenke. Um die "Restfinanzierung" der Sorglos-Immobilien ihrer Auftraggeber mit raffinierten Offline-Aktivitäten nachhaltig zu sichern, kommt den Bauschutz-Newcomern die neue Schallschutznorm DIN 4109 mit ihrem instrumentalisierten Schwellenwert von max. 30 dB(A) für Mehrfamilienhäuser gerade recht. Zulässige gebäudetechnische Installations- Schalldruckpegel gemäß Schallschutznorm DIN 4109: Die 30-dB(A)-RegelunginderDIN4109 gilt mit der nachstehend beschriebenen Zusatzfußnote des Zentralverbandes (ZVSHK). Gegenüber der vorstehenden, unternehmerfeindlichen Grenzwertregelung wird die als Schadensbegrenzung gut gemeinte und zweifelsohne begrüßenswerte Initiative des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und des Fachverbandes SHK Bayern doch nur mehr Krücke als Stütze sein und von daher wohl auch nichts Gravierendes bewirken. Zur Info nachfolgend die zwischen D I N und dem ZVSHK vereinbarte Ergänzungsfuß-note in der D IN 4109 Tabelle 4: "Werkvertragliche Voraussetzung zur Erfüllung des zulässigen Schalldruckpegels von 30 dB(A): Die Ausführungsunterlagen müssen die Anforderungen des Schallschutzes berücksichtigen, d. h. u. a zu den Bauteilen müssen die erforderlichen Schallschutznachweise vorliegen. Außerdem muss die verantwortliche Bauleitung benannt und zu einer Teilabnahme vor Verschließen bzw. Verkleiden der Installation hinzugezogen werden. Weitergehende Details regelt das ZVSHK-Merkblatt."

Im Rausch der Klage

 

Die bisher geschilderte Situationskomik mit der Vertreibung ins Schallparadies mag durchaus etwas überspitzt sein, v om Ansatz her zeigt sie doch klar und deutlich auf, in welche Richtung w i r uns im Baubereich bewegen. Jeder sucht mit möglichst geringem eigenen Kostenaufwand, nicht zuletzt zur Gewinnmaximierung - sofern man momentan am Bau überhaupt noch von echtem Gewinn reden kann - , seine Risikobereitschaft so weit wie möglich auf Kosten anderer zu minimieren. Das altbekannte Häuslebauer-Prozedere beginnt wie immer von oben nach unten und wird schlussendlich bis zum Letzten durchgereicht, nach dem Motto "Eine Hand wäscht die andere, notfalls auch mit unsauberen Mitteln, und an beiden bleibt was kleben". Nur beim Letzten, sprich Handwerker, bleibt in der Regel alles kleben, schlimmstenfalls der Kuckuck bzw. Pleitegeier. Ein intimer Kenner der Rechtsszene, der selbst ein renommiertes Ingenieurbüro besitzt und gleichzeitig auch noch Gerichtsgutachter ist, brachte es auf den Punkt: "Wenn ich Ohrenschmerzen habe, gehe ich damit nicht zu einem Orthopäden." Im Baubereich ist diese einleuchtende Logik jedoch noch längst nicht Praxis. Rechtsanwälte machen ohne Hemmung heute Eherecht, morgen Sozialrecht und übermorgen Baurecht. Multifunktionale, allzeit bereite Gutachter haben bekanntlich exorbitantes Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär-, Schwimmbad-, Dachdecker- Fachwissen. Der normalsterbliche Technikus ist hingegen schon überglücklich, wenn er nur ein, max. zwei Gewerke halbwegs beherrscht.

Die wichtigsten Schallschutzbegriffe

- Schall

Schall sind mechanische Schwingungen, die das menschliche Gehör im Frequenzbereich von etwa 16 Hz bis 16 000 Hz wahrnimmt.

- Frequenz (Schwingungszahl)

Frequenz ist die Anzahl der Schwingungen je Sekunde. Die Tonhöhe steigt mit zunehmender Frequenz. In der Bauakustik liegt der wichtigste Bereich zwischen 100 Hz und 3.150 Hz.

- Hertz (Hz)

Ist die Einheit der Frequenz: 1 Schwingung je 1 Sekunde = 1 Hz

- Luftschall

In der Luft sich ausbreitender Schall

- Körperschall

In festen Stoffen sich ausbreitender Schall

- Wasserschall

Ist kein definierter Begriff in der DIN 4109. Wasserschall entsteht z. B. in Rohren durch hydraulische Strömungen aufgrund von Systemwiderständen. Die entstehenden Schwingungen verbreiten sich als Luft- und/oder Körperschall.

- Schalldämmung

Schallminderungen erfolgen durch massive Baustoffe o. ä. Maßnahmen sowie Schallentkoppelung respektive Luftschalldämmung.

- Schallabsorption

Schallwellen werden durch poröses Material absorbiert, indem sich ins Material eingedrungene Schallenergie in Wärme umwandelt.

- Schallpegel (L)

Der Schallpegel (Schalldruckpegel) wird in Dezibel (Kurzzeichen dB) angegeben.

- Schalldruckpegel A(LA)

A-bewerteter Schalldruckpegel ist ein Maß für die Stärke eines Geräusches in dB(A) nach DIN IEC 651. Bei der Frequenzbewertung A werden die Frequenzen unter 1 000 Hz und über 5 000 Hz abgeschwächt dem Gehörempfinden angepasst. Daher Vorsicht: dB- und dB(A) Angaben sind nicht identisch bzw. direkt vergleichbar!

- Installationsgeräuschpegel Lin

Der beim Betrieb einer Armatur oder eines Gerätes gemessene A-Schallpegel (DIN 52219)

- Armaturengeräuschpegel Lap

A-bewerteter Schalldruckpegel für das Armaturen-Geräuschverhalten

- Selbstverantwortung

Doch zurück zum Schallschutz. Will man ernstlich das Thema gebäudetechnischer Schallschutz für alle Baubeteiligten gleichermaßen fair auf den Punkt bringen, kann die Lösung eigentlich nur lauten: "Rechtliche Selbstverantwortung." Dieses bedeutet im Klartext: Jeder im Schallbereich i n - volvierte Baupartner trägt für seinen Part ganzheitlich die volle Verantwortung, und dieses ohne Wenn und Aber. Angefangen beim Architekten und Planer, weitergehend über die ausführende Fachfirma und Industrie bis hin zum Baucontrolling. Ist das wirklich zu viel verlangt? Ich meine nicht. Denn dass sich diese Überlegungen ohne großes Aufheben in der Praxis realisieren lassen, zeigt die durchgängige Bauabwicklung im internationalen Großprojektbereich. Ausführende Firmen installieren dort nach ganz präzisen, zweifelsfreien Vorgaben ihr Gewerk. Gibt es später evtl. Mängel aufgrund der Planung, hat die Planungsinstitution alleine dafür die volle Schadensverantwortung zu tragen. Weichen ausführende Firmen von der verbindlich vorgegebenen Planung eigenwillig ab oder bauen sie Produkte bzw. Werkstoffe entgegen den Auftragsvorgaben ein, sind sie wiederum voll verantwortlich und haben für sämtliche Schäden respektive Folgeschäden aufzukommen. Versagt das Baucontrolling, sitzt es automatisch mit auf der Anklagebank. So einfach ist das - oder auch nicht. Bei unserer nach wie vor gängigen Bau und/ oder Rechtspraxis der vorsätzlichen Partnerschaft, bei der entweder nur der andere oder jeder jeden schafft, ist und bleibt der Handwerker immer der Loser. Architekten, Planer, Controlling und meinetwegen auch Gutachter sollten Kopfarbeiter sein und keine Schreibtischtäter. Und Handwerker sollten - wie der Name suggeriert - als Handarbeiter ihr Werkzeug beherrschen. Also kann doch jeder für sich und seinen speziellen Arbeitsbereich voll verantwortlich zeichnen und nicht immer versuchen,  den eigenen hausgemachten Mist postwendend anderweitig zu delegieren.  Ob das neuerdings als Alternative zu den konfliktträchtigen Generalunternehmermethoden propagierte Construction-Management, wie in den angelsächsischen Ländern erfolgreich praktiziert, auch bei uns ein sinnvoller Lösungsansatz ist, bleibt abzuwarten. Die frühe ganzheitliche Planung, Ausführung und Koordinierung vollverantwortlich aus einer projektüberwachenden Hand klingt zweifelsohne verlockend, da sie, entsprechende Fachkompetenz vorausgesetzt, nicht nur den Kommunikationsfluss verbessert, sondern auch die Entscheidungsfindung beschleunigt. Hierbei liegt allerdings die Betonung ganz bewusst bei der eingeforderten Fachkompetenz.

Allgemeine Schallschutz-Planungshinweise

- Akustisch günstige Grundrisse wählen

- Befestigung der Leitungen an schweren Wänden (Massengewicht > 220 kg/m2)

- Bei Leichtbauwänden (Trockenbau) die Schallschutzkriterien genau beachten

- Körperschallgedämmte Verlegung der Rohrleitung

- Eventuell Luftschall-Dämmmaßnahmen berücksichtigen

- Schallbrücken aller Art vermeiden

- Bei Richtungsänderung keine 87° -Bögen einsetzen

- Sanitäre Anlagenkomponenten mit zertifiziertem Schallgutachten verwenden

- Bei Sanitärarmaturen die Armaturenklasse beachten (möglichst Klasse 1)

- Objektmontage schallentkoppelt ausführen (Montagesets)

- Brandschutz berücksichtigen

Auszug aus VOB/B

§4 Nr. 2(1): Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach

dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Nach § 13 Nr. 1 muss die Werksleistung zum Abnahmezeitpunkt

• die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweisen,

• den anerkannten Regeln der Technik entsprechen,

• frei sein von Fehlern, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Dass die VOB Teil B zum Beispiel mit Ihren § 4 Nr. 2 und § 13 Nr. 1 die so hoch gepriesene Waffengleichheit im Baurecht nicht zwangsläufig im Sinne des Handwerksunternehmens verkörpert, ergibt sich schon aus der ultimativen Forderung, ein fehlerfreies Werk zu erstellen, ohne konkreten Bezug auf evtl. Schuld oder Mitschuld Dritter.

Reformstau

Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Vorschriftensintflut trotz gegenläufiger Beteuerungen nicht abnimmt, sondern mit unverminderter Dynamik ständig weiter ausufert. Dabei weiß jeder gestandene Fachmann, dass kein noch so kompetenter Fachexperte, selbst wenn er sein Ohr ständig bis zum Anschlag ausgefahren hat, allen Ernstes für sich deklarieren kann, den ihn direkt oder indirekt tangierenden Regelungswust auch nur annäherungsweise zu beherrschen. Ein weiteres gravierendes Problem ist, dass es keine sinnvollen Qualitätsabstufungen im Baubereich respektive Baurecht gibt. Folglich muss sich der Handwerker zwangsläufig an den bautechnisch bestehenden Maximalforderungen orientieren. Erfüllt er die überzogenen Ansprüche nicht, liefert er sich dem Bauherrn quasi auf Gedeih und Verderb aus, mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen. Denn die Rechtsprechung, das heißt die schwarze Samtrobe, ist auf das Urteil der normhörigen Gutachterzunft als heimliche Richter angewiesen. Folglich orientiert sich dieser faustische Pakt auch nur wiederum bequem am normativen und damit ebenfalls an dem nach oben limitierten Maximalbereich. Selbst wenn ein cleverer Bauherr eines Mehrfamilienhauses zur sinnvollen Kostenreduzierung der Mieten den hohen Normstandard auf ein finanzierbares Maß nivellieren will, er kann es faktisch nicht. Wenn dann allseits von den Honoratioren vollmundig beklagt wird, dass die heimischen Baupreise weit über denen unserer Nachbarländer liegen, muss man auch ernstlich gewollt sein, die Ursache zu suchen und dann entsprechend handeln und nicht ständig nur halbherzig an Symptomen herumdoktern. Denn die Hauptübeltäter der exorbitanten Kostentreiberei sind nicht immer nur die gescholtenen Lohnkosten oder die als "Räuber in Latzhosen" verunglimpften Handwerker. Auch die meist total überzogenen Vorschriftenforderungen, basierend auf einer völlig veralteten Obrigkeitsdenke, trifft ein gerütteltes Maß Mitschuld. Zu hoffen, dass die Selbstheilungskräfte dem von Vorschriften total infizierten Bau wieder auf die zittrigen Beine helfen, ist - wie die gerade neu errichtete Normschallmauer als eindrucksvolles Paradebeispiel dokumentiert - naiver Zweckoptimism us.

Immer ganz Ohr

 

Darüber im Nachhinein zu spekulieren, wer alles aus welchen Gründen auch immer urheberrechtlich für die Grenzwertsenkung in der neuen Schallschutznorm auf 30 dB(A) verantwortlich zeichnet oder sich für die Umsetzung dieses akustischen Privilegs vehement eingesetzt hat, ist müßig. Die Maxime "Koste, was es wolle" ist angesichts unseres ausgeprägten Sicherheitsdenkens symptomatisch. Trotzdem muss erlaubt sein, diesen unerträglichen Missstand auch einmal kritisch zu würdigen. Eine Norm muss sich ohne Wenn und Aber an ihren Erfolgsmaßstäben messen lassen. Vor diesem Hintergrund stellt sich zu Recht die Frage: Was hat es über viele Jahre hinweg von Schallallergikern nicht alles für (Schein-)Argumente gegen die bestehenden und, wie ich meine, bewährten 35 dB(A) wiederkäuend gegeben? Wie viel Festmeter Schallergüsse von Edelfedern musste man so lange lesen, bis einem die Druckerschwärze aus den Ohren quoll und wie viel Dröhnung von allen möglichen Poltergeistern musste man tapfer mit qualvollem Ohrensausen erdulden? Und für alle diese abstrusen Visionen musste der Alibivorwand von mehr  Lebensqualität herhalten. Vergleicht man einmal kritisch die Fakten, so stellt sich die Schallschutzsituation heute nicht viel anders dar, wie in meiner SHT-Publikation von 1996 "Wenn die Installationswand zur Klagemauer wird!" eindrucksvoll geschildert. Aufgrund der neuen Grenzwertregelung mit der stigmatisierten Luxusstille von 30 dB(A) und den daraus resultierenden inflationären Auswirkungen für die Praxis ist der Klagemauerhinweis derzeit aktueller denn je. Die ultimative Senkung des max. Schallwertes im neuen Norm- Equipment von 35 dB(A) auf 30 dB(A) reduziert sich unterm Strich gesehen für die angeblich akustisch gestresste Volksseele schlicht und ergreifend auf das rein emotionale Persönlichkeitsempfinden! Wie unlängst im angesehenen "British Medical Journal" zu lesen, schrumpft der menschliche Körper mit zunehmendem Alter, nur die Ohren wachsen weiterhin, nämlich um 0,25 mm pro Jahr (1,5 cm in 60 Jahren). Angesichts dieses wissenschaftlichen Befundes und der Tatsache, dass Luftsäulen in beliebigen Hohlkörpern eine bestimmte Eigenfrequenz entwickeln, erklärt sich auch vieles in unserer bisweilen mystisch geführten Schallkommunikation von selbst. Voll aus dem Leben gegriffen erscheint die zum berauschenden Thema passende Passage aus dem Esoterikbuch "Das dritte Ohr", in dem der Autor Joachim- Ernst Behrendt uns schwarz auf weiß glauben machen will, dass in unserem Innenohr dreimal so viel Nervenbahnen enden wie an unserem Geschlecht. Wer hätte das gedacht?

Frust statt Lust ein Leben lang?

Grundvoraussetzung für eine seriöse Erörterung des reizüberflutenden Themas Schallschutz ist zunächst eine zweifelsfreie und korrekte Definierung des Klangduetts "Luftschall" und "Körperschall". Dass dieses klärungsbedürftige Stoffwechselthema aus welchen Gründen, sei dahingestellt bei einigen Produktherstellern nicht gerade überproportional ausgeprägt ist, hat sicherlich auch etwas mit strategischem Marketing zu tun. Das muss man wissen! Muss man es wissen? Wie die folgende akustische Reflexion zeigt, lässt sich die schalltechnische Gratwanderung beim Touchieren der verschiedenen Interessen, etwas ironisch kommentiert, sehr leicht verständlich und zugleich einprägsam rüberbringen. Einen Versuch ist es daher allemal wert.

Fluch der Erkenntnis

Einer sinnvollen Architektur, die dem Schallschutz durch richtige Grundrissanordnung von Badezimmern gerecht wird und gleichzeitig die dazugehörenden Ver- und Entsorgungsschächte entsprechend berücksichtigt, kommt künftig zweifelsohne akustisch die größte Bedeutung zu. Diese Erkenntnisse sind für die i n zwischen ausreichend sensibilisierten Technikgewerke hinlängliches Standardwissen. Sieht man allerdings die sich leider immer noch wiederholenden akustischen Schreibtisch-Härtefälle ohne realen Praxisbezug, entsteht zwangsläufig der Eindruck, dass es im Bereich Planung doch noch erhebliche Schallschutzdefizite gibt. Die aus solcher Baumisere resultierenden faulen Kompromisse können sich nicht nur für alle Beteiligten verheerend auswirken, sondern die schalltechnischen  Kompensierungsversuche erfordern darüber hinaus auch einen erheblichen  Kostenmehraufwand trotz eines dabei nach wie vor bestehenden hohen Restrisikos. Genau an diesem entscheidenden Punkt, direkt an der Bewusstseinsscheide zwischen Theorie und Praxis, sollte sinnvollerweise der zwingend erforderliche Diskurs ansetzen. Nicht zuletzt aufgrund der neuen 30 - dB(A) Regelung ist es endlich an der Zeit, dass sich die Verbände aller beteiligten Baubereiche gemeinsam an einen Tisch setzen, und das nicht nur, um Probleme auszusitzen, sondern interdisziplinär einen gemeinsamen Dialogkonsens für die Praxis zu finden. Trotz dieser vorhandenen Sachzwänge bleibt zu befürchten, dass multifunktionale Einzelkämpfer als akustischer Supergau am Bau weiterhin mit fachspezifisch eingeengtem Röhrenblick permanent Rohrkrepierer zünden. Anschließend reicht man die Folgen der verbrannten Erde schöngeistig verklausuliert dem Anlagenbauer zur Schadensbegrenzung durch.

Halbe Miete

 

Dabei ließe sich mit dem vorhandenen fachtechnischen Know-how und den zur Verfügung stehenden Materialien und Baustoffen ohne weiteres ein sinnvoller Schallschutz realisieren, bei dem dann auch das Kosten-Nutzen- Verhältnis passt. Werden nämlich Badezimmer durch anderweitige Räumlichkeiten von den schutzbedürftigen Bereichen architektonisch optimal "schallentkoppelt" und darüber hinaus Ver- und Entsorgungsleitungen nicht als Turboresonanzkörper planlos in Wänden oder an Decken platziert, ist das bereits weit mehr als die halbe Miete. Nachdem das größte Schallpotenzial durch die vorstehende räumliche Empfehlung weitgehend "kondensiert" ist, lässt sich das noch darüber hinaus verbleibende Schallrestrisiko, wie bereits erwähnt, mit den heute zur Verfügung stehenden modernen Installationstechniken ohne weiteres in den Griff bekommen. Mathematisch auf den akustischen Schallpunkt gebracht, entfaltet eine im Sanitärraum röhrende Abflussleitung zunächst einmal eine Klangarchitektur von ca. 50 dB(A). Eine zusätzliche räumliche Trennung zwischen Badezimmer und schutzbedürftigem Bereich, zum Beispiel durch einen Abstellraum, Küche etc. bringt eine Schallreduzierung von mindestens 8 bis 10 dB(A). In diesem Zusammenhang nochmals der kostenbewusste Praxishinweis: Normale Körperschall-Dämmstoffe besitzen keinerlei luftschalldämmende Wirkung, mit anderen Worten, der Luftschall feiert trotz der investierten Dämmstoffkosten weiterhin fröhliche Urstand. Mit einer DIN-gerechten Badezimmer- Installationswand von 220 kg/m2 Massengewicht respektive gleichwertiger Alternative (fachgerechte Körperschalldämmung vorausgesetzt) ergeben sich nochmals Schallminderungen von ca. 25 dB(A). Dabei muss das Dämmstoff-Sculpting der mumifizierten Röhrenpracht nicht zwangsläufig wie die Schockästhetik eines zarettähnlichen Schlachtfeldes aussehen. Bei Wohnungstrennwänden beträgt das geforderte Massengewicht übrigens 400 kg/m2. Mit zusätzlichem "Objektschutz" in Form akustischer Entkoppelungssets bei Wand-WCs, Waschtischen, Duschen, Wannen etc. lässt sich der Körperschall nochmals um ca. 5 dB( A) und mehr reduzieren. Stehen Duschen und Wannen darüber hinaus auch noch auf dem schwimmenden Estrich, gibt es nochmals zusätzlich einen kräftigen Schallnachlass, der bis zu 4 dB(A) gehen kann. Mittels fachgerecht ausgeführten schalldämmenden  Gerätekapselungen, zum Beispiel bei Druckerhöhungsanlagen und ähnlichen Anlagenkomponenten ergeben sich Minderungen im Luftschallbereich, die in etwa bei ca. 10 dB(A) liegen. Die genannten schallreduzierenden Dämmwerte ergeben summa summarum unterm Strich zwar nicht wie bei schöngerechneten Energiesparmaßnahmen als Perpetuum mobile Traumwerte weit über 100 %. Im akustischen Endergebnis bleibt jedoch unterm Strich immer noch genügend Schallschutzressource als so genannten Baustellen-Angstzuschlag für die üblichen Unwägsamkeiten. So landet man schlussendlich allen Widrigkeiten zum Trotz doch überglücklich hinter der ultimativen Schallmauer von 30 dB(A). Na also, es geht doch, vorausgesetzt, die Architektur stimmt und der max. Trinkwasser-Ruhedruck der Wasserleitung in der Armaturen-Stockwerksleitung beträgt nicht mehr als 5 bar (0,5 MPa) und die gemäß DIN 52219 geprüften und gekennzeichneten Sanitärarmaturen entsprechen der Armaturengruppe I. Obwohl die Armaturengruppe II bei flächenbezogener Masse > 220 kg/m2 zulässig ist, sollte man, nicht zuletzt aus schalltechnischen Sicherheitsgründen, trotzdem bei Mehrfamilienhäusern die Armaturengruppe I wählen. Anmerkung: Bevor der Auftraggeber bzw. Bauherr vertragsmäßig die Schallschutzrakete Stufe 2 (27 dB(A)) startet oder gar die Nachbrennerstufe 3 (24 dB(A)) zündet, ist es sinnvoll, dass der Auftragnehmer als vorbeugenden Selbstschutz den ganz normalen Schallwert von 30 dB(A) schriftlich vereinbart. (siehe Kasten allgem. Schallschutz-Planungshinweise) . Abschließend noch ein Schallmysterium mit dem mathematisch-akustischen Summen-Phänomen "0 + 0 = 3". Beim Addieren zweier identischer Schalldruckpegel ergibt sich auf rechnerisch wundersame Weise eine Schallpegelerhöhung von 3 dB(A). So setzt sich der Gesamt-Schallpegel aus dem größten Einzel-Schallpegelwert zuzüglich der besagten 3 dB(A) zusammen. Andererseits verringert sich der besagte Schallintensitäts-Zahlenwert von 3 dB(A) kontinuierlich, je höher die Schallpegeldifferenz ist. (siehe Diagramm).

Vor der Wand richtig erkannt

Szenenwechsel: Thema Leichtbauwände. Der Trockenbau war nicht zuletzt aufgrund der Befestigungsproblematik bisher das Sorgenkind der Sanitärbranche. Das schadensträchtige Dauerthema Leichtbauwände dürfte inzwischen jedoch aufgrund fruchtender Aufklärungskampagnen und der neuen Sanitär-Installationselemente- Generation endlich der Vergangenheit angehören. Die handelsüblichen "selbsttragenden" Sanitärelemente verdienen heute in der Regel ihren Namen zu Recht. Im Gegensatz zu früher stehen sie nämlich, ihrer Nutzung angepasst, tatsächlich wie ein Fels in der tosenden Baubrandung. Korrekt auf den Stahlbetonfußboden verankert sind die modernen Elemente befestigungsmäßig völlig autark. Folglich kommt der Handwerker bei wandhängenden WCs und Bidets sowie Waschtischen ohne diverse zeit- und kostenintensive Zusatzhalterungen beziehungsweise -abstützungen aus. Sie fallen auf so ein fieses Lob nicht rein? Recht haben Sie! Nach der Devise "Prüfe, wer sich lange bindet" sei hiermit  vorsichtshalber auf leider noch vereinzelt nach wie vor durch die Sanitärlandschaft geisternde so genannte Flatterwände hingewiesen. Da das Bessere der Feind des Guten ist, werden über kurz oder lang jedoch auch diese Exoten zwangsläufig das Zeitliche segnen. Da in der Sanitärbranche nicht Einfalt, sondern kreative Vielfalt herrscht, gibt es die handelsüblichen Installationssysteme in den unterschiedlichsten Konfigurationen, zum Beispiel als Elemente, Blöcke, Gestelle etc. Daher ist es wichtig, dass die verschiedenen Anwendungsbereiche bereits bei der Planung und späteren Ausführung sowohl in schall- als auch befestigungstechnischer Hinsicht genauestens Berücksichtigung finden. Dieses Hintergrundwissen muss man als cleverer Planer und Ausführender unbedingt haben, damit einen die leidvolle Vergangenheit nicht wieder überraschend in der Wirklichkeit einholt. Die Tatsache, dass der Trockenbaubranche, wie überall zu lesen, nicht nur der mörderische Verdrängungswettbewerb erheblich zu schaffen macht, sondern auch die Einhaltung der neuen Schallwerte (Stichwort Flankenübertragung) tangiert die Sanitärzunft diesmal lediglich am Rande. Mit dem Slogan "dB-plus-Profil" oder ähnlichen Akustik-Offensiven kämpft der Trockenbau zur normkonformen Schallminimierung mit dem  Mut der Verzweiflung um jedes einzelne Dezibel. Dieser Tatbestand sollte für den Fall der Fälle nicht unerwähnt bleiben, denn wie schnell ist man als Ausführender - ohne eigenes Verschulden, versteht sich - in einem kostenträchtigen Schallprozess mit involviert. Von daher kann so ein orientierender Hintergrundhinweis aus der Praxis für die Praxis als Selbstschutz manchmal sehr hilfreich sein. Bleibt als letztes, besonders erwähnenswertes Sanitär-Handikap eigentlich nur noch der Materialpreis und der ist bekanntermaßen bei Qualitätsprodukten zwar heiß, aber zum Glück nicht so brandgefährlich wie bei Billigprodukten. Denn mit so einer qualitätsmäßig "heißen Ware" verbrennt man sich bekanntermaßen sehr schnell die geldgierigen Finger und steht im juristischen Sinne schlimmstenfalls dann als lebende Fackel da.

 

Christoph Saunus

Sanitär + Heizungstechnik  2/ 2001

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