Einleitung
Wie die Praxis im Schwimmbadbau inzwischen sehr eindrucksvoll gezeigt hat ist das Ende 2005 überarbeitete neue Merkblatt vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe „Hinweis für Planung und Ausführung keramischer Beläge im Schwimmbadbau" fachtechnisch und bauvertraglich leider nicht ganz wasserdicht. Die Lecks im besagten Merkblatt kennzeichnen zwar kein direktes Verfallsdatum des obigen Regelwerkes. Spezielle Halbwertzeitkriterien im Business Papier können jedoch, wie der folgende Beitrag dokumentiert, sehr schnell dazu führen, dass das Schwimmbad für verantwortungsbewusste Fachunternehmen unversehens zum Existenzgrab mutiert. Ein rückwärtiges Tabuisieren: "Was gibt es da zu kritisieren?" wäre daher tödlich. Wie meinte doch Friedrich Nietzsche so treffend: „Einer hat immer unrecht, aber mit zweien beginnt die Wahrheit". Ob die Philosophie gemäß dem Credo „Jede Wahrheit braucht einen der sie ausspricht" tatsächlich stimmt entscheidet letztendlich der Leser und ggf. muss ich mich in den Staub werfen.
Wasserdicht ist Pflicht
Nicht nur, dass im Bäderbau tätige Fliesenfirmen aufgrund der Geburtsfehler im besagten Merkblatt sehr schnell ins Schwimmen geraten. Im Ernstfall steht ihnen das Beckenwasser obendrein auch noch sehr schnell bis zum Hals und wehe man lässt den Kopf hängen bevor der rettende Beckenrand erreicht ist. Darüber hinaus haben die nicht wasserdichten Merkblatt-Empfehlungen für die im doppelten Wortsinn betroffenen Unternehmer obendrein auch noch Existenz bedrohende Folgen. Nämlich dann, wenn Z. B. Auftraggeber aufgrund von geträumten oder tatsächlichen Mängeln postwendend ihre Zahlungen einstellen mit den daraus zwangsläufig resultierenden Risiken einer Firmen-Insolvenz. Dieser ohnehin schon depressive Leidensdruck wird häufig noch dadurch erhöht, in dem einige Raubritter vom Bau gleichzeitig auch noch ultimativ die Odyssee gerichtlicher Beeissicherungen o. ä. Strangulierungsmaßnahmen androhen, um rechtschaffene Unternehmen unter dem moralischen Vorzeichen der Ethik der Monetik endgültig platt zu machen.
Missverständnissen vorbeugend: Der Fachbeitrag ist kein Nachruf auf das Fliesen- Merkblatt. Es geht hierin auch nicht um irgendwelche theoretisch konstruierte Kritik der Kritik willen, oder um die ingenieurpädagogische Arroganz des Wissenden, sondern um konstruktive Hinweise respektive praktische Ergänzungen im positiven Sinn des neu überarbeiteten Regelwerkes. Die aus der Sicht eines ö. b. u. v. Schwimmbad Gutachter aufgezeigten empirischen Lösungsvorschläge - aus der Praxis für die Praxis - sind daher als Hilfe zur Selbsthilfe gedacht, um die Lecks im Merkblatt für die immer mehr unter bauvertragsrechtlichen Zugzwängen geratenen Schwimmbad- und Fliesenbranchen fachgerecht zu verschließen.
Bereits in der Biografie des inzwischen vergilbten Vorgänger-Merkblattes aus dem Jahre 1994 hat sich nämlich sehr schnell gezeigt, wie hochkomplex und schadensträchtig der druckwasserbelastete Fliesen- und Abdichtungsbereich im öffentlichen und privaten Schwimmbecken tatsächlich ist. Tendenz steigend! Im Gegensatz zu sporadisch mit Spritz- oder Schwallwasser belasteten Fliesenbereichen, wie z. B. in Duschen, Fußbodenflächen und Schwimmbeckenumgängen etc., sind die Anforderungen im dauerbelasteten Unterwasser-Druckbereich, so wie im Schwimm- und Badebecken der Fall, um ein Vielfaches höher. Diesen Tatbestand dokumentieren auch aktuelle Schadensstatistiken in eindrucksvolle Weise. Folglich kann die unüberhörbare Botschaft für Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen eigentlich nur lauten: Mit Sicherheit baden gehen, denn gestern standen wir noch am Schwimmbekkenrand und heute sind wir bereits einen Schritt weiter! Folglich dient der Beitrag ggf. als Rettungsring.
Die Chemie muss stimmen
Die Erkenntnis: „Ohne die richtige Chemie gehfs nie" sollte eigentlich auch für Privatbäder gelten. Tut es aber nicht. Im Gegensatz zu öffentlichen Bädern kommt bei privaten Schwimmbädern noch erschwerend hinzu, dass sich die chemischen Werkstoffbelastungen aufgrund der vielfältigen, nicht genau definierten Bekkenwasser- Desinfektionsmittel und -verfahren bekanntermaßen nochmals potenzieren. Im öffentlichen Bäderbereich kommen generell nur Desinfektionsmittel auf organischer Chlorbasis, ggf. in Verbindung mit Ozon, zur Anwendung. Hierbei sind die erforderlichen chemischen Dosiermittelwerte genauestens in der Schwimmbad- Norm DIN 19643 definiert. Danach werden Chlorwert für normale Schwimmbeckenwasser zwischen 0,3 bis 0,6 mg/l gefordert in Verbindung mit einer Redoxpotentialspannung von 750 mV. Des Weiteren muss der pH Wertbereich aus chemischen und hygienischen Gründen zwischen 6,5 bis 7,6 zwingend eingehalten werden. Anmerkung: Wenn Hersteller für ihre Verfliesungs- und/oder Verfugungsprodukte beim Einsatz in Schwimmbecken daher zwingend einen neutralen pH-Wert um 7 fordern, statt den o. g. normkonformen pHWertbereich von 6,5 - 7,6 zu erlauben, ist so eine ultimative Deutungshoheit bzw. egoistisch selbst absichernde Produkteinschränkung zwischen „ehrbaren Kaufleuten", wie im Bäderbereich, völlig unakzeptabel. Darüber hinaus erfolgt im öffentlichen Bäderbereich die Einhaltung der o. g. Hygienehilfsparameter mittels automatischer Messung, Regelung und Dosierung, ggf. mit kontinuierlicher Dokumentation. Außerdem werden diese Werte auch noch zusätzlich durch tägliche analytische Handmessungen in einem Betriebsbuch als Hygienenachweis für den Amtsarzt respektive die zuständige Gesundheitsbehörde registriert.
Keimkiller oder Blindgänger?
Diese Kriterien gelten jedoch nicht Wasser-Luftbodensprudleranlage ohne Verbundabdichtungsanschlüsse zwangsläufig für private Schwimmbäder, obwohl sich auch hier bisweilen - vorerst im gehobenen Exklusivbereich - ein unverkennbarer Trend in Richtung Beckenwasser- Hygieneoptimierung abzeichnet. Trotzdem muss man wissen, dass im Privatbereich unzählige alternative Desinfektionsmittel aus allen möglichen Alchemisten- bzw. Gerüchteküchen völlig unkontrolliert zum Einsatz kommen. Die exotische Produktpalette der sendungsbewussten stillen Brüter degeneriert, pardon generiert sich nach der ideologischen Devise „Chemie nie!" Die parawissenschaftlichen Inkarnationen bzw. philosophischen Quacksalberein der hygienischen Laienprediger & Co. gehen von biologischen Merrettich-Ökocleanern über homöopathische Wasserwohlfühlextrakte bis hin zu esoterischen Voodo-Glaubensritualen. Dabei drehen die ehrgeizigen Weltverbesserer selbst berauschend den DNA-Spiralenwasserfluss in die Heil bringende Richtung oder verhökern multifunktionale Rohrbandagen mit implantierten kryptischen Botschaften im mysteriösen Heilwässerchen. Immer mit dem verklärten, sorry, erklärten Ziel das im Wohlstandstümpeln vorher fast zu Tode gequälte Lustelement H2ooo mit Hilfe der Doping-Designer-Droge „Wellnass" wieder gesund zu beten. Wer's glaubt wird selig oder auch nicht; oder muss dran glauben! Anschließend wundert sich der stolze Schwimmbadbesitzer, wenn sein Pool aufgrund der Beckenwasser-Kamikaze- Medizin inzwischen zum Keimfitnesscenter umfunktioniert ist mit allen sich aus der stattgefundenen Harakiri- Mikrobeninvasion im abgeleichten Feuchtbiotop ergebenden Gesundheitsrisiken. Ein Fall für den (In)Sektenbeauftragten? Wenn dann obendrein auch noch aufgrund der gezündeten Hygiene-Rohr- Bodenablauf mit PVC-Aufsatzstück ohne Klemmflansch und Dichtmanschette mit Pilzbefall im Randbereich krepierer hämische Stammtisch-Kolportierungen folgen, wie z. B. „Der Verstand ist begrenzt, die Dummheit grenzenlos" ist, beim Barte des Propheten, die mentale Sollbruchstelle endgültig erreicht.
Merke: Sparen an den Lebenskosten kann sehr schnell das Leben kosten! Dabei sind die genannten Pseudo-Produkte der orakelnden Hightech-Medizinmänner in der Regel auch noch sündhaft teuer, denn von nichts kommt nichts. So weit, so schlecht. Bei der privaten Schwimmbeckenwasser- Desinfektion verwendet man in der Regel handelsüblichen Chemikalien, wie z. B. so genanntes Aktivsauerstoff (Wasserstoffperoxyd) mit und ohne Algizide, Brom, Jod, Biguanide, so wie elektrolytische Schwermetallverbindungen aus Kupfer und Silber. Des weiteren auch organische oder anorganische Chlorprodukte einschließlich kombinierter Chlordioxidpräparate und physikalischem UV-Verfahren in Verbindung mit zusätzlicher Depotdesinfektion. Und nicht zu vergessen die privaten Ozon- Desinfektionsanlagen. Einerseits gibt es diese Geräte mit korrekt definierten Ozon- Leistungen, andererseits werden bei einigen Geräten desinfektionsmäßig völlig unbedeutende Nebenreaktions - Ozonspuren werbemäßig gnadenlos missbraucht, statt den hygienischen Placeboeffekt seriöser weise als gottgegeben zu akzeptieren.
Erst ge-DINt und dann be-DINt?
In diesem Zusammenhang folgende Anmerkung zu dem letzten Satz in dem neuen Merkblatt. Im Abschlusshinweis unter Absatz „Reinigung und Hygiene" heißt es nämlich wörtlich: „Für die Desinfektion und Aufbereitung des Schwimm- und Badebeckenwassers ist die Beachtung der entsprechenden Vorgaben der KOK-Richtlinien und der DIN 19643 auch für privat genutzte Schwimmbecken zu empfehlen." Entschuldigen Sie meine vielleicht etwas zu deutliche Ausdrucksweise, aber die o. g. Merkblattempfehlung ist im Gesamtkontext höflich formuliert nun wirklich nicht mehr an Hilflosigkeit zu überbieten. Sie bedeutet nämlich, im wörtlichen Umkehrschluss bzw. auf den Punkt gebracht, dass man sich im Privatschwimmbadbereich künftig von gefliesten Schwimmbecken verabschieden muss oder man delegiert das bauvertragsrechtliche Verantwortungsrisiko anderweitig. Nämlich auf das ahnungslose Trio-Infernale: Fliesenfirma, Schwimmbadbauer und Poolbesitzer. Letzteres wäre in Zeiten, wo die Blutspur am Bau nicht nur immer länger und länger wird, sondern auch die sich im Sinkflug befindliche Pleitegeierinvasion immer größer und größer, das allerletzte was die ohnehin schon sehr leidensfähige Schwimmbadbranche als Problemloser brauchte. Hierzu folgende plausible Erklärung: Wenn man im besagten Merkblatt mit einem kompetenten Empfehlungshinweis die „Beckenwasser-Desinfektionsmittel" entsprechend auf die in der DIN 19643 zugelassenen Chlorprodukte beschränkt hätte, wäre dieses nicht nur vernünftig sinnvoll und praktikabel gewesen, sondern darüber hinaus in ihrer beabsichtigten Aussagekraft völlig ausreichend und auch realisierbar. Der zusätzliche Hinweis, in dem man gleichzeitig auch die „Aufbereitung" des Schwimm- und Badebeckenwassers gemäß KOK-Richtlinien und DIN 19643 empfiehlt, ist wohl nur damit zu erklären, dass beim Erstellen des Merkblattes die Bedeutung und Auswirkungen des Wortbegriffs „Wasseraufbereitung" bei den hyperaktiven Linguistikern offensichtlich unbekannt war und vermutlich auch noch ist.
Anmerkung: Hier hat man sich den allgemeinen Norm- Wortbegriff „Chemische Wasseraufbereitung" undifferenziert ange-DINt und anschließend sind alle vom falsch gewählten Vokabular zu recht be-DINt. In der obigen DIN 19643 heißt es nämlich als allgemeiner Oberbegriff für die 5 Normteile mit insgesamt sage und schreibe über 100 Seiten weiter wörtlich: „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser." Was sich hinter diesem allumfassenden Oberbegriff „Aufbereitung" tatsächlich alles verbirgt und welche umfangreiche und kostenaufwändige Wasseraufbereitungs- Anlagentechnologie in der Norm tatsächlich gefordert wird, ist zwar in Fachkreisen hinlänglich bekannt, jedoch mit Sicherheit nicht im Fliesengewerbe. Andernfalls hätte man das in diesem Zusammenhang deplazierte Unwort „Aufbereitung" nicht verwendet. Zu versuchen, diesen für öffentliche Bäder geforderten riesigen Technikaufwand auch nur ansatzweise als technische Versklavung auf den Privatschwimmbadbereich zu übertragen, wäre realitätsfremd und völlig illusorisch. Übrigens gibt es Fliesenprodukthersteller die den Beckenwasser-Hygienehinweisen mit Bezug auf die Schwimmbad Norm korrekt als „chemische Wasseraufbereitung" gemäß DIN 19643 in ihren Informationsbroschüren beschreiben. Schmunzelhinweis: Bei der Begriffsverwirrung handelt es sich, wie ein Sinnsucher augenzwinkernd meint, nicht um eine Bagatelle, sondern um einen sich evtl. folgenschwer auswirkenden Sprachterrorismus bei dem man nicht kritiklos mit muss. Denn wer sich einmal gedanklich verstolpernd in den raffiniert ausgelegten Wort-Fallstricken der ständig auf der Pirsch befindlichen Rechts- bzw. Wortverdrehern (zynischer Fachjargon „Lügenkittel") verfängt, dem helfen de facto auch keine Trauergäste, um den eigenen Hals wieder aus der Juristen-Schlinge zu ziehen. Oder?
Pilzinvasion ohne Grenzen
Das grenzenlose Dauerthema Pilze mit den damit verbundenen hygienischen Kollateralschäden in Schwimm- und Badebecken beschäftigt seit vielen Jahren im Inn- und Ausland die Schwimmbadbranche im Allgemeinen und die Schwimmbadbauer, sowie Fliesenprodukthersteller und ausführenden Fliesenfirmen im Besonderen. Erstaunlich ist hierbei die Tatsache, dass von der sich immer weiter ausbreitenden Mikrobenplage nicht nur private Schwimmbäder betroffen sind, auch wenn die Ekel erregende Pilzproblematik hier zweifelsohne überproportional auftritt. Fakt ist aber auch, dass öffentliche Schwimm- und Badebäder von solchen organischen Beckenwasser-Hygienebeeinträchtigungen nicht generell verschont bleiben. Wie inzwischen allgemein bekannt benötigen Pilzsporen, als natürliche Bestandteile in der Luft und im Wasser, zum Überleben und zur Vermehrung grundsätzlich ein entsprechendes Milieu mit ergiebigen Nahrungsquellen. Diese Zündstoffe pardon Nährstoffe können nach derzeitigem Kenntnisstand in Schwimmbecken, u. a. auch organische Produkte im Verfugungsund/oder Verfliesungsmaterial, sowie in druckwasserhaltigen Verbundabdichtungswerkstoffen sein, wenn z. B. keine fachgerechte Verarbeitung stattgefunden hat, o. ä. Ausführungs- und/oder Produktmängel vorliegen. Es würde zu weit führen, diverse weitere Möglichkeiten und Ursachen sowie monokausale Randbedingungen, die zu Pilzkontaminierungen führen können, im Detail zu erörtern. Schließlich hat die Fliesenverband bekanntermaßen seit s-e-h-r l-a-n-g-e-r Zeit.
schon eine klärende Untersuchung zu diesem Pilzkomplex bei einem renommierten Institut in Auftrag gegeben, dessen Ergebnis nunmehr von der Schwimmbadbranche mit großer Ungeduld erwartet wird. Während man der Wahrheit (hoffentlich) bald auf der Spur ist, häufen sich derweil bedauerlicherweise weiterhin die existentiellen Schimmelpilz-Problemfälle im Orkus Schwimmbad dramatisch. Gleichzeitig machen nicht nur pastorale Sprüche wie „Mit Schimmel in den Himmel" die Runde. Aufgrund von Erklärungsnotstand schießen Spekulationen mit gegenseitigen Schuldzuweisungen kontraproduktiv ins Kraut ohne, dass hierbei die Binse zur Wahrheit wird. Dadurch, dass bestimmte Pilze auch toxisch sind bzw. Hautkrankheiten so wie Allergien auslösen können, erhält das aktuelle Thema noch einmal zusätzliche Brisanz und ggf. journalistische Eigendynamik. Neuerdings haben renommierte Hygieneinstitute in mikrobiologischen Schleimablagerungen auf Fliesenbelägen in Verbindung mit assoziierten Bakterien obendrein auch noch Nemathoden (Fadenwürmer) festgestellt. Igitt. Über eines sind sich die Experten weitgehend einig, dass es in der Vergangenheit die derzeit zu beklagende Pilzproblematik bei einer ausschließlichen Verwendung von anorganischen bzw. mineralischen Verwesungsprodukten in Verbindung mit fachgerechter, klassischer Dickbett-Verlegung nicht gegeben hat. Folglich scheint es eine primäre Korrelation zwischen der „modernen" Verfliesung zu geben und evtl. eine sekundäre Kausalität zwischen Betriebsbedingungen und chemischer Wasseraufbereitung.
Hygiene- Materialzertifizierungen sind notwendig!
Um auf das eingangs genannte neue Merkblatt thematisch wieder zurückzukommen, folgende Anmerkungen im Zusammenhang mit der Pilzproblematik: Die Schwimmbad-Norm DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" aus dem Jahre 1997 fordert im Hinblick auf § 11 des Bundes-Seuchengesetzes u. a. im Normteil 1 Absatz 6.4 „Wasserbenetzte Oberflächen" sinngemäß: Materialien, die mit Beckenwasser in Berührung kommen (z. B. Beckenauskleidungen, Mörtelfugen, Fugendichtstoffe usw.) dürfen die Wasserbeschaffenheit nicht negativ beeinflussen und müssen gegenüber der physikalisch-chemischen Wasserbeschaffenheit und dem Aufwuchs von Mikroorganismen und Phytoplankton indifferent sein. Sie dürfen die Aufbereitung nicht beeinträchtigen. Des Weiteren wird auf die Empfehlung des Bundesgesundheitsamtes (BGA) zur Hygiene- Eignungsprüfung für Kunststoffmaterialien in Schwimm- und Badebeckenbereichen (KSW) verwiesen. Unter Absatz 10 „Anforderungen an die Aufbereitungsanlage" Punkt 10.1 „Allgemeines" wird über die o.g. KSW-Prüfung hinaus zusätzlich auch noch auf die Hygiene-Zertifizierung gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 270 verwiesen. Hinweise: Aus dem vorstehenden Kontext geht, wie ich meine, eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass es nicht Aufgabe der Schwimmbecken-Wasseraufbereitung ist oder auch nicht sein kann, als Antibiotikum evtl. hygienische bzw. mikrobiologische Probleme bei Materialien bzw. industriellen Produkten, die mit Beckenwasser in direktem Kontakt stehen, zu verhindern bzw. in irgendeiner Form zu kompensieren. Merke: Ein fauler Kompromiss nach der Devise: „Leben und Leben lassen" kann bei Schwimmbadpilzen für den im doppelten Wortsinn Betroffenen sehr schnell zur traurigen Realität werden. Daher ist nicht nervtötendes Debattieren weit über den gesundheitlich vertretbaren I Q- Grenzbereich gefragt, sondern dringend keimtötendes Handeln in Schwimmbecken mit Pilzen imprägnierten Fliesenfugen. Aktueller Anmerkung: Es gibt in Schwimmbecken nicht nur schwarze Pilzmycele sondern auch rote Schimmelpilze z.B. der Spezies „Fusarium sp" die unter transluzentem Glasmosaik zu einer optischen Rotbraunverfärbung führen.
Hygiene Supergau im Schwimmbekkenbau
Nirgendwo liegen Dichtung und Wahrheit so dicht beieinander wie im Mikrobenbereich. Daher macht es auch, wie ich meine, überhaupt keinen Sinn, wenn Fliesenfirmen versuchen die Schwimmbadtechnik als argumentative Weichspüler zu manipulieren, um bei Pilzproblemen wild entschlossen -credo, quia absurdum- zu versuchen die bauvertragliche Eigenverantwortung an den Schwimmbadbesitzer zu delegieren. Statt die schwarzen Pilzbeläge im Bioreaktor Schwimmbecken als ästhetisches Edelpatina zu verharmlosen, sollten die Herren Merkwürden sich in ihrem Jagdrevier mit der Büchse der Pandora im Anschlag, als gnadenlose Pilzjäger auf die Keimpirsch begeben. Doch wie sieht die Realität aus? Bei Mikrobenbefall konfrontieren oder wohl treffender attakkieren diese cleveren Schleimpilze nach der Mobbing -Erkenntnis „Anschiss ist die beste Verteidigung" obendrein auch noch verzweifelte Schwimmbadbetreiber mit dem abgedroschenen Schuldzuweisungs- Totschlagargument, er würde z. B. das Beckenwasser nicht im Griff haben und / oder er würde das Becken nicht richtig reinigen bzw. pflegen. Bei so einem selbst reflektierenden Dünnsinn, nach der Devise: „Entscheidend ist nur was hinten raus kommt", darf man sich dann auch nicht wundern, wenn ein aufgebrachter Poolbesitzer aufgrund solcher, als Unverschämtheit empfundenen Unterstellungen, kürzlich mit unverhohlener Kakophonie entsprechend reagiert: „Der Vorteil beim gegenseitigen Anscheißen ist, man braucht kein WC ". Na dann schöne Grüsse aus der Unterhose im Sinne von Servus, wisch und weg und ja nicht den Code für das Klopapier vergessen, denn bekanntlich gibt es kein Geschäft ohne Papierkram und jeder hat die Toilette so zu verlassen wie vorgefunden. Spaß bei Seite, denn der Stuhlgang wird härter. Dass man in dem Fliesen-Merkblatt aus dem Jahre 1994 die o. g. Material-Zertifizierungs- Hinweise aus der DIN 19643 nicht erwähnt hatte, ist zeitlich gesehen nachvollziehbar. Warum in dem neuen Merkblatt, Ausgabe Oktober 2005, allerdings in Anbetracht der nunmehr hinlänglich bekannten Pilzproblematik diesbezüglich keine informellen Querhinweise enthalten sind, ist für mich völlig unverständlich, zumal in anderen Kontexten die besagte Bäder DIN 19643 diverse Male im besagten Merkblatt zitiert wird. Dieses ist auch deswegen so bemerkenswert weil es einige Hersteller gibt, die bereits seit längerem, neben bauaufsichtlichen Zulassungen, die o. g. Hygienezertifizierungen für ihre Abdichtungssysteme und Verwesungsprodukte besitzen und folgerichtig damit zu Recht auch entsprechend Werbung machen.
Fazit: Wie die Praxis vor Ort zeigt und sicherlich auch weiterhin zeigen wird, geraten ausführende Fliesenfirmen aufgrund fehlender Produktzertifizierungen in Verbindung mit Pilzproblemen nicht selten zwangsläufig in Sachzwänge respektive automatisch in Beweisnot. Man braucht daher auch kein an Pilzphobie leidender Schwimmbad-Neurotiker zu sein, um zu wissen, dass es Pilzwucherungen in Verbindung mit Glasmosaik o. ä. nicht nur in Schwimmbecken selbst gibt, sondern z. B. auch in Gemeinschaftsduschen exklusiver Hotel-Hallenbäder etc,. wie die authentischen Bilder im Beitrag eindrucksvoll dokumentieren. Folglich sind die Problemursachen des Pilzalptraumes wohl doch etwas diffiziler, um einfach bequem andere Gewerke als Hygiene-Katalysatoren zu missbrauchen. Oder gibt es womöglich neben den schwarzen Fugen etwa auch noch schwarze Löcher, die mit Macht verschlucken, was bei einigen Insider-Glükkspilzen der Fliesenbranche bereits bekannt ist? Wissensklau für lau? Schwimmbecken-Verfliesungsproblematik Es ist durchaus akzeptabel und auch richtig, in einem Merkblatt nicht jedes Detail erläuternd zu thematisieren. Aber bestimmte Problembereiche von relevanter Bedeutung, sowie auch sich abzeichnende problematische Trends, sollte man als wirksame Prophylaxe zumindest Information halber in Kurzform erwähnen.
1. Hierzu gehört zweifelsohne auch die Mosaikverfliesung in Schwimmbecken, insbesondere Glasmosaik. Bei dem üblicherweise zum Einbau kommenden Glasmosaik ist aufgrund der geringen Materialdikke und der in der Regel häufig hinterschnittenen Kanten keine normkonforme Verfugung in der geforderten Mosaik Materialdicke möglich. Die Forderung der DIN 18157-3, dass mindestens 85 % der Fliesenfläche einen direkten Kontakt mit dem Fliesenkleber haben muss, spricht in Verbindung, z. B. mit Glasmosaik, eine deutliche Sprache. Wie zu hören gibt es daher nicht von ungefähr Probleme mit der geforderten Haftzugfestigkeit von 0,5 N/mm2. O-Ton eines lei(t)denden Mitarbeiters von einer renommierten Produktherstellerfirma: Bei 0,3 N/mm2 beginnt bereits die Nullnummer- Schmerzgrenze. Auf solche sehr wichtigen Tatbestände muss die Fliesenfirma den Auftraggeber normalerweise bauvertragsrechtlich rechtzeitig hinweisen, was jedoch erfahrungsgemäß nicht der Regelfall ist. Daher hätte man diese Produkt- Sachzwänge im Merkblatt sinnvollerweise dokumentieren sollen, z. B. als wichtigen offiziellen Rechtfertigungshinweis für evtl. in Beweisnot geratene ausführende Fliesenfirmen. Schade, denn so hat man als verantwortungsbewusster Gutachter weiterhin das schwierige bauvertragliche Rechtfindungsproblem zwischen Theorie und Praxis. Besonders auch unter dem Aspekt, dass zu mindestens ein namhafter Verfliesungs-Produkthersteller in seinen Verarbeitungsrichtlinien fordert, dass zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fleckenfreien Verfügung auch bei vorderseitig verklebten Mosaikbelag der Verlegemörtel gleichmäßig tief aus den Fugen zu entfernen ist. Bei der Beantwortung der sehr wichtigen Klärungsfrage wie diese filigrane Fugenarbeit im Mikrobereich letztendlich praktisch erfolgen soll, gehen die Aquademiker in ihren Versuchslaboren, verschlossen wie eine Meeresauster, auf Tauchstation. Hinweise eines europaweiten Mosaikherstellers in seiner aktuellen Verarbeitungsbroschüre, dass die Trokknungszeit für seine Verfugungsmaterialien vor der Schwimmbecken-Erstbefüllung 20 Tage beträgt und die vorderseitige Papierverklebung in Verbindung mit desinfektionshaltigem Spezialreiniger zu entfernen sind, deuten daraufhin, dass hier evtl. die Nerven blank liegen. In diesem Zusammenhang wäre ein weiterer Hinweis auf die Klebstoffproblematik, z. B. aufgrund von organischen Leimbindemitteln bei vorderseitiger Mosaik-Papierbeklebung, als allgemeine Info auch in Richtung Fliesen-Produkthersteller sicherlich ebenfalls sinnvoll gewesen. Ein Produkthinweis seitens des Fliesenmerkblattes im Schwimmbecken nur vorderseitig Papier oder Folien verklebtes Glasmosaik zu verwenden deckt diesen Problembereich leider nicht informell ausreichend ab. Entscheidend ist nämlich auch was sich tatsächlich im Tapetenkleister an organischen Produkten verbirgt, einschl. der evtl. daraus resultierenden Auswirkungen, wenn nämlich beim Reinigen evtl. Pilznährstoffe in das noch nicht endgültig ausgehärtete Verfugungsmaterial gerät. Optimaler Nährstoff für Schimmelpilze ist z. B. die Cellulose im Klebstoff.
2. Dass es höchst problematisch ist, wenn nicht gar unmöglich, optisch reizvolle großformatige Fliesenplatten, z. B. mit 500 mm x 500 mm Abmessung, fachgerecht, d. h. weitgehend hohlraumfrei im Buttering-Floating- Verfahren in Schwimmbecken normkonform zu verlegen, wäre sicherlich auch erwähnenswert gewesen. Auch hier sind nämlich, wie die Praxis immer wieder bestätigt, Hygieneprobleme aufgrund von verkeimten Stagnationswasser mit nachfolgend kostenaufwändigen Sanierungen nicht unbekannt. Denn in dieses so genannte Brackwasser gelangt kein Desinfektionsmittel zwecks Abtötung bzw. Inaktivierung von Mikroorganismen o. ä. Wasserparasiten. Beim entfernen des Fliesenbelages gibt es dann neben der freigelegten Mikrobeninzucht obendrein auch noch einen penetranten Inhalations-Gestank zu ertragen.
3. Das höchst brisante Thema „Natursteine in Schwimmbecken" wird durch den permanenten direkten Kontakt mit dem gechlorten Wasser immer aktueller. Nicht zuletzt auch, weil auf Grund der Premium- Wünsche der immer anspruchsvoller werdenden Bauherren, in Verbindung mit dem vermehrtem Einsatz dieser hochwertigen Naturprodukte, die Schadenshäufigkeit überproportional zunimmt. Hierbei können sich sehr schnell Schadenssummen in dramatischer Höhe ergeben, wenn z. B. hochwertige Natursteine im Schwimmbecken unhygienisch aussintern oder die Oberflächen aufgrund von aggressivem Beckenwasser porös bzw. amorph werden und infolge dessen komplett erneuert werden müssen. Ein weiteres kostenträchtiges Natursteinproblem sind Materialverfärbungen. Insbesondere dann, wenn der Naturstein im Schwimmbecken selbst und an den Hallenwandverkleidungen ganz bewusst aus den gleichen Natursteinchargen gewählt wurde, um flächendeckend ein identisches Farbstrukturmuster als optischen Blickfang sicherzustellen. Bei eisenhaltigem Gestein kommt es im Unterwasserbereich sehr schnell zu ungewollt rot-brauner Materialverfärbung. Merke: Naturstein sollte bei Schwimmbekken oder bei Überlaufrinnen-Beckenköpfen nur dann verwendet werden, wenn die chemische und hygienische Schwimmbad- Wassereignung bzw. Beständigkeit zweifelsfrei und eindeutig nachgewiesen ist, z. B. durch ein renommiertes Materialprüfungsinstitut. Dieses gilt für Granit, Marmor, Quarzit oder andere Natursteine gleichermaßen. Redaktionshinweis: Weitere Informationen zu diesem aktuellen Thema finden Sie im Standardfachbuch des Autors „Schwimmbäder - Planung, Ausführung, Betrieb", welches kürzlich als fünfte Auflage im Krammer Verlag Düsseldorf erschienen ist. Betonbeckenkriterien Die Kriterien von Schwimmbecken aus Beton bzw. wasserundurchlässigem Stahlbeton (WU-Beton) gemäß DIN 1045 werden dankenswerterweise im neuen Merkblatt sehr ausführlich und umfangreich mit diversen Hinweisen auf Normen, Richtlinien und Merkblätter behandelt. Da ist der etwas unklare formulierte Hinweis, dass die Herstellung der Beckensohle und die Bekkenwände in einem Arbeitsgang anzustreben dass so, wie in der Praxis üblich, nach dem Schütten der Betonsohle mittels Arbeitsfuge anschließend die Beckenwände gemeinsam mit dem Beckenkopf betoniert werden. Andernfalls erwartet die Baubeteiligten beim gleichzeitigen Betonieren des Beckenbodens und der Beckenwände mit Einbauteile in einem einzigen Arbeitsgang die Hölle auf Erden. Der mehrmalige Hinweis auf die Verwendung von Arbeitsfugenbändern, und hierbei die heute stattdessen vielfach verwendeten kraftschlüssig einzubetonierenden Quellbänder und Injektionsschlauchabdichtungen einfach zu ignorieren, zeugt nicht gerade von innovativem Alternativverständnis. Vehemente Einsprüche müssen jedoch dann gestattet sein, wenn z. B. ultimativ behauptet wird, dass nachträgliches Einbetonieren von Flanschrohren in WU-Beton unzulässig ist. Das nachträgliche Einbetonieren von Beckeneinbauteilen in bestehende WU-Betonbecken, z. B. bei Sanierungen, Nachrüstungen, Modernisierungen etc. ist heute problemlos möglich und bereits seit vielen Jahren anerkannte Praxis. Das Vorstehende gilt sinngemäß auch für den nicht nachvollziehbaren Hinweis, dass Fugen zwischen Beckenrand und Umgangsplatte in Verbindung mit hoch liegendem Wasserspiegel zu vermeiden sind. Das Gegenteil ist der Fall. Aus vielen bauphysikalisch und schalltechnisch plausiblen Gründen wird der Bekkenkopf entsprechend den anerkannten Regeln der Technik prinzipiell vom Bekkenumfang mittels Dehnfuge getrennt. Der Widerspruch wird im Merkblatt noch dadurch besonders deutlich, indem einerseits in den diversen abgebildeten Bekkenkopf- Detailzeichnungen die vorstehend beschriebene Bauteiltrennung mit der Dehnfuge explizit dargestellt wird. Andererseits wird dann aber neben der zitierten Textpassage unter Absatz 2.2 in der Abbildung 5 unter den 3 gezeigten Varianten völlig unverständlich die Konstruktionszeichnung b) bei der das Schwimmbecken gemeinsam mit dem betonierten Beckenumgang in der Hallenwand endet, als günstigste Möglichkeit bezeichnet. Alleine vom Schallschutz gemäß DIN 4109 her ist diese Empfehlung nicht nur höchst problematisch, sondern auch bauphysikalisch völlig realitätsfern. Vollends für Irritierung sorgt dann die Textpassage unter demselben o. g. Absatz 2.2, wo es dann plötzlich wiederum wörtlich zitiert heißt: „Die Betonbeckenkonstruktion und das übrige Bauwerk sind konstruktiv voneinander zu trennen." Was ist denn nun letztendlich richtig bzw. was wird schlussendlich empfohlen? Eine unrealistische kraftschlüssige Schwimmbecken- Gebäudeverbindung oder die praxisbewährte Gebäudeentkoppelung? Man fragt sich allen Ernstes, warum Verfasser eines Fliesenmerkblattes ohne irgendeinen triftigen Grund überhaupt bei einer derart hochkomplexen Materie solche bauphysikalische Empfehlungen geben und was diese aufgezeigten Widersprüche in einem primären Fliesenkontext eigentlich bezwecken sollen. Hier handelt es sich zweifelsfrei um den privilegierten Hochbaubereich für den letztendlich Statiker und Bauingenieure mit ihrem Knowhow vollverantwortlich sind. Folglich gibt es auch keinen plausiblen Grund dafür, dass Fremdgewerke hier abgestandene Bautechnologie recyceln müssen. Wer jemals dabei gewesen ist, wie ein mehrstöckiges Gebäude aufgrund eines kraftschlüssigen Betonverbundes vom Schwimmbecken mit Beckenumgang senkrecht gerissen ist oder wer die Sanierungskostenhöhe bei einem Schallschutzprozess aufgrund von unzulässigen Körperschallemissionen mit erlebt hat, vermag die folgenschwere Tragweite derartiger Empfehlungen in ihrer ganzen Dramatik bzw. Tragik zu beurteilen. Daher die dringende Praxisempfehlung nicht grundlos als Hasardeure in fremden Gewerke- Revieren herumzuwildern, denn Papier mag zwar geduldig sein, nicht hingegen die Realität, denn Schallschutzmängel schaffen sich auf der nach oben offenen Richterskala bekanntlich von alleine Gehöhr. Dieser Informationsgehalt wird aufgrund des großen Lauschangriffes nämlich nicht nur von hellhörigen Bauherren, sondern auch von stets auftragshungrigen Advokaten und sonstigen Schallmaien bzw. Resonanzkörpern gnadenlos als ultimatives Druckmittel verwendet, um bei Handwerkerrechnungen rigoros „Schweigegeld" zu erpressen.
Schwimmbeckenkopf-Anmerkungen
Um evtl. Missverständnisse im Vonwege zu vermeiden: Nachstehend geht es nicht etwa um die intellektuelle Verkopfungsproblematik von Beton- oder Wasserköpfen im Allgemeinen, sondern um ganz profane Schwimmbecken-Überlaufrinnenköpfe und den damit verbundenen sehr problematischen Aussagen und Detailzeichnungen im besagten Merkblatt.
1. Warum wird unter Absatz
1.1.1 „Bkckensysteme mit hochliegendem Wasserspiegel" nicht das System „Wiesbaden" namentlich korrekt genannt, so wie im Absatz
2.1.1 bei tiefliegendem Wasserspiegel? Stattdessen erwähnt man bei hoch liegendem Wasserspiegel die „Züricher Rinne". Welcher Schwimmbadfachmann, außer vielleicht ein paar Oldies als 68 er Spätlese respektive einige Endmoränen der Hippiezeit, kennt denn heute überhaupt noch die „Züricher Rinne", geschweige hat diese in den letzten Jahren jemals realisiert. Bezeichnend sind auch die Abbildungen 6a), 13 und 14, wo das System „Wiesbaden" eindeutig und zweifelsfrei mit hochliegendem Wasserspiegel dargestellt ist, jedoch im o. g. Absatz 1.1.1, wie bereits erwähnt, einfach ignoriert wird.
2. Merkwürdig erscheint auch der Hinweis unter Absatz 6.2, dass bei Becken mit hochliegendem Wasserspiegel Beckenumgänge in Überlaufrinnen entwässert werden dürfen, mit Hinweis auf die „Züricher Rinne" und das „finnische System", wobei erneut die sehr häufig verwendete „Wiesbadener Rinne" aus unerklärlichen Gründen einfach ignoriert wird. Hat hier die Fliesenbranche etwa gepennt?
3. Des Weiteren ist nicht plausibel nachvollziehbar, warum in den Beckenkopf- Zeichnungen ausschließlich platzaufwändige und bewehrungsmäßig sehr schwierig einzubauende horizontale Fugenbänder dargestellt werden und nicht gleichzeitig auch die heute in der Regel zum Einbau kommenden Parallelfugenbändern. Denn diese Fugenbänder sind nicht nur praktikable, sondern bieten darüber hinaus auch noch platz- und montagemäßig diverse Vorteile.
4. In den Merkblattdetails 13-15 wird die Verbundabdichtung vom Beckenumgang über die Betonaufkantung senkrecht hinter der Überlaufrinne heruntergezogen. Diese Abdichtung ist - wie die Praxis zeigt - nicht nur sehr schadensträchtig, sondern bei fachgerechter bauphysikalischer Vorgehensweise auch nicht notwendig. Daher ist es sinnvoll, eine senkrechte Kapillarsperre hinter der Überlaufrinnenkeramik vorzusehen und eine zweite zwischen dem Fliesenbelag und der horizontalen WU-Betonkante, so wie als praxisbewährte Beckenkopf- Detailzeichnung in meinen Veröffentlichungen etc. plausibel dargestellt. Auch wenn man dieses Detail im Merkblatt ständig im Baubereich kritiklos kopiert und anschließend in alle möglichen Richtungen weiter durchreicht, wird ihre Funktionsqualität damit noch längst nicht glaubwürdiger, wie diverse kostenträchtige Schäden immer wieder eindrucksvoll dokumentieren. Sind Verbundabdichtungen nicht ganz dicht? Bei aller Wertschätzung für den investierten Arbeitsaufwand in das neue Merkblatt hätte man, wie ich meine, in Anbetracht der hinlänglich bekannten Probleme bei Verbundabdichtungen im dauerbelasteten Druckwasserbereich von Schwimmbekken als Planungs- und Ausführungshilfe unbedingt praxisnäher auf die folgenden Punkte eingehen müssen:
1. Eine eigene positive Produktdarstellung ist in einem Fliesen-Merkblatt durchaus legitim. Hinweise, dass Verbundabdichtungen nicht nur den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sondern sich auch als druckwasserhaltige Abdichtung in Schwimmbädern bewährt haben, bleiben der Fliesenbranche zwecks Mehrwertsteigerung ebenfalls unbenommen. Die nicht selten zu hörende Behauptung, dass Verbundabdichtungen dem „Stand der Technik" entsprechen, ist hingegen schlicht falsch und eine unverantwortliche Übertreibung die bauvertragsrechtlich folgen schwere Auswirkungen haben kann. In diesem Zusammenhang wäre es aus bauvertragsrechtlicher Sicht jedoch nicht nur sehr hilfreich, sondern auch zwingend notwendig gewesen, eindeutig und zweifelsfrei ergänzend darauf hinzuweisen, dass Verbundabdichtungen nicht normkonform sind und folglich einer besonderen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bedürfen. Zumal einige Produkthersteller in ihren Fachinformationen zu recht, im Sinne der Produkthaftung, auf diese rechtliche Bauvertragsnotwendigkeit besonders hinweisen. Hinweis: Im alten Merkblatt von 1994 heißt es im Vorwort klar und deutlich, dass Abdichtungen im Verbund nicht genormt sind. Im neuen Merkblatt von 2005 formuliert man stattdessen wörtlich: „Auf die Ausführung von Abdichtungen nach DIN 18195 wird in diesem Merkblatt nicht eingegangen". Unter bauvertragsrechtlichen Aspekten stellt sich einem zwangsläufig die Frage was so eine Irritation bezwecke soll? Erraten! Statt konkrete Fakten über die o. g. bauvertragsrechtlich Auswirkungen bzw. evtl. Konsequenzen zu benennen, wird aufklärungsresistent Informations- Minimalismus betrieben auf deren Gründe wohl nicht näher eingegangen werden muss. Hat man in unserer prozessfreudigen Gesellschaft die Zeichen der Zeit mit der dramatisch sinkenden Zahlungsmoral und der überstrapazierten Innanspruchnahme des gerichtlichen Jedermann Recht immer noch nicht begriffen? Die Advokatenzunft lässt schön grüßen! Bei Bau-Normen gibt es nicht halbschwanger, entweder man ist, oder ist nicht be-DINt.
2. Ein sehr kontroverses Verbundabdichtungsthema ist auch die Frage, ob es tatsächlich möglich ist, nachträglich festgestellte Undichtigkeiten oder Schäden bei Verbundabdichtungen unter der Verfliesung im Dünnbettverfahren fachgerecht zu reparieren, sofern man überhaupt eine Undichtigkeit oder Schadensstelle punktgenau lokalisieren kann. Je nach Betroffenheits- Situation wird einerseits behauptet, dass das Entfernen des im Dünnbettverfahren verlegten Fliesenbelags und die anschließende Sanierung der Abdichtung selbst großflächig problemlos möglich sind. Andererseits behauptet man, dass diese fachgerechte Sanierung nicht möglich ist und folglich für solche Arbeiten auch keine Gewährleistung gegeben werden können. Nicht zuletzt auch wegen der damit verbundenen sehr hohen Sanierungskosten besteht hier seitens der Produkthersteller dringender Klärungsbedarf.
3. Unter dem Absatz 5 „Abdichtung mit Verbundabdichtungen" hätten nicht zuletzt aufgrund der bekannten Hygieneproblematik auch, wie ich meine, unbedingt die eingangs zitierten Forderungen der Schwimmbad-DIN 19643 erwähnt werden sollen. Denn nicht von ungefähr wird in der DIN 19643 auf die genannten Hygienezertifizierungen in Verbindung mit Materialien, die mit dem Beckenwasser in Kontakt stehen, hingewiesen. Auch hier sei erwähnt, dass einige Hersteller für ihre Produkte bereits seit Längerem entsprechende Hygienezertifizierungen haben. Mit derartigen Zertifizierungen besitzen Fliesenfirmen im Ernstfall zweifelsohne eine nicht zu unterschätzende Argumentationsunterstützung. Auch auf die Gefahr hin, dass bekanntlich die Tagesform des Handwerkers entscheidenden Einfluss auf die fachgerechte Verarbeitung vor Ort hat. Hinweis: Es gibt neben den bereits genannten Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA) für Kunststoffmaterialien in Schwimm- und Badebecken auch die KSW-Eignungsprüfung und speziell für den Trinkwasserbereich die KTWEignungsprüfung. Die KSW- und KTWPrüfungen sind aufgrund der hygienischen und physikalischen Betriebs- bzw. Belastungskriterien nicht nur unterschiedlich, sondern die hygienischen und temperaturmäßigen Belastungen sind im Schwimmbadbereich auch noch höher. Einer ist immer der Loser Es gibt im Merkblatt selbstverständlich auch solche positiven Hinweise, deren besondere Kommentierungen durchaus sinnvoll sind, so z. B. der Hinweis im Vorwort, dass Verbundabdichtungen in Schwimmbecken eine geschlossene Wanne bilden müssen. Dieser Hinweis mag für einen Abdichtungsfachmann trivial erscheinen, in der Fliesenbranche ist dieses jedoch nicht zwangsläufig so. Andernfalls gäbe es nicht von einigen Herstellern Produktinformationen mit Detailzeichnungen, in denen Verbundabdichtungen bis teilweise einen halben Meter und tiefer unter der Wasserfläche enden. In einem Betonschlitz von mehreren Zentimetern Tiefe wird dann, ohne evtl. die Stahlbewehrungs- Korrosionsfolgeschäden zu berükksichtigen, die Abdichtung eingelagert. Anschließend soll dann die Abdichtung zwischen der Verbundabdichtung und dem WU-Beton mit Epoxydharz o. ä. allen ernstes druckwasserdicht „verwahrt" werden. Gegen so einen zweckoptimistischen Unsinn sollte man sich im wahrsten Sinne des Wortes „verwahren"! Denn für solche abartigen und zugleich Existenz gefährdenden Beruhigungspillen gibt es weder irgendwelche bauaufsichtliche Prüfzeugnisse noch anderweitige offizielle Zertifizierungen. Wer muss im Schadensfall für derartigen Baupfusch die volle Verantwortung übernehmen? Dreimal dürfen Sie raten. Bingo! Wie die Praxis leider immer wieder zeigt, resultieren aus theoretischen Schreibtischtäter- Konstruktionen in der Regel sehr folgenschwere Schadensfälle mit erheblichen Sanierungskosten. Und dieses, obwohl hinlänglich bekannt ist, das WU-Beton eine zulässige Wassereindringtiefe bis 3 cm besitzen darf und z. B. Epoxydharzmörtel unter Baustellenbedingungen hergestellt und verarbeitet in der Regel nicht wasserdicht ist. In Kenntnis der Tatsache, dass Druckwasserhinterläufigkeiten bei derartigen Konstruktionen nicht auszuschließen sind, werden solch gefährliche Empfehlungen gleichzeitig auch, man lese und staune, sogar für Rohrdurchführungen im Druckwasserbereich gegeben die weder Flanschanschlüsse aufweisen noch Werkstoff mäßig differenziert sind. Im Schadensfall sind dann erfahrungsgemäß ausführende Firmen die Loser indem die Theoretiker den Praktikern postwendend Verarbeitungsfehler unterstellen. So einfach ist das Kaufrecht - hoffentlich nicht. Richtig und wichtig ist hingegen, dass im Vorwort des Merkblattes, in Verbindung mit Schwimmbad-Verbundabdichtungen, nicht von ungefähr Betonbecken genannt werden. Es gibt nämlich nach wie vor immer wieder Wasserschäden in Verbindung mit Schwimmbeckenkonstruktionen bei denen man unter Verbundabdichtungen ungeeignete kompressible Baustoffe, mit der Folge irreparabler Schäden durch Überbeanspruchung der Zugfestigkeit des Abdichtungssystems, verwendet. Praxis kontra Theorie Bei den folgenden zwei Punkten zum gleichen Verbundabdichtungsthema geht es um höchst problematische Merkblattaussagen die einer kritischen Erläuterung bedürfen.
1. Hinsichtlich der Schwimmbeckenverfliesung wird in Verbindung mit Verbundabdichtung zu Recht auf die erforderliche Dünnbettverfliesung nach DIN 18157-1 mit hydraulischem Dünnbettmörtel nach DIN EN 12004 oder Flexmörtel im Buttering- Floating-Verfahren hingewiesen. Was jedoch der unspezifizierte Konzessionshinweis, dass in Ausnahmefällen das Dikkbettverfahren möglich ist, tatsächlich bezwecken soll, ist in Kenntnis der daraus evtl. resultierenden Schäden bei Schwimmbeckenverfliesungen, aufgrund von unhygienischem Stagnationswasser etc., völlig unverständlich. Die Aufgabe von allgemeinen Merkblättern kann doch nicht sein, sich womöglich im vorauseilenden Gehorsam, in irgendwelche Konzessionen oder andere ganz spezielle Ausnahmefälle zu verrennen, ohne evtl. hiermit verbundene Risiken und Nebenwirkungen zu kennen. Oder schlimmer noch, diese nicht einmal beim Namen zu nennen.
2. Hinweise in dem Merkblatt, dass bei Verbundabdichtungen die Schichtdickenkontrolle während der Ausführung durch den Materialverbrauch erfolgt und dass man handwerklich bedingte Schwankungen der Schichtdicken beim Auftragen nicht ausschließen kann, sind ebenfalls höchst problematisch und in keiner Weise irgendwie hilfreich. Besonders dann nicht, wenn direkt anschließend gefordert wird, dass die Funktionsfähigkeit der Abdichtung zu gewährleisten ist. Wie soll so ein kopflastiges Prüfritual unter Baustellenbedingungen korrekt erfolgen bzw. funktionsmäßig realisiert werden und wer soll so etwas fachtechnisch kontrollieren? Gerade bei der Herstellung der Abdichtungs- Schichtdicke im Millimeterbereich besteht erfahrungsgemäß ein erhebliches Risikopotential für kostenträchtige Mängel- bzw. Folgeschäden. Wer Mängel sucht der findet - um in der Regel bei der Schichtdikkenmessung
fündig zu werden. Daher sollte man z. B. sinnvollerweise darauf hinweisen, dass die von Herstellern genannten Mindestschichtdicken grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen und die Schichtdicken sporadisch durch korrekte Messungen zu prüfen und zu dokumentieren sind. Denn wie soll ein Fliesenleger bei Abdichtungen definitiv wissen, ob und wann letztlich die Funktionsfähigkeit unter welchen Bedingungen noch sichergestellt ist? Das Gleiche gilt sinngemäß auch für evtl. daraus resultierende Rechtstreitigkeiten, bei denen es in Verbindung mit hochwertigen Schwimmbekken- Fliesenbelägen erfahrungsgemäß durchaus zu Sanierungsschäden bis 100.000,00 € und höher kommen kann.
Gegeneinander - Miteinander - Nebeneinander?
Der zweifelsohne wohl schadensträchtigste Bereich, bzw. das schwächste Glied in der Gewährleistungskette sind, in Verbindung mit Verbundabdichtungen im drukkwasserbelasteten Schwimmbecken neben der o. g. Schichtdicke, zweifelsohne Abdichtungsdurchdringungen. Daher hatte ich gehofft, dass man im Sinne der Fliesen- und Schwimmbadbranche endlich eindeutige und zweifelsfreie Aussagen dahingehend macht, dass Abdichtungsdurchdringungen grundsätzlich Losund Festflansche nicht nur besitzen sollten, sondern aufweisen „müssen". Dieses ist nämlich in der Baubranche generell üblich und sollte daher als allgemein anerkannte Regel der Technik eigentlich selbstverständlich sein. Stattdessen enthält das Merkblatt lediglich unter Absatz 5.3 den folgenden wörtlich zitierten Satz: „Rohrdurchführungen und Bodenabläufe sind mit für Verbundabdichtungen geeignetem Flansch und/oder Manschetten in die Flächenabdichtung einzubinden. Bodenabläufe ohne Flansch sind ungeeignet." Warum sollen ausgerechnet nur Bodenabläufe ohne Flansche ungeeignet sein und nicht etwa auch generell alle Abdichtungsdurchdringungen, z. B. in Beckenwänden, Überlaufrinnen etc.? Hier bestehen offensichtlich fachtechnisch sehr relevante Definierungsdefizite. Oder? Darüber hinaus gibt es unter Abbildung 8 ein Beckenboden-Ablaufdetail und unter Abb. 9 ein Fußboden-Ablaufdetail. Letzterer Ablauf hat merkwürdigerweise überhaupt keinen Dichtflansch, obwohl alle handelsüblichen Fußbodenabläufe für Verbundabdichtungen entsprechende Klemmflansche als sanitäre Selbstverständlichkeit besitzen. Da die dargestellte Fußbodenablaufkonstruktion weder handelsüblich noch in der Sanitärbranche bekannt ist, handelt es sich hierbei scheinbar um einen fantasievollen Trivial-Exoten. Diese bereits beim Erscheinen des vorletzten Merkblattes als antikes Unikat belächelte Entwässerung sollte man in der kommenden Merkblattausgabe nunmehr schleunigst für immer als Sondermüll in die senkrechte Ablage Zwangs entsorgen und durch ein aktuelles Detail mit fachgerechtem Los-Festflansch ersetzen, z.B. von den Firmen Aco-Passavant, Viega, Kessel o. ä. renommierten Herstellerfirmen. Offensichtlich liegt bei Abdichtungs- Durchdringungen nicht nur ein marginales, sondern auch ein fundamentales Verständigungsproblem mit anderen tangierenden Gewerken vor. Diese gilt offensichtlich nicht nur speziell für den Bereich fachgerechter Abdichtungs-Durchdringungen in Verbindung mit Druckwasser sondern darüber hinaus selbst bei normalem drucklosem Abwasser.
Wo bleiben die Detaillösungen?
Daher nochmals zu dem bereits zitierten Merkblatt-Text die folgende Sinnfrage: Warum um alles in der Welt tut sich die Fliesenbranche so schwer, endlich einmal klar und deutlich Stellung zum Dauerthema Verbundabdichtungs-Durchdringungen zu beziehen? Gibt es irgendwelche Produkt-Infizierungsprobleme, oder ist das privilegierte Netzwerk für Augen öffnende Infos zu dicht gesponnen? In Kenntnis der Tatsache, dass Wasser bekanntlich einen spitzen Kopf hat, sollte es eigentlich selbstverständlich sein bei Durchdringungen in Verbindung mit Verbundabdichtungen im dauerbelasteten Druckwasserbereich generell fachgerechte Los- und Fest-Klemmflansche zu verwenden. Dieses ist nicht nur allgemein anerkannte Regel der Technik in sämtlichen Baubereichen mit Druckwasserbelastung, sondern entspricht auch sinngemäß der Abdichtungs-Norm DIN 18195 Teil 9. Bereits 1983 wurden in der besagten Norm nicht nur Los-Festflansche für Abdichtungsdurchdringungen gefordert, sondern auch im Detail konstruktionsmäßig beschrieben. Bei Verbundabdichtungen muss man jedoch die sehr hohen Konstruktionsanforderungen der o. g. Norm nicht unbedingt 1 zu 1 umsetzen. Schließlich müssen wir sparen, egal was es kostet! Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Hersteller von Verbundabdichtungen sich scheuen in ihren Verarbeitungsempfehlungen endlich einmal eindeutige und zweifelsfreie und zugleich praxisrelevante Durchdringungs-Detaillösungen aufzuzeigen, evtl. mit Produkt-Ergänzungshinweisen für die sie dann auch ohne Wenn und Aber die volle Eigenverantwortung übernehmen. Stattdessen überlässt die Industrie, trotz oder evtl. wegen der Monopolstellung, ihr ureigenes, sie direkt betreffendes Durchdringungsproblem Architekten, Planungsbüros und ausführenden Fliesenund Schwimmbadfirmen. Erstaunlich ist allerdings, dass es inzwischen doch einige renommierte Produkthersteller gibt, die neuerdings, wenn auch nur sehr zögerlich, endlich den Begriff Los- und Festflansch- Durchdringungen für den Druckwasserbereich nicht nur im Kleingedruckten verwenden und bisweilen sogar todesmutig auch noch offiziell zwingend fordern. Und dieses nicht nur dann unter vorgehaltener Hand, wenn Handwerker erst gezielt nachfragen. Siehe Kasten mit dem „offenen Brief" der Firma PCI. (nächste Seite) Hinweise: Bei Verbundabdichtungen gibt es bis dato keine speziellen Los-Festflansch- Verbindungen für Schwimmbekkeneinbauteile. Folglich verwendet man Anschlusskonstruktionen in allen möglichen Versionen und mit dem daraus zwangsläufig resultierenden Funktionsrisiko. Was spricht also dagegen, wenn die Industrie, so wie sie seinerzeit im interdisziplinären Kontext mit dem Sanitärgewerk bei der Entwicklung spezieller Klemmflansch- Verbindungen bei Fußbodenabläufen für Verbundabdichtungen erfolgt ist, auch sinnvoller weise im Schwimmbadbereich für Klarheit sorgt? Wenn man sich im beiderseitigen Interesse bei den besagten praxisgerechten Los- und Festflanschausführungen und der fachgerechten Eindichtungsausführung einig wäre, würde damit endlich die Unsicherheit und das latente Risiko der Schadenshäufigkeit, auf Kosten ausführender Firmen, gestoppt.
Wo ist die Schmerzgrenze?
Wie sehen solche Abdichtungs-Schadensbilder in der Praxis aus: Wenn Bekkenwasser zwischen die Verbundabdichtung und WU-Beton gelangt, wird dieses zunächst nicht als Undichtigkeit bzw. Leckstelle bemerkt, da der Beton schließlich wasserundurchlässig ist. Durch das hinterläufige Beckenwasser entstehen nach einem nicht konkret zu definierenden Zeitraum jedoch zwangsläufig Osmosewirkungen mit Drücken, die erfahrungsgemäß in der Regel über der Haftzugfestigkeit von Verbundabdichtungen liegen. Ein namhafter Produkthersteller nennt z. B. in seiner Info-Broschüre einen Osmosedruck von 6 N/mm2, wobei vergleichsweise die Haftzugfestigkeit bei Verbundabdichtungen zwischen 0.5 bis ca. 1,0 N/mm2 betragen soll. Dieser Ablösungsprozess kann, wie Schadensfälle immer wieder beweisen, kurz- und mittelfristig sein, aber auch Jahre dauern. In der Folge löst sich mit der Verbundabdichtung gleichzeitig auch der darauf befindliche, im Dünnbettverfahren verlegte, Fliesenbelag vom Untergrund und damit ist die Komplettsanierung, wenn nicht kurzfristig, dann jedoch mittelfristig vorprogrammiert. Alles andere wäre unverantwortliche Spekulation, gepaart mit Realitätsverlust. Da die Gewährleistung gemäß VOB bekanntlich 4 Jahre und laut BGB 5 Jahre beträgt schlägt im Ernstfall die vertragsjuristische Auftraggeber-Falle bei Grob-Fahrlässigkeit automatisch zu und dann?
Fliesenmerkblatt? Aber sicher!
Für die zwischenzeitlich immer häufiger in die Jahre kommenden gefliesten Schwimmbecken enthält das Merkblatt leider überhaupt keine praktischen Hinweise, z. B. über die rechtzeitig, bereits während der Planungsphase zwingend notwendige akribische Untergrundprüfung mit Haftzugmessung, Feuchtemessung etc. So wird nicht selten einfach ungeprüft auf dem vorhandenen Fliesenuntergrund drauflos gearbeitet und anschließend wundert man sich über Verpilzungen, lose Fliesenbeläge, Fliesenrisse, Oberflächenverfärbungen usw. usw. Das vorstehende Horrorszenario ist, wie die Bilder im Beitrag eindrucksvoll dokumentieren, nicht etwa als Panikmache rekonstruiert, sondern ungeschminkte Gutachterrealität. Die interessante Dringlichkeitsfrage, welche bauphysikalische Funktionen eigentlich Dehnfugen im Fliesenbelag bei einer Verfliesung im Dünnbettverfahren tatsächlich noch haben, bzw. ob diese relativ schnell zu Verpilzung neigenden plastischen Wartungsfugen überhaupt noch bei Dünnbettverfliesungen erforderlich sind, wird im Merkblatt ebenso ignoriert, wie die in diesem Zusammenhang bestehende und hinlänglich bekannte Problematik von Silikonfugen. Stichworte: Wartung, Pilzbefall, Materialhaftung etc.
Mission (in ) possible
Wäre es angesichts der vorstehenden diversen Praxis-Hinweise nicht tatsächlich sinnvoll gewesen, vor dem Erstellen eines monolitischen Merkblattes, sich für die schwimmbadtechnischen Schnittstellenbereiche fachkompetente Unterstützung aus den direkt tangierenden Nebengewerken zu holen? Sicherlich gäbe es kompetente Schwimmbad-Veteranen aus der Bäderaristokratie, die statt ständig akribisch Pilze auf Fliesenfugen zu zählen, als willkommene Abwechslung ihr Humankapital sinnstiftend mit eingebracht hätten. Im hochkomplexen Baubereich ist heute nämlich nicht mehr nur präqualifiziertes Spezialwissen gefragt, sondern gleichzeitig auch die Fähigkeit des ganzheitlichen interdisziplinären Denkens sinnvoll vernetzt im Gewerke-Schnittstellenverbund. Wie heißt es in der Bausprache so treffend: Praxis ist nicht alles, aber ohne Praxis ist alles nichts! Oder ironisierend formuliert: Wissen ist Macht; Unwissenheit macht nichts! Oder doch? In Kenntnis der Tatsache, dass man nachträglich immer schlauer ist und dort wo gearbeitet wird auch Fehler passieren, hoffe ich, dass der Beitrag trotz seiner bisweilen kritischen Anmerkungen und kantigen Bemerkungen alles in allem doch als informativer Problemloser, oder zu mindestens als Augenöffner verstanden wird; andernfalls wäre der investigative Beitrag auch nur ein Teil des Problems. Schlussendlich stehen nämlich das fachgerecht geflieste Schwimmbecken und die loyalen Baugewerke im Mittelpunkt und das Fliesen- Merkblatt ist Mittel. Punkt.
Literatur:
- Merkblatt: „Hinweis für Planung und Ausführung keramischer Beläge im Schwimmbadbau" Zentralverband Deutsches Baugewerbe
- Fachbuch C. Saunus „Schwimmbäder- Planung, Ausführung, Betrieb"; Krammer Verlag Düsseldorf AG
- Schwimmbad-Norm DIN 19643
- Beton-DIN 1045/DIN EN 2o6
-Zement-Merkblatt: H 10 8.2006 „Wasserundurchlässiger Betonbau"; Verein Deutscher Zementwerke e. V.
- Merkblatt: 25.04 „Schwimmbecken aus Stahlbeton" (DGfdB)
- Merkblatt: 25.05 „Sanierung von Schwimmbeckenkonstruktionen" (DGfdB)
Christoph Saunus
Sport Bäder Freizeit Bauten 2 /2007