Verunsicherung im Bau-Vertragsrechsunwesen - Christoph Saunus

Verunsicherung im Bau-Vertragsrechtsunwesen

Technische Regeln - Dein Feind und Helfer!!!


Man wird doch wohl noch - Alles was Recht ist - kritisch sagen dürfen….!?!

Regelwerke sollte man nur solange verwenden - bis man sie versteht!

Daher nicht weiter Warten – sondern regelgerecht durch Starten!


Causa: Strafgesetzbuch (StGB) § 186 Üble Nachrede

Juristischer Vorabhinweis Im kritischen Beitrag geht es weder um Unterhaltungs-Schludern mit anschließendem Zurück-Rudern noch um evtl. Rufschädigung gegenüber „einem Anderen“ wider dem staatlichen Moralisierungsstandard § 186 Üble Nachrede mit wörtlichem Kontext:  Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unter den rechtlichen Aspekten öffentliche Meinung und erweislich wahr stellt sich allerdings für einen investigativen freischaffenden Journalisten oder sonstiger engagierter Tech-Edelfeder aufgrund fehlender juristischer Waffengleichheit, respektive ohne anwaltlicher schusssichere Weste, die symptomatische Sinnfrage: Ist es rechtlich gesehen nicht klüger bequemen dem Zeitgeist folgend - die Presse zuhalten - oder nicht doch angebracht als kuragierter Einzelkämpfer an der gnadenlos interessensverminten Baufront konkret mit moralisch zündender  Signalwirkung ultimativ Info-Stellung zu beziehen? Zumal die Schwimmbad-Branche permanent multilateral rufschädigend - von strategischen Unterwasser-Torpedos als implodierende Strandläufer (Blindgänger) befeuert wird.

Rechtswidrig

Bildquelle: Internet

Aktueller juristischer Pflichtbeitrag für Techniker

(In dubio pro reo vs. humore)

Gerichtliche Bedeutung einschlägiger Regelwerke

Welchen Sinn und Zweck haben funktions- und sicherheitstechnische Regelwerk-Standards wie z. B. Normen, VDI und DVGW-Merkblätter etc. wenn sie in falsche Hände geraten bei denen ggf. aus inkompetenter Überforderung mit Regeldemenz und in einer evtl. Symbiose mit verantwortungsloser Ethik und Monetik sich die naheliegende Vermutung ergibt: Eine Hand wäscht die andere und an beiden bleibt  was kleben! Im märchenhaft Ungewissen zu bleiben: Wenn sie nicht gestorben sind so leben sie noch heute! So ein Handling bekommt dann obendrein nochmals zusätzliche Brisanz wenn womöglich ein widersprüchlicher Eindruck entsteht, dass  Justitia als rechtschaffende Instanz einerseits die Hände gebunden sind und andererseits  als Handlanger schützend die Hände über ein von Amtswegen privilegiertes  lückenlos bestehendes Beteiligungs-Interessens-Netzwerk z. B. aus Politik, Bau- und Sicherheitsbehörden, Veranstaltern o. ä. Intuitionen etc. ausbreitet - damit sich die im doppelten Wortsinn Betroffene schamlos sorry schadlos halten können - gemäß dem Lobby-Credo: Je umfassender und größer der Prozess  so geringer das Verurteilungsrisiko!

Voll im Trend Chronologie des Irrens

Mängel- und/oder Schadens-Ironie In dubio pro humore als handwerkliche Kunst am Bau: Technische und vertragliche Regeln und Vorschriften sind dann völlig sinnlos bzw. wert- und bedeutungslos wenn „rechtschaffende“ Gericht sie als faktisches Beweismittel bei der Urteilsfindung ignorieren ergo eindeutige und zweifelsfreie Verstöße z. B. gegen anerkannte Regeln der Technik (aRdT) - als wichtiges juristisches Beweismittel - nicht entsprechend berücksichtigen und ggf. die Betroffenen daraus resultierenden Folgen gezwungenermaßen zu akzeptieren haben.

Zur aktuellem Verdeutlichung ein in den Medien wohl zu Recht skandalisierter - hoffentlich nicht richtungsweisender - Prozess-Härtefall mit jahrelang verhandeltem Gerichtsverfahren inkl. juristischen Spitzfindigkeiten, Staranwalt-Verteidigungen, top aufgerüsteter Waffen(un)gleichheit usw. usf. Scheinbar impliziert mit dem typischen Privilegien-Bonus - ohne ein abschießendes Urteile • sondern  mit unanfechtbarer Verfahrens- Einstellung. Gerichtet von einer ansonsten gnadenlos unabhängigen Gerichtsbarkeit – wenn es sich z. B. um tragische und/oder existenzielle Einzelfälle handelt.

Duisburger Gericht stellt Loveparade-Prozess endgültig ein.

Das tragische Duisburger Loveparade Unglück vom  24.Juli 2010  mit 21 Toten und 650 Verletzten wurde als einer der aufwändigsten Strafprozesse der Nachkriegszeit nach knapp 10 Jahren mit 184 Sitzungstagen verschleppt ohne Urteil - unanfechtbar eingestellt – im Juli wäre eh Verjährung.

In diesem Zusammenhang muss die Frage erlaubt sein: Warum beauftragt man den  Verkehrsexperten Sachverständigen Jürgen Gerlach der in seinem 3800 Seiten umfassenden Gutachten u. a. festgestellt hat, dass das Unglück schon in der Planungsphase hätte verhindert werden können? Verantwortliche Politiker, zuständige Sicherheits-Behörden, der Veranstalter usw. sind nicht zur Verantwortung „gezogen“ worden – gab es tatsächlich keine rechtliche Handhabung hinsichtlich justitiabler Tatbestände ggf. mit konkreter Schuldzuweisung z. B. Amtspflichtverletzung, Vorschriftenmissachtung, Gesetzignorierung etc.?

Nachtrag zum Tabuthema: Bochum hatte bereits 2009 die beabsichtigte Loverparty abgesagt, weil der damalige Polizeipräsident Thomas Wenner das Sicherheitskonzept anzweifelte.  Monate später musste er seinen Posten räumen!

Leserkommentar: Wenn jegliches Handeln keine Folgen hat…Das System in der rechtlichen Komfortzone mit ultimativer Verantwortung-Delegation hat erfahrungsgemäß wieder „Ende Gelände - Loveparade“ hervorragend funktioniert.

Einige Mail-Kommentare zum Ausgang des Verfahrens (Zeit Online 04.05.2020):

Das verstehe wer kann. Ich nicht. Offensichtlich nur die Juristen in diesem Forum. Skandal. 21 junge Menschen fahrlässig getötet: zerquetscht, erstickt, zertrampelt. Weil denkfaule, geldgierige Veranstalter/Politiker etc. ein schlampiges Sicherheitslarifarikonzept zur Besucherstrom-Lenkung hingeschludert haben. Ich hoffe, die Klagen vor was auch immer vor einem Gericht gehen weiter.

Ein Beweis mehr, dass die öffentliche Verwaltung in Deutschland tun und lassen kann, ohne Verantwortung zu tragen. Ein Freibrief für Schlamperei durch unsere Beamten.

Antwort: Wenn wir einmal "Schlamperei" mit Fahrlässigkeit übersetzen, so ist dies eben kein Straftatbestand. Siehe auch §15 StgB: "Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht."

Schön. Was heißt das für die Zukunft? Heißt das, wenn es wieder Veranstaltungen gibt und die irgendwie schlecht organisiert werden - es sogar zu einer Tragödie kommt - dass dann keiner dafür geradestehen muss? Das wiederum bedeutet, dass man sich von Sicherheitstechnischer Seite demnächst nicht allzu viel Sorgen machen muss, falls das Konzept mal nicht "ganz aufgeht". Sehr einladend.

Nun, ein klares Zeichen an alle, die Großveranstaltungen zu verantworten haben: Wenn es schiefgeht, ist mit Unannehmlichkeiten zu Rechnen. Ernsthafte Konsequenzen hat niemand zu befürchten. Ich verstehe nicht, wie man sich über die Einstellung des Verfahrens echauffieren kann. Es ist jetzt 10 Jahre her. _Das_ ist ein Skandal. Aber auch kein einmaliger in der Welt der Juristerei.

Mir sind als Anwohner - der selber durch die lokalen Maßnahmen betroffen war (gesperrte Parkplätze, Einzäunungen etc.)- die örtlichen Gegebenheiten sehr gut bekannt. Weshalb ich wenige Tage vorher eine geharnischte Warnmail an die Stadt Duisburg geschrieben habe!! Das war die Antwort: "Hallo Herr xxxxx Alle Beteiligten und Verantwortlichen werden sich im Vorfeld mit Sicherheit ausreichend Gedanken diesbezüglich gemacht haben. Die Planungen und Vorbereitungen laufen ja bereits seit Monaten. Zur Kenntnisnahme habe ich Ihre Nachricht an die Bauaufsicht der Stadt Duisburg weitergeleitet, die dieses Thema betreut." Über die stadtinterne Bearbeitung meiner Mail habe ich dann drei Jahre später in der Tageszeitung WAZ lesen dürfen. Meine Mail wurde damals von einem Rechercheteam aus dem virtuellen Papierkorb der Stadt ausgegraben. Aber es ist ja gut zu wissen, dass keiner schuldig war (ich könnte koxxen).

Mit einem halbwegs geschickten Anwalt kann praktisch jeder Verbrecher (außer Mörder) in Deutschland ungestraft davonkommen. Denn im Gegensatz zu Ländern mit funktionierendem Rechtssystem läuft hier praktischerweise die Verjährung während den Ermittlungen und einem Prozess weiter! Alles was der Anwalt tun muss ist, durch immer neue Verzögerungen, "Krankheiten", Beweis- und Befangenheitsanträge einen Prozessbeginn, und dann den Prozess selbst, ausreichend lang zu verschleppen. Da davon auch Wirtschaftskriminelle und von ihnen gut geschmierte Politiker profitieren, hat niemand ein echtes Interesse daran diese Gesetzeslücke zu schließen.

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Alles was Recht ist oder auch nicht

Angesichts der beschriebenen Rechtsprechung im Zentrum der Macht stellt sich die Sinnfrage: Wann gibt es endlich eine allgemein gültige praxistaugliche DIN zur präventiven Gerichtshygiene gegen die sich unaufhaltsam ausbreitende Normoritus mit der juristischen Deutungshoheit von Amtswegen auf der Rechtsgrundlage einer nach oben offenen Richter-Skala? Oder Zynisch formuliert: Wann gibt es eine verbindliche Norm welche den Nagel auf den Kopf trifft – nämlich die Nagellänge für den eigene Sarg funktionssicher definiert  - falls man aufwacht?  Faktum ist, kein seriöser  Fachmann beherrsch die rechtsaffende Regelungskomplexität in den jeweiligen Baubereichen mit den angrenzenden Schnittstellen was erwartet man dann von der exekutiven Rechtsprechung? Wenn allerdings fachkompetente Sachverständige zur fachlichen Klärung von Gerichtswegen beauftragt werden  und in deren Gutachten plausibel und nachvollziehbar Planungs- und/oder Ausführungsmängel eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen und zugeordnet wurden und es dann selbst in Verbindung mit tragischen Todesfällen und sehr vielen Verletzten zu keinem Urteil kommt - sondern stattdessen zur ergebnislosen Verfahrenseinstellung ohne Einspruchsmöglichkeit - stellt man sich zwangsläufig wohl zu Recht die Frage nach dem Sinn und Zweck so einer Gerichtsbarkeit. Hierbei geht es nicht nur um die Sinnhaftigkeit und Funktion sowie Nutzen von Sicherheits-Regelungen und funktionstechnischen Standards im Allgemeinen  sondern z. B. auch um die Tätigkeit von ö. b. u. v. Gutachtern und von DIN- und DVGW-Instituten u. ä. Regelwerkherstellern. Einerseits sind Vorschriften und Regelwerke bis hin zu Gesetze etc. von Architekten, Fachplanern, Produkthersteller, ausführende Firmen und Anlagenbetreiber usw.  strikt zu beachten ggf. sogar zwingend als allgemein Anerkannte Regeln der Technik zu berücksichtigen. Andererseits bleiben Schadensverursacher -  welche einschlägige Regelwerke aus nachgewiesenen Gründen nicht beachten z. B. Inkompetenz, Überforderung, fehlendem Tatbestand des  Vorsatz usw. usf. - trotz bestehender gutachterlicher Ursachenklärung folgenlos straffrei. Rechtfertigung: Es gibt keinen Schuldnachweis im Einzelfall der von allgemeinem Interesse ist o. ä. nicht nachvollziehbare Verantwortungsausreden – siehe Loveparade-Prozess-Kontext.

Je umfangreicher das Verfahren umso geringer das Risiko einer Verurteilung.

Im Gegenzug bezieht sich die staatliche Exekutive im Sinne von „Auf hoher See und vor Gott“ - bei unspektakulären angeblich bedeutungslosen Einzelschicksal-Härtefällen unterhalb vom Promibonus-Exklusivbereich - bei ihren neutralen Urteilsbegründungen plötzlich auf die anderweitig ignorierten Regelwerke mit untermauernden statischen Tech-Gutachten. Aufgrund ihrer Machtarchitektur (im Bauchargon bleibend) zwingt die staatlich autorisierte Exekutive bereits bei geringfügigen Baufolgeschäden ohne Personenverletzungen o. ä. tragische Folgen Handwerkerbetriebe, Planungsbüros u. ä Betroffene  die weder eine Lobby haben noch sich eine Staranwalt-Waffengleichheit leisten können ggf. mit kurzem Prozess durch die juristische Hölle und sollte es nach ihrem Rechtsverständnis die volle Härte des Gesetzes im Namen des Volkes erfordern  gnadenlos bis zum unternehmerischen Exit. Ist das analytisch reflektierte Gerichtsdenke im Spannungsfeld von Schuld und Sühne im Kontext der unzähligen Wahrheiten?

Was wundert, wenn engagierte und zugleich praxiserfahrene Bauhelmträger frustrierend resümieren: Tech-Regelwerke sollte man nur solange verwenden - bis man sie versteht!

Begründung: Vordenker respektive Verfasser von Regelwerken übernehmen keine Verantwortung  diese obliegt gemäß der normativen Präambel der vollen Eigenverantwortung des Anwenders. Ob Gericht dieses Humankapital nutzt erfährt man spätestens als im doppelten Wortsinn Betroffener. Zwinker :-)

Merke: Nicht alles was Recht ist, ist auch rechtens Richter haben immer Recht - denn sie richten es schon - indem sie mit ihrer Rechtfertigungs-Autorität nicht Recht sprechen sondern beurteilend richten! Ende der Träumerei Sei´s drum ...

So einfach ist Recht  oder auch nicht

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Kolumne zu(m) Recht vs. Unrecht

Nach geltendem Recht wird von unabhängigen Richtern mit freier Beweisführung und auf Grundlage der Schuld - unter Abwägung der Umstände versucht ggf. auch mit Gutachter-Unterstützung vermittelbare Urteile im Namen des Volkes zu sprechen unabhängig ob diese richtig sind Und/oder eine nachvollziehbare logischen Ratio für die Beteiligten besitzen.

Bei der fast 10 Jahre andauernden Aufarbeitung im Strafverfahren der Loveparade-Katastrophe vom Juli 2010 mit 21 Toten und 650 Verletzten gegen zehn Beschuldigte wurden von sieben Angeklagten (6.2.2019) am 4. Mai 2020 drei verbliebene Angeklagte ohne Auflagen und mögliche Einspruchsmöglichkeit sinngemäß mit folgenden Beschluss freigesprochen: Die persönliche individuelle Schuld der Angeklagten ist so gering, dass kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht (§153 StOP).

Die rechtfertigende juristische Argumentation für den Haftungsausschluss (Disclaimer): Gerichte sind keine Wahrheits-Findungskommissionen um Unglücksursachen aufzuarbeiten. Sie auch Thomas Fischer im Spiegel Panorama 10.05.2020.

Dem Vernehmen nach ist das nicht nur für praxiserfahrene Techniker „Verantwortung-Delegation“ bei dem die Exekutivgewalt "Unrecht zu Recht" deklariert.

Von der Theorie zum Klartext: Ἐν ἀρχῇ ἦν ὁ λόγος Im Anfang war das Wort Logos! Im doppelten Wortsinn Betroffene wie z. B. redlich schaffende Planungsbüros und/oder ausführende Fachfirmen etc. haben mit kurzem Prozess  „Versuch & Irrtum“ entsprechend den Trial & Error Gesetzmäßigkeiten bei Gerichtsverfahren mit nicht verifizierbare Urteilen und möglichen Ungerechtigkeiten zu akzeptieren und müssen trotzdem dogmatisch an unser Rechtssystem glauben oder vulgo dran glauben.

Konstantes Fehlschluss-Urteilsrisiko Technischer Sachverstand versus persönliche Richtermeinung  reflektiert die widersprüchliche Logik zwischen wie und was man denkt. Die Krux ist das  teuflische Dilemma vom vermeintlichen und tatsächlichen logischen Denken mit möglicherweise daraus resultierenden Behauptungen mit evtl. Denkfehlern im Gesamtkontext. Unlogische und/oder unpräzise Formulierungen in gerichtlichen Beweisbegründungen können fatal und folgenschwer sein, von der Glaubwürdigung bzw.  Vertrauensverlust ganz zu schweigen. Das Problem mit der Wahrheit ist – dass sie häufig aufgrund von gedanklichen  Irrungen und wörtlichen Wirrungen nicht mit einer logischen Realitätsdenke  übereinstimmt.

Bei urteilsrelevanten gerichtlichen Autoritätsargumentationen wird nämliche faktisch die richterliche sakrale Richtigkeit impliziert – nur diesen sogenannten Mythos gibt es so nicht in der Realität. Hier herrscht bisweilen die Chronologie des narrativen Irrens im buchstäblichen wie auch wörtlich übertragenen Sinne. Ohhkay?

Die folgende hypothetische, empirische, kausale und banale Logistikfrage über die Bedeutung von Worten veranschaulicht augenzwinkernd die besonnene Russell‘sche Anatomie des haarigen Widerspruchs im doppelten Wortsinn: Rasiert sich ein Barbier selber  wenn er nur all jene rasiert - die sich selbst nicht rasieren? Übertragen auf den alltäglichen, häufig unpräzisen Sprach- und Schriftgebrauch erklärt sich vieles im wahren Leben von selbst bevor der Bart ab ist selbstredend auch bei Gerichten - oder?

Noch ein gerichtlicher Härtefall Reduktion-Absurdum: Sommermärchen Fußballskandal befördert die Schweizer Justiz in Abseits? Auf eine journalistische Grätsche mit vollständige Kommentierung der Roten Karte aufgrund von regelwidrigem Foulspiel wird mit Rücksicht auf Ihren Blutdruck oder evtl. Herzschrittmacherprobleme verzichtet. Nur so viel sei zum Schweigen der Lämmer - vulgo - schwarzen Schafe erlaubt:  Die „eidgenössische“ Strafjustiz - hat es mit verordneter Sicherheits-Zwangsquarantäne und Dank der hilfreichen Corona-Pandemie mit dem Infektions-Vitus der Angst man vermutet, dass bei Justitia die Augenbinde als Corona-Maske verrutscht ist wie befürchtet geschafft, dass die Schweizer  Alp(en)traum- Realsatire mit den Ethik & Monetik infizierten Probanden FIFA und DFB tatsächlich nach nunmehr 5 Jahren (Ende April 2020) - aufgrund von Verjährung - die Hölleluja-Prozessposse tatsächlich ohne Urteil endgültig zu beenden. Allseits gute Besserung und erfolgreiche Nachbetreuung in Sachen Moral.

Abschlussfazit: Die spurlos verschwundene mysteriöse 6,7 Mill. €  Peanuts-Summe hat von der FIFA mit angeblichen Zwischenstopp auf einem kanarischen Konto rückabgewickelt inzwischen erfolgreich dem Sumpf entkommen das Weite gesucht.

Nicht nur ein Schwitzer Käse-Paradox: Je mehr Käse – desto weniger Löcher im Käse je mehr Löcher im Käse - desto weniger Käse ergo – je mehr Käse desto weniger Käse!   Alles Käse oder was? Nur wenn man als Normalo die Käse-Logik im toten Blickwinkel nicht auf die Käse-Masse gewichtet! :˃((

Einer geht noch Aristoteles & Galilei Gravitationsgesetze über die Schwerkraft der sprachlichen Antimaterie des logischen Denkens: Die physikalischer Gesetzmäßigkeiten materieller Fallgeschwindigkeiten lautet: Die Fallgeschwindigkeit erhöht  sich proportional zum Massengewicht und der Fallweg proportional zum Quadrat der Fallzeit.

Fazit: Leichte Materie z. B. Federn fällt langsamer und schwerer Materie z. B. Steine schneller. Fügt man beide kraftschlüssig zusammen wäre die duale Logik: Beide Materialien fallen aufgrund des gemeinsam höheren Widerstands langsamer beide fallen aufgrund des höheren gemeinsamen Masse-Gewichts schneller! Die physikalisch plausible Antwort: Es gibt nicht gleichzeitig schnell und langsam die Beschleunigung ist am selben Ort für alle Körper gleich! Bingo :˃))

Recht so oder so sei`s drum…..

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Vorab aus aktuellem Anlass das Top-Bauthema HOAI

Verkommt die Honorarordnug für Architekten und Ingenieure (HOAI)

als Verordnung des Bundes für Deutschland zum EU-Ladenhüter?

(EuGH kippt mit Urteil vom 04.07.2019 rechtswidrige Honorarsätze der HOAI)

Hierzu eine interessante Pressemitteilung mit Praxis-Leserkommentaren

Dumpinghonorare gefährden die Baukultur

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)  in Teilen europarechtswidrig ist. Der Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e.V. (BDB) sieht Qualitätseinbußen und Gefahren für den Verbraucherschutz und für die Sicherheit von Gebäuden und Ingenieurbauwerken auf Deutschland zukommen. Denn ohne Höchst- und Mindestsätze der HOAI, die einen verbindlichen Vergütungs- und damit Qualitätsrahmen setzen, wird der „Billigbau“ gefördert und die Baukultur geschwächt.

Der EuGH ist der Meinung, dass die Bundesrepublik Deutschland mit den Höchst- und Mindestsätzen für Planerinnen und Planer gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen und die Niederlassungsfreiheit behindern würde. Das Ziel dieser Richtlinie ist die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, die Stärkung der Rechte der Dienstleistungserbringer und Verbraucher sowie die Förderung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union. Theoretisch klingt die Richtlinie also sinnvoll. In der Praxis erschließt sich jedoch in Bezug auf das Planungs- und Bauwesen ein anderes Bild.

„Der EuGH beanstandet mit seinem heutigen Urteil nicht die HOAI als solche, sondern kritisiert ausschließlich das gesetzliche Verbot, die Mindestsätze zu unter- beziehungsweise die Höchstsätze zu überschreiten. Mit diesem Urteil wird es in Zukunft legal sein, die Mindestsätze zu unterbieten, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Die Gefahr ist groß, dass sich Planende einen ruinösen Unterbietungswettbewerb liefern. Der deutsche Markt wird für Billiganbieter geöffnet. Man mag sich gar nicht ausdenken, wo und auf wessen Kosten seriöse Planungsbüros künftig sparen sollen, um diesen Wettbewerb zu bestehen. Wir dürfen jetzt nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern müssen einen kühlen Kopf bewahren und einen Weg finden, die Architekten und Ingenieure noch besser zu unterstützen, um die Qualität und die Planungskultur in Deutschland zu erhalten“, ermutigt der im Juni 2019 neu gewählte BDB-Präsident Christoph Schild.

Für das Honorar kann und sollte weiterhin die HOAI als Orientierung dienen. Der Austausch und das Netzwerk unter Kollegen könnten nun an Bedeutung gewinnen. Letztendich muss jeder Planende entscheiden, wie er oder sie wirtschaftlich arbeiten kann und die Kosten deckt, um den Bürobetrieb aufrecht zu erhalten. Im Fokus müssen immer die Qualität und ein realistisches Preis-Leistungs-Verhältnis stehen. Denn auch die Auftraggeber wollen gut beraten und sicher sein, dass sie sich auf ihre Planenden verlassen können, weil sie wissen: Wer an der Planung spart, baut am Ende teurer.

Der BDB fordert die Bundesregierung auf, sich an den Koalitionsvertrag zu halten, in dem zugesagt wird, die HOAI zu verteidigen. Der Apell ist ganz klar: „Die Regierung soll ihr Wort halten und sich für Architekten und Ingenieure auf europäische Ebene einsetzen, so dass die Honorare und die Qualität im Bauwesen gesichert werden. Das für die Planerinnen und Planer in Deutschland existentielle Thema darf nicht im ′Sommerloch′ untergehen“, so Schild. Der BDB fordert, dass sich die Bundesregierung für die Architekturschaffenden und Planenden einsetzt. Es geht um Gebäude, in denen gelebt und gearbeitet wird. Es geht um den Erhalt und die Fortentwicklung der technischen, ökologischen, ökonomischen, sozio- und baukulturellen Vielfalt und Qualität unserer gebauten Umwelt. Es ist die Pflicht der Regierung, dafür die entsprechenden Rahmenbedingungen zu erhalten.

Leserkommentare:

1. David Billstein | 8. Juli 2019

Wenn ich mich in Europa umsehe, dann sehe ich auch außerhalb von Deutschland eine gute Baukultur und eine solide Qualität. Umgekehrt gibt – bzw. gab – es in Deutschland trotz HOAI außerreichend Mängel durch schlechte Objektüberwachung oder mangelhafte Planung… ganz abgesehen von der “Baukultur”, welche mancherorts den Stadtraum eher verschandelt, statt ihn zu fördern.

Wieso wird diese Angst (hier) durch Berufsverbände und Kammern geschürt? Die HOAI bzw. insbesondere die Logik der Honorarzonen und (schlimmer noch) der prozentualen Verteilung in den Leistungsphasen entstammt einer Zeit, in der die Arbeit als Architekt gänzlich anders war.
– kein CAD
– weniger Anforderungen an Bauphysik
– qualifizierte Handwerker auf Baustellen.

Die Zeit von Prof. Pfarr (Vater der HOAI) ist lange vorbei. Die Arbeitsweisen insbesondere in den LP 1-4 (5) und in den LP 6-8 haben sich deutlich verändert.
Bei Gebäuden zw. 10.000-2.000.000,- € Bausumme ist die Vergütung nach HOAI für LP 8 nicht auskömmlich.

Zitat: “Wo ist eigentlich mein Bauleiter?”

Wir sollten froh sein, dass die Mindest- und Höchstsätze beerdigt sind.
Kein Richter konnte damit etwas anfangen, stets mussten Gutachter bemüht werden, welche in diesem komplexen Thema teils selbst überfordert waren.

Endlich klare Verträge und klare Vergütungen.
Stundensätze, Tagessätze, Monatspauschalen.

2. Stephan Gläßner | 8. Juli 2019

Die HOAI ist veraltet und total überfrachtet um die Leistungssumme zu verschleiern. Dem Kunden wird eine Tabelle vorgehalten mit den Worten das dies der in Deutschland vorgeschriebene Satz sei. Die gelieferte Leistung ist meist unterirdisch! Die „Planung“ kommt aus dem Baukasten, Bauleitung wird auf den Bauunternehmer abgewälzt genauso wie die Fachplanung für Heizung und Lüftung sowie Elektro. Ebenfalls schließe ich mich dem Kommentar von David Bilstein an. Ein „Architekt“ braucht nur noch Programme Fachwissen ist Mangelware

3. R. Müller | 8. Juli 2019

Bisher musste man froh sein, wenn man für die Planung, die man für Bauträger, private Bauherrn, z.T. öffentl. Auftraggeber o.ä. erstellt hat, ca. 75% des Mindestsatzes erhalten hat.

Gerne würden wir die tatsächlichen Stundenaufwendungen multipliziert mit dem tatsächlichen Stundensatz (und wenn’s nur die Kosten für die Deckung der Ausgaben, Steuern, Lohnkosten, Sozialversicherungen wären – also ohne Gewinn/Risiko, Rücklagen, Abschreibungen, Altersabsicherung, Weiterbildungen usw.) in Rechnung stellen. Wie soll man dies den potentiellen Auftraggebern beibringen? Wie funktioniert es bei Steuerberatern, Rechtsanwälten? Da bezahlen die Klienten auch mal € 200,-/Stunde! (zzgl. 19% UmSt) Da feilscht augenscheinlich keiner….

4. Dipl.-Ing. Ralf Prior | 8. Juli 2019

Wenn das deutsche Bauwesen sich in Kürze von der HOAI verabschieden sollte, dann muss auch die Verpflichtung des Werkvertragsrechts als Gegenleistung fallen! Das kennt man, um den Kommentar vom 08.07.19 zu ergänzen, im benachbarten EU-Ausland nicht! Also kein „geschuldeter Erfolg“, sondern Dienstleistungsvertrag zw. Auftraggeber und Architekt/Ingenieur (w/m/d). Erst dann ist Planen EU-weit gleich! Der Planer haftet dann nur noch für die eigene Leistung und nicht mehr – wie derzeit- durch „Anscheinsvermutung“ (angeblich mangelhafte Bauleitung) für einen qualitativ schlechten Bauausführenden mit. Ferner sollte auch künftig ein Mindestsatz festgelegt bleiben, dessen Unterschreitung im Wiederholungsfall zu Berufsverbot bzw. Entzug öffentlicher Berufsberechtigungen führen muss. Dumping durch Ingenieurgesellschaften, vor allem jene, die sich als Investoren- oder aufgekaufte Baukonzerntochter das „leisten“ können, muss wirksam sanktioniert werden können. Sonst sterben die Mehrzahl der Architektur-/Ingenieurbüros<20 MA in den nächsten 10 Jahren aus. Dann hat sich die Frage nach deutscher Baukultur gleich erledigt. Uns fehlt ja – trotz attraktiver Anreize – heute schon der Nachwuchs in beängstigender Weise.

5. J. Mekelburg | 8. Juli 2019

Ich kann mich den vorangegangenen Kommentaren inhaltlich nur anschließen. Die HOAI orientiert sich an Anforderungen und Arbeitsweisen, die es schon lange nicht mehr gibt.

Damit geht sie zum größten Teil an der Realität vorbei.

Evtl. Qualitätseinbußen kann ich aufgrund der ohnehin vorhandenen Haftungssituation für die selbstständigen Planer auch nicht erkennen.

6. Martin B. | 8. Juli 2019

Die Zeit für das fallen der Mindest- bzw. Höchstsätze in der HOAI ist längst überfällig! Warum muss die Bezahlung von Architekten und/oder Ingenieure in Deutschland gesondert geschützt sein? Wenn es hier Mindestsätze gibt, warum sollte es dann nicht auch bei den ausführenden Handwerksunternehmen Mindestsätze geben? Hier darf der Bauunternehmer anbieten wie er will. Hier muss gleiches Recht für alle zählen.

Des Weiteren ist es schon seit längerem eine gängige Praxis, im benachbarten Ausland eine Niederlassung zu gründen, nur um dann aus dem Ausland die HOAI-Sätze zu unterschreiten.

Dem fehlen qualifizierter Nachwuchskräfte muss mit neuen/anderen Denkweisen begegnet werden. Ich erlebe täglich, dass es nicht mehr nur das Geld und der Dienstwagen sind , welche für den Arbeitnehmer interessant sind, hier müssen andere Arbeitszeitmodelle geschaffen werden nur so bleibt/wird die Baubranche attraktiv und junge qualifizierte Kräfte werden diese Stellen besetzen.

7. L.Kölln | 8. Juli 2019

Sehr schöne Beträge die glaube ich eine Schlussfolgerung zulassen. Die Planer und Planerinnen in D sind nicht so blauäugig wie mache „Verbandsoberen“ in Bezug auf die Mindest- und Höchstsätze uns glauben machen wollen. Vielmehr ringen die Verbände und auch Kammern um Ihre Daseinsberechtigung in einer Zeit wo sich viele nach dem Sinn solcher Institute fragen und sich nicht mehr repräsentiert fühlen. Viele Zwangseingetragenen und Mitglieder fragen sich bei den Themen die diese Institutionen bearbeiten vielleicht manchmal ob sie sich damit noch identifizieren können.

8. A. Reutler | 8. Juli 2019

Eines hat das EuGH-Urteil jedenfalls geschafft. Das endlich eine Diskussion um die tatsächliche Architektenleistung und ihre Vergütung abseits eines sogenannten Preisrechtes begonnen wird und hoffentlich auch unter den Kollegen.

Spricht man über Akquise, Wettbewerbe und VgV-Verfahren, ist sich jeder selbst der Nächste. Da wird fleißig umsonst gearbeitet und die HOAI unterboten, um den nächsten Auftrag zu erhalten. Denn wo kein Kläger, da kein Richter. Auch die Kammern haben nie geschafft einen wirklichen Zusammenhalt ihrer Mitglieder zu gestalten, trotz Selbstverwaltung, Mitwirkung am Architektengesetz und verschiedener Regelungen zur Stärkung der “Baukultur”. Dafür haben sich dann eigene “Interessenvertreter”, BDA, BDB, VDI, etc. gegründet, die ihr eigenes Süppchen kochen.

Im “privaten” Bauen mit solventen Investoren wird schon lange keine HOAI mehr angewandt, lediglich im “öffentlichen” haben die Planer ein Mindestsalär bei gleich welcher Bauaufgabe mit der beliebten Honorarzone III unten, bei gleichzeitiger Festlegung diverser besonderer Leistungen ohne Vergütung, erhalten. Man darf gespannt sein, wie sich die Architekten im Bereich dieser Leistungen ohne eine Mindestsatzregelung aufstellen werden. Vielleicht generell 6% auf den Mindestsatz aufschlagen und das mit der letzten HOAI-Anpassung aus dem Jahre 2013 begründen? Oder gleich in den Preiskampf mit den Kollegen gehen? Oder den Öffentlichen Auftraggebern die Stirn zeigen und gemeinsam und kollegial für bessere Bezahlung auf die Straße gehen?

Die Kritiker, die behaupten, Architekten würden lediglich aus dem Legokasten mit fertigen Bauteilen ohne Kenntnis der Materie und fehlender Bauleitung ihre Hausaufgaben machen sei gesagt, dass das nicht so ist. Wer nicht kreativ ist und sich im Dschungel der Verordnungen und Normen nicht auskennt, ist schnell weg vom Fenster. Bei Verrechnungssätzen, die sich zwischen 40,-€ und 60,-€ bewegen, wird der Planer, der irgendwie sein Büro über Wasser halten will, natürlich nur so viel tun, dass er ohne draufzuzahlen das Projekt abwickelt. Betreuung ist zeitaufwändig und das kostet nun mal Geld.

So könnte ich noch viel zur Auseinandersetzung mit dem Thema beitragen, mache aber jetzt an dieser Stelle erst einmal Schluss. Und damit zum eingangs gesagten, hoffentlich begreifen die Kollegen jetzt, dass es nur miteinander aber bestimmt nicht gegeneinander mit dem Berufszweig weitergehen wird.

9. Rudolf Zimbelmann | 8. Juli 2019

Den ersten Kommentaren kann ich nur widersprechen und drauf verweisen, dass eine Bauvorlagenberechtigung mit einer qualitativen Qualifikation einhergeht und wer das nicht versteht, der soll eben seine Planung mit 10 €/h bezahlen und mit dem Resultat später auch leben. Was momentan mit der handwerklichen Qualität mit Sub von Sub hergestellt wird, wo Anweisungen mit Händen und Füßen erklärt werden, wird mit dem EuGH Urteil im Verlauf auch in Planungsleistungen wiederfinden. Ich lese jetzt schon die Überschriften, Gerichte sind aufgrund von zunehmenden Mängel und Rechtstreitverfahren überlaufen. Wer war nicht Fachmann genug!?

10. Thomas Kretschmer | 8. Juli 2019

Auf jeden Fall kommt nun auf uns Architekten und Ingenieure Preisverhandlungen zu, da aufgrund der Unwirksamkeit der HOAI die Kunden den Preis verhandeln können und sich Konkurrenzangebote einholen können, die durchaus eine große Spanne aufweisen können. Die Auswirkungen in der Praxis bleiben spannend und ungewiss. Danke ohne weitere Worte!

11. Friedbert Zimmer | 8. Juli 2019

Die Argumentation der Verbände ist für mich nicht nachvollziehbar. In meiner langen Berufskarriere konnte ich im Bauwesen noch nie einen direkten Zusammenhang zwischen abgelieferter Qualität und dem Honorar (bzw. Werklohn bei gewerblichen Anbietern) feststellen. Insofern wird das Szenario verminderter Bauqualität auch nicht dadurch eintreten, daß die HOAI nicht mehr gelten wird.

Daß der Staat für die Gültigkeit kämpfen soll, könnte indes aus ganz anderen Gründen relevant sein. Bislang hat der Staat aus der HOAI eine “Geschäftsidee” für sich genutzt. Durch Bekanntgabe der Bausummen aus den Bauanträgen an das Finanzamt, sah sich der Freiberufler im 6-jährigen Prüfungsturnus des FA einer üblen Lage ausgesetzt: Das FA rechnete im Amt die Honorare nach der HOAI aus, erschien damit zur Betriebsprüfung und verlangte die Differenz zwischen HOAI-Unterschreitung und Mindestsatz zur Versteuerung (MwSt. + EK-Steuer). Wenn der Freiberufler nachweisen wollte, eben marktbedingt nicht den Mindestsatz erhalten zu haben, so erhielt er zur Antwort: Dann zeige ich Sie bei der Kammer an, dann fliegen Sie dort raus – was einem Berufsverbot gleich käme. Davon waren tausende von Architekten im Individualwohnungsbau betroffen zu Zeiten der großen Architekten- schwemme.

Wenn man also den Markt regulieren wollte (Staat + Verbände), so müssten ebenso die Zugangsvoraussetzungen zum Studiengang reguliert werden oder (wie bei den Ärzten usw.) eine Art von Gebietsschutz garantiert werden und zugleich das Outsourcen an z.B. CAD-Dienstleister in Billiglohnländer unterbunden werden.

12. Ekkehardt Weyrauch | 9. Juli 2019

Es ist sehr interessant, die Kommentare der Diskutanten zu verfolgen. So wie ich das Urteil aus Brüssel verstanden habe, ist nicht die HOAI an Sich, sondern nur die Festsetzung Mindest- und Höchstsätze gekippt worden. Folglich bleiben die Leistungsbilder der HOAI erhalten, einschließlich der Anlagen in denen die Grund- und Besonderen Leistungen geregelt sind. Für uns Architekten und Ingenieure bedeutet das doch nur, dass wir endlich ordentliche Verträge incl. einem angemessenen Vertragsmanagement betreiben müssen, in denen eindeutige Vertragsziele und die jeweils geschuldeten Leistungen filigran definiert und vereinbart werden.

Wenn der EuGH die Höchst und Mindestsätze ausschließt, haben wir ein Honorar zu vereinbaren, in dem nicht nur das Honorar, sondern ebenfalls Zweifelsfrei geregelt wird, welche Leistung wir dem Auftraggeber schulden.

Das ist dann für uns auch die Chance, uns von der antiquierten HOAI durch die Hintertür zu verabschieden. Es fällt mir schon seit Jahren nicht leicht der Auftraggeberschaft zu erklären, was wir da eigentlich machen und was das mit den Leistungsbildern der HOAI zu schaffen hat.

Sofern wir alle Regeln beachten (was mit Verlaub zunehmend unmöglich wird), wir alle Anträge stellen die neben einem Bauantrag im Bau- und Baunebenrecht erforderlich werden um ein Bauwerk legal errichten zu dürfen, sollten wir auch beginnen diese Leistungen zu erfassen und dem Bauherrn als Werkvertrag anbieten. Das im privaten Bausektor dann ein erheblicher Teil der Bauwilligen doch lieber beim Bauträger kauft, soll uns dann nur recht sein.

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Causa: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Exklusive Krimi-Story: Alles was Recht ist - oder auch nicht

Tatort: Internet-PC & Co Tatbestand: Identitätsklau

Tatwaffe: Datenverordnung Täter: Eurokraten

DSGVO-Symbolbild: Hinter Schloss & Riegel

Bild-Quelle: Internet Familie Wagner

Trial - and - Error Versuch & Irrtum

Die kürzlich nach zwei jähriger Inkubationszeit, am 25.05.2018 in Kraft getretene europäische Datenschutz-Grundverordnung  (DSGV) mit 99 Artikeln auf 250 Seiten zum Schutz von??? sieht u. a. drakonische Strafandrohungen summa summarum bis 20 Millionen Euro oder 4% des Jahresumsatzes vor. Dieses wettbewerbsrechtliche Abmahnstrafmaß verdeutlicht, dass die Reform ursprünglich in guter Big Data Schutzabsicht an die Adresse von Großunternehmen bzw. globalen Multikonzernen o. ä. zur Unterbindung von gezieltem Ethik und Monetik Datenmissbrauch gerichtet war. Nunmehr stellt sich in der realen Praxis heraus, dass es sich gleichzeitig auch um eine gewinnbringende Social Media-Plattform handelt - als lukrative Arbeits-Beschaffungsmaßnahme mit urheberrechtlich geschützter  Komfortzone für eine existenzbedrohende Spezial-Abmahnindustrie.

Tatsache bzw. Bezeichnend ist, dass sich bei der  Einschätzung der Risiko- und Nebenwirkungen im besagten rechtlich hochkomplexen und zugleich verunsichernden  Verordnungskontext, selbst viele Juristen (noch) uneinig sind. Was wundert, wenn angesichts der bürokratischen Hemmschwelle redlich und brav abstrampelnden Kleinbetrieben bzw. Mittelständler in tragisch fataler Weise nicht nur juristisch total überfordert sind - sondern es wird obendrein auch noch die Erledigung des ohnehin schon vorhandenen immens hohen unternehmerischen Arbeitsaufwand nochmals zusätzlich zeit- und kostenaufwändig blockiert. Stattdessen wäre sicherlich ein nachhaltig wirkendes rechtliches Leistungsschutzgesetz gegen obszöne Abzocke für die o. g. kreativen Kleinunternehmer - als statisches Wirtschaftsfundament - eine sinnvolle Transfer-Investition in deren innovative Zukunft.

Siehe den kompletten Fachbeitrag unter: https://christoph-saunus.de/artikel/causa-datenschutz-grundverordnung-dsgvo

Causa: Vorschriften-Verregelung

Im Vertrags(un)wesen herrsch, ohne zu pauschalisieren trotz der unvermindert anhaltenden Info-Schwemme und Tsunami-Überflutungen mit dem sich pandemieartig ausbreitenden Virus der Angst, und allen sonstigen erdenklichen Regelwerk-Havarien, in der Baubranche nach wie vor der unsägliche Trend latenter Verunsicherung. Diese allgegenwärtige, ständig präsente Kauf- und Bau-Vertragsunkenntnis dokumentiert in eindrucksvoller Weise das Uniperversum im juristischen Epizentrum Bäderbau & Co. mit seinen hinlänglich bekannten verheerenden Super-Gau Eruptionen auf der nach oben offenen Richterskale. Auch von kopflastigen Retro-Aquademikern & CQ-Esos, rhetorisch mit Masse statt Klasse verfasste theoretisch versiegelt Schwarz-Bücher enthalten kein ethisches Verhaltens-Designe um die Erosion des Vertrauen in der alltäglichen Baupraxis nachhaltig zu stoppen.

Perfektion von Regelwerken ist nicht erreicht,

wenn es nichts mehr hinzuzufügen gibt - sondern

man nichts mehr weglassen kann!

Zu den o. g. Risiken und Nebenwirkungen lesen sie den folgenden Beipackzettel

Das regelmäßig auf meiner Homepage professionell aktualisierte Faktencheck-Unikat zum ganzheitlichen Poolwohlfühlen aus der täglichen Praxis für die Praxis bringt - gewohnt lesefreundlich authentische als realsatirische Technikprosa verfasst und zudem noch mit anspruchsvollem Edelpatina-Layout versehen - allerdings mit ernstem Hintergrund - augenöffnend die desaströsen Risiken und imageschädigenden Nebenwirkungen u. v. m. bei der Anwendung bzw. Realisierung von brisanten, kontroversen und widersprüchlichen Kontexten in Normen, Merkblättern, Verordnungen, Fach-Veröffentlichungen, Symposien etc. investigativ sowie kompromiss- und schonungslos interaktiv auf den ultimativen Kritik-Punkt. Was für ein gewaltiges durchbuchstabiertes Wort-Design oder Nicht-Sein als bewusstseinserweiterndes Troubleshooter-Satzungetüm; klingt langweilig – aber echt – echt langweilig oder nicht doch?

Umso mehr gilt der ungeregelte Grundsatz:

Regelwerke sind nicht repräsentativer Mittelpunkt sondern Ihr Inhalt ist Mittel.

Punkt!

Bitte, Missverstehen Sie mich richtig: Viele Regelungen im bizarren Bauvertrags-Theater sind bisweilen nur dramaturgische PR-Inszenierungen als bühnenreife Symbiose aus Pflicht & Kür bei denen man das nur weglassen kann – sofern man nur die vertragsrechtliche Regieanweisung der realsatirischen Komödie versteht. Vorhang!

Beitrags Titel-Überschriften

I. Bauvertragsrechts-Definition: Anerkannte Regeln der Technik (aRdT)

II. Bauvertragsrechtliche Gerichtsurteile: Verkündet & Beschlossen!

III. Prozessverfahren: Klage Beweissicherung Medial-Schlichtung

IV. Risiken und Nebenwirkungen bei Regelwerken

V. Norm-Kriterien: GeDINt - BeDINT - VerDINt

(Exklusiv Big Five for Live Normkonzept)

VI. Praxis-Härtefällen aufgrund Bauvertraglicher Inkompetenz

VII. Aus aktuellem Anlass: Hinweise zur Gutachtenerstellung etc.

VIII. Versicherungs-Fehlverhalten:

Search Inside Yourself "Suche in Dir selbst"


(Bildquelle: Internet)

Wie unlängst anwaltlich zu lesen bezieht sich Justitia – außer auf Grundsatz-Urteile über bisher ungeklärte Rechtslagen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - angeblich auch nicht einmal orientierend bzw. zitierend auf Gerichtsurteile.

Begründung: Es handelt sich um fallbezogen sogenannte Einzelfall-Urteile. Ist da evtl. aufgrund verrutschter Augenbinde die gerichtsfeste Orientierung verloren gegangen?

(Quelle: Justitia Mentoring, Albrecht Ludwig-Universität Freiburg)


I. Bauvertragsrechts-Definition: Anerkannte Regeln der Technik (aRdT)

Allgemein: Anerkannte Regel der Technik (aRdT) besitzt keine allseits gültige Legaldefinition oder verbindliche Deutungshoheit sondern der Begriff definiert sich jeweils flexibel angepasst über die Rechtsprechung und die Fachliteratur.

Eine technisch anerkannte Regel liegt vor, wenn sie in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig, sowie durchweg bekannt und aufgrund der praktischen Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt ist.

Grundvoraussetzungen  hierbei ist  u. a. auch die folgende Erkenntnis

Praxis ist nicht alles – aber ohne Praxis ist alles nichts!

Was wundert, wenn alle möglichen Moneymaker und Ahnungsloser nach dem respektlosen Credo „Der Zweck heiligt die Mittel“ mit ihrer verblendeten Heilsbotschaft – wer`s nicht glaubt – muss dran glauben - versuchen die logische Sollbruchstelle des elastischen und inzwischen inflationären Wortbegriffs Anerkannte Regel der Technik im Kontext mit Magnum-DIN-Normen für ihre PR-Zwecke, nach allen Regeln der Bau-Kunst, zu überdehnen

Quelle: Firma Uponor

II. Bauvertragsrechtliche Gerichtsurteile: Verkündet & Beschlossen! Quelle: www. blog-baurecht.de

Achtung: Ab 01.01.2018 tritt das neue Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft mit diversen noch klärungsbedürftigen Änderungen v. a. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Kaufvertragsrecht.

Allgemeiner Grundsatz zur Architektenpflicht

Auch ohne Vereinbarung der Leistungsphase 9 trifft den Architekten, wenn ihn innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden, eine Untersuchung- und Mitteilungspflicht!

Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er wegen Verletzung dieser Untersuchungs- und Mitteilungspflicht zehn Jahre ab Kenntnisnahme des mitgeteilten Mangels. So die gestern veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle, vom 05.03.2015 6 U 101/14. Dieses Urteil ist durch die Nichtannahme der Revision vom BGH indirekt bestätigt worden.

Das OLG Celle hat in der bezeichneten Entscheidung eine erhebliche verlängerte Haftung des Architekten auch bei nicht vereinbarter Leistungsphase 9 angenommen.

Urteile zum bauvertragsrechtlichen Thema „Bauprodukte“

LG Mönchengladbach - AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.06.2015, 4 S 141/14

Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar.

BGH, Urteil vom 30.7.2015 - VII ZR 70/14

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.

OLG Koblenz vom 19.05.2016 1 U 204/14

1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen.

2. Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte oder stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (sog. funktionaler Mangelbegriff).

3. Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard gelten dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik; maßgebend ist dann, ob die Bauausführung zum Zeitpunkt der Abnahme (Bauerrichtung) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

4. Hat der Architekt auch die Bauaufsicht übernommen, ist das Bauwerk in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und auf dessen plangerechte und mängelfreie Ausführung Bedacht zu nehmen.

5. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein besonders hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiv(er)en Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet; dies betrifft auch sämtliche Bereiche der Bauphysik, namentlich die Anforderungen an die Isolierung und Wärmedämmung.

6. An fehlerhafte rechtliche Annahmen des Sachverständigen ist das Gericht nicht gebunden.

OLG Celle, 15.02.2017 - 7 U 72/16

„Der mit der Planung beauftragte Architekt trägt allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion (hier: Fußbodenaufbau einer Großküche). Dieses Risiko kann er nicht auf seine Auftraggeberin verlagern, indem er diese vor der Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht und seine Zustimmung einholt. Denn diese Zustimmung steht - zumindest stillschweigend - unter der Bedingung des Gelingens.“

OLG Frankfurt, vom 07.07.2011 – 7 U 76/09

Eine Wärmedämmverbundfassade, die zu der Gewährleistungszeit großflächigen Algen- und Pilzbewuchs aufweist, ist auch dann mangelhaft, wenn die verwendeten Systemkomponenten, insbesondere der mineralische Putz, mangelfrei sind.

Das OLG Frankfurt hat in der bezeichneten Entscheidung das Auftreten von Algenbewuchs in der Gewährleistungszeit als Mangel eingestuft. Diese Auffassung wird auch vom OLG München (IBR 2008, 1278) vertreten.

Ergänzungs-Hinweis vom Baurechtscentrum

Für Planer, Handwerksbetriebe und ab 01.01.2018 auch für die Hersteller schlummert im Zusammenhang mit der Herstellung von WDV-Fassaden ein erhebliches Haftungsrisiko. Algenbewuchs muss von Bauherren nicht hingenommen werden. Er stellt einen Mangel dar, der die ausführenden Firmen zur Beseitigung verpflichtet. Es handelt dabei um ein weiteres Thema, welches von Verbänden, Kammern und Industrie, trotz eindeutiger Rechtslage, totgeschwiegen oder mit Fehlinformationen belegt wird. Dass es sich beim Algenbewuchs um keinen Mangel handelt, ist ein verbreiteter Irrglaube.

Anmerkung von mir: Ist der vorstehende Kontext mit den beiden zitierten Gerichtsentscheiden nicht auch sinngemäß übertragbar auf das hinlänglich bekannte Mängelproblem bei Algen- und/oder Pilzbefall von Fliesenbelägen in Schwimmbecken? Bitte Melden!

Aktuelles Urteil zum Bau-Thema "Schwarzgeld ohne & mit  anschließender Quittung“!

Bundesgerichtshof (BGH) 17.05.2017 – VII ZR 210/14

Soll der Auftragnehmer über die vereinbarte Pauschalvergütung von 500.000 € hinaus für seine Leistung eine weitere Zahlung von 30.000 € erhalte, die „nicht über die Bücher“ laufen soll, liegt eine Teil-Schwarzgeldabrede vor, die zur Nichtigkeit des gesamten Bauvertrages führt. Aus einem nichtigen Bauvertrag kann der Auftragnehmer weder einen Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe von 205.000 € noch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung herleiten. (Nach BGH Rechtsprechung seit 2013 entfallen sämtliche wechselseitige Ansprüche bei beiderseits wissentlichen Verstoß gegen das Schwarzarbeitergesetz).

Quelle: SHT-Krammer-Verlag, RA Ralf Sure

Urteil zum Bau-Thema „Ohne Mängelkenntnis kein arglistiges Verschweigen“

Kammergericht (KG) 09.10.2015 – 21 u 74/14

Arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solcher Mangelbeweis fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.  Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der Abnahme und nicht auf den des Schadensereignisses oder den Ablauf einer gesetzlichen Mängelbeseitigungsfrist an. Der Auftraggeber (AG) muss dem Auftragnehmer (AN) faktisch nachweisen respektive beweisen - z. B. arglistige Verletzung der Organisationspflicht o. ä. -    dass der AN im Zeitpunkt der Ausführung bzw. der Abnahme positive Kenntnisse von der mangelhaften Ausführung hatte (siehe auch Oberlandesgericht München, Urteil vom 29.09.2014, Aktenzeichen: 28 U 4245/13). Die Zehnjahres-Höchstfrist bei arglistigem Verschweigen aus § 199 Abs. Nr. 1  BGB läuft spätestens 10 Jahre nach Abnahme ab.

Quelle: SHT-Krammer-Verlag, RA Ralf Sure

Urteil zum Bau-Thema „Folgen bei Beweismittelvernichtung“

Oberlandesgericht (OLG) Celle 08.05.2014 - 5 U 163/13

Es ist Sache des Auftraggebers (AG) Mängel darzulegen und zu beweisen, wenn die Werkleistung abgenommen ist. Rügt der AG beim Auftragnehmer (AN) einen Mangel und bestätigt der privat beauftragte Gutachter Mängel und beauftrag der AG daraufhin anschließend eine andere Firme zwecks Mängelbeseitigung durch Demontage und entsprechende geänderte Neumontage, steht er in der Beweislast. Kann der gerichtliche Sachverständige aufgrund der Beweismittelbeseitigung etc. die gestellten Beweisfragen nicht beantworten hat der AK keinen Anspruch auf Ersatzvornahme bezüglich der Nachbesserungsarbeiten seitens der Fremdfirma. Im Klartext, der AG erhält  aufgrund seiner Beweismittelvernichtung keine Mängelbeseitigungskosten vom ursprünglichen AN  erstattet.

Quelle: SHT-Krammer-Verlag, RA Ralf Sure

Urteil zum Bau-Thema „Dispositionsfreie Sanierungskostenabrechnung“

Bundesgerichtshof (BGH) 22.02.2018 - 5 U 163/13 Az.VII ZR 46/17

Laut höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH  mit Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17 besteht nach derzeitigem Kenntnisstand bei einem erfolgten Feststellungsantrag anhand des übermittelten Gutachtens mit Kostenschätzung die Möglichkeit ergänzende Beträge geltend zu machen. Je nachdem wären diese seitens der Beklagten bei zum Zeitpunkt des mündlichen Verhandlung-Abschlusses  der noch nicht beendeter Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten  als Vorschuss zu zahlen oder bei abgeschlossener Arbeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung als tatsächlicher Schadensersatz für die vorgenommene Aufwendungen.

Begründung: Der BGH möchte hiermit die Dispositionsfreiheit des Bestellers  (Auftraggeber) z. B. dahingehend aufrechterhalten, dass dieser beabsichtigt den Mangel selbst oder anderweitig beseitigen zu lassen. Dementsprechend kann auch der Besteller (Auftraggeber), der den Schaden beheben lassen will, die erforderlichen Aufwendungen als Schadensersatz beim Verursacher (Auftragnehmer) geltend machen. Dieses sind bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten Ersatzansprüche im Wege des Vorschusses. Derartige Kosten/Aufwendungen sind  im Nachgang hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit abzurechnen. Das gilt sinngemäß auch für bereits durchgeführte Arbeiten hinsichtlich ihres tatsächlichen Aufwendungen, welche ebenfalls aus dem vorstehenden Beweisantritt hervorgehen.

Vorsicht bei TGA Fachberatungen und/oder Planungen seitens Fachfirmen,  Produkthersteller-Industrie & Co.

Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf 12.04.2018 - 5 U 50/16

Das vorstehende Gerichtsurteil verdeutlicht nochmal eindrucksvoll die bauvertraglichen  respektive kaufvertraglichen Situationen bei Planungen und/oder Beratungen ohne versicherungstechnische Leistungsabsicherung.

Die Baubranche mit ihren Handwerks-Fachbetrieben einschl. Produkthersteller-Industrie, Großhandel etc. haben teilweise immer noch nicht erkannt welche unberechenbaren bauvertraglichen und/oder verkaufsrechtlichen Risiken sie ggf. nicht nur mit oder ohne offiziellen Beratungs- und/oder Planungsauftrag eingehen - sondern auch bei unentgeltlicher bzw. kostenneutraler Gefälligkeitstätigkeit respektive stillschweigenden Abschluss eines Auskunfts-/Beratungsvertrages.

Eine seriöse Fachplanung bzw. Fachberatung sollte aus Sicherheitsgründen gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich offiziell versicherungstechnisch abgesichert sein. Was bei Architekten und Ingenieur-Planungsbüros in der Regel der Fall ist wird bei ausführenden Firmen und Produktherstellern der Industrie o. ä. häufig aus Unkenntnis ignoriert - oder schlimmer noch - aus eigenem wirtschaftlichen Interesse d. h. mit Blick auf den Auftrag etc. verschwiegen oder durch Kleingedrucktes kaschiert.

Auch naiven vorschriftshörigen Theoretikern ist häufig nicht bewusst, dass die Kompetenz-Verfasser von Merkblättern, Verarbeitungs-Richtlinien, Verbandsempfehlungen usw. sowie Vordenker von Regelwerken, Vorschriften o. ä. verbindlichen Broschüren  grundsätzlich keine Verantwortung für den von ihnen verfassten Kontext übernehmen. Dieser Haftungsausschluss gilt sinngemäß auch für   Produkthersteller die für die Inhalte mit Zeichnungen etc. in ihren „Planungsordnern“ o. ä. Hochglanzbroschüren - trotz selbsterklärter fundierter Planungs- und Problemlösungskompetenz - jegliche Verantwortung ablehnen in Verbindung mit irgendwo platzierten Erklärungs-Hinweisen. Auch der Beuth-Verlag hat für die hochkostenpflichtigen Normen in ihrer Präambel den Verantwortung delegierenden Hinweis, dass der Anwender die volle Eigenverantwortung trägt. Einerseits wird versucht den DIN-Status als allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.) zu reklamieren und andererseits haben diese Normen keine gesetzliche und/oder bauvertragsrechtliche Verbindlichkeit sondern sind ohne besondere Vereinbarung lediglich eine sogenannte Kannbestimmung. Siehe hierzu auch den Fachbeitrag auf der Website:

https://christoph-saunus.de/artikel/verunsicherung-im-bau-vertragsrechsunwesen

Wenn eine ausführende sachkundige Fachfirma ohne vorliegendes Leistungsverzeichnis des Auftragsgebers ein Angebot auf Grundlage seiner internen Planung erstellt (ohne diese ist logischerweise keine seriöse Kostenermittlung möglich) trägt er nach erfolgter Auftragserteilung – bei fehlender schriftlicher Verantwortungs-Klärung - in letzter Konsequenz,  die bauvertragsrechtliche Verantwortung für die mängelfreie Erstellung seines Gewerks. Sinngemäß gilt diese Problematik der indirekten oder direkten Pflichtverletzung auch für ausführende Handwerks-Fachfirmen, Architekten, Planern etc. die sich ggf. mit Blindvertrauen auf kostenlose Service Rundum-Sorglospakete von  Industrie-Produktherstellern verlassen und letztendlich doch die volle Eigenverantwortung tragen müssen. In der Industrie gilt nämlich u. a. der entscheidende Leidsatz, dass trotz aller technischen Möglichkeiten das Geschäft  auch auf der Basis von Emotionen und Kontakt-Kommunikationen basiert. Folglich verstärkt sich bei den Industriellen der Trend nicht nur als multifunktionale Dienstleistungsanbieter beratend und planend hilfreich mit zu betätigen sondern bisweilen darüber hinaus auch teilweise noch vor Ort als Problemlöser zu helfen und falls gewünscht schriftlich Aktenvermerke oder Protokolle zu verfassen. Die nach dem Stresstest im doppelten Wortsinn betroffenen Bauprotagonisten verkennen in der Regel zu spät die juristische Treffsicherheit der delegierende Verantwortung mit der augenöffnenden Formulierung: Alles ohne Gewähr! Folglich enthalten die „Allgemeinen Verkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen“ die juristisch relativierende Formulierungsfloskel: Alle Aussagen und Tätigkeiten sind Unverbindlichkeit einschl. die unser Firmenrepräsentanten.

Neuster Trend zusätzliche Marktanteile zu generieren: Einige Industrielle wagen gar den Höhenflug neben der Produktherstellung gleichzeitig auch Bauprojekt selber als Generalisten mit Subiknechten zu realisieren – fragt sich nur auf wessen Kosten?

Weitere Erkenntnis zum o. g. Urteil: Der Hersteller haftet ohne Planungsauftrag nur begrenzt, nämlich nur bezüglich der fachgerechten und zugesicherten Funktionalität d. h. lediglich für evtl. produktinfizierte Probleme jedoch nicht etwa in Verbindung mit darüber hinaus gehenden möglichen System Anlagen-Funktionsmängeln.

Anmerkung: Wenn beispielsweise Produkte ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) o. ä. Konformitätskennzeichnungs-Zertifizierung benötigen – diese jedoch nicht besitzen - liegt ein gravierender Produktmangel seitens des Herstellers vor. Dieses gilt auch wenn ein Produkt keine Unfallsicherheits-Zertifizierung o. ä. Unbedenklichkeits-Bescheinigung von einem autorisierten Prüfinstitut besitzt obwohl bei der Anlagenkomponente Unfallgefahr besteht z. B. im Unterwasser-Ansaugbereich.

Unglaublich aber wahr: Es gibt tatsächlich in bestimmten Branchen nach wie vor immer noch Anlagenkomponenten oder Gerätekonfigurationen im Fachhandel bei denen mögliche Lebens- oder Unfallgefahr besteht und die ohne zertifizierte Gefährdungsanalyse vertrieben werden und ahnungslose Anlagenbauer diese Höllengeräte in Unkenntnis der Unfallsicherheitsgefahr installieren und folglich mit in der Verantwortung stehen (siehe Fachbeitrag-Hinweis am Ende dieser Kommentierung).

Allgemeine Rechtfertigungs-Hinweise: Im Privatbereich gibt es keine gesetzlichen Vorschriften - jeder bestimmt was er haben möchte - ist im Sinne des Bauvertragsrecht gegenüber dem Auftraggeber definitiv falsch. Gemäß Landesbauordnungen (LBO) - als geltendes gesetzliches Baurecht – müssen private und öffentliche Bauwerke vertragsrechtlich u. a. auch unfallsicher sein.

Bei einem Unfall interessiert den Richter nämlich primär: Wie hat sich der Unfall ereignet, wie hätte man den Unfall vermeiden können und warum wurde der Unfall vom Verantwortlichen nicht verhindert?

Übrigens, wenn bei Bauteilen von allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) abgewichen wird ist dieses bauvertragsrechtlich korrekt im klärenden Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich als Sonderkonstruktion o. ä. zu vereinbaren und zu dokumentieren.  Siehe hierzu folgender Fachbeitrag auf der Website:

https://christoph-saunus.de/artikel/toedliche-unfallgefahren-oe-ae-bei-schwimmbad-technikanlagen

Merke: Bei Justitia gibt’s es trotz geöffnetem Fenster – in der Hoffnung, dass damit die vielen Wahrheiten in den Gerichtssaal kommen - keine Rechtsprechung sondern Urteile. Hierbei sind Fehlurteile -O- Ton der Gerichtsbarkeit - ohne Rücksicht auf Einzelschicksale von Zufallsopfern zu akzeptieren.

Tatort Uni-Burleske mit Realsatire

Professor:

"Was ist Betrug?"

Der Student:

"Ein Betrug wäre es zum Beispiel,

wenn Sie mich durchfallen lassen."

Professor:

"Wieso?"

Student:

"Weil nach dem Strafrecht jemand

einen Betrug begeht, wenn er die Unkenntnis

eines anderen dazu ausnutzt,

um ihm Schaden zuzufügen."

III. Prozessverfahren: Klage Beweissicherung Medial-Schlichtung

Die Lunte brennt -

Bombenstimmung an der genormten Bäder-Front!!!


IV. Risiken und Nebenwirkungen bei Regelwerken

(Technische Regelungen - Feind & Freund)

Im Bauwesen besteht bisweilen immer noch der naive Irrglaube, dass man Aussagen in einschlägigen Regelwerken als "Rund - um - sorglos - Paket" blind vertrauen kann, respektive sich mit vorauseilendem Gehorsam der eigenen Verantwortung entziehen kann. Wie die leidvollen Erfahrungen von im doppelten Wortsinn Betroffenen eindeutig und zweifelsfrei beweisen, belehrt einem die juristische bzw. rechtliche Baupraxis in der Realität bisweilen augenöffnend das diametrale Gegenteil. Siehe hierzu u. a. mein Exklusiv-Beitrag auf der Homepage Probleme & Risiken bei Ultrafiltrationsanlagen: http://christoph-saunus.de/artikel/probleme-a-maengel-bei-ultrafiltrationsanlagen

Technische Regelwerke besitzen nämlich, sofern sie nicht in Länder-Bauordnungen o. ä. übernommen sind, keinerlei Gesetzeskraft.

Folglich handelt sich hierbei nach wie vor lediglich um sogenannte Kannbestimmungen - nicht mehr und nicht weniger. Wenn es dann auch noch Verantwortung delegierend in den Regelungs-Präambeln u. a. heißt, jeder Anwender trägt die volle Eigenverantwortung für Fehler o. ä. im besagten Regelwerk, ist das im juristischen Sinne ein exorbitanter Offenbarungseid auf Kosten von seriösen Planern und Verantwortung bewusst handelnden Anlagenbauern und sonstigen Bauschaffenden. Diese mentale Sollbruchstelle gilt selbstverständlich auch für DIN-Normen für die man einerseits kostenpflichtig zur Kasse gebeten wird und andererseits keine Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Das ganze Ausmaß dieses juristischen Widersinns mit dem bauvertragsrechtliche Risiko verdeutlich sich in dramatischer Weise dahingehend, dass einerseits bei Bauverträgen in der Regel ultimativ die Einhaltung der genannten Normen zwingend von Auftraggebern gefordert bzw. vorgeschrieben wird. Andererseits können die juristisch abgesicherten Verfasser ignorieren, das Andere im Schadensfall und/oder schlimmer noch, bei Unfällen aufgrund von normativen Fehlern bzw. Falschaussagen in der DIN haften müssen. Und trotzdem wird nach wie vor Made in Germany bzw. von den Euro-Kraten verregelungstechnisch ggf. bis zu Exodus gnadenlos hochgerüstet wohlwissend, dass bekanntlich kein normal sterblicher Fachmann, inklusive der Norm-Vordenker, tatsächlich in der Lage ist den Vorschriften-Wust zu kennen geschweige auch nur ansatzweise zu beherrschen.

Übrigens gibt es nach der ambitionierten Regel-Eskalations-Devise: Warum einfach - wenn es auch kompliziert geht im Bäderbereich, neben den privilegierten Gewerke spezifischen Branchen-Fetisch „Normen“ zusätzlich noch weit über 100, bisweilen suspekte bzw. kontraproduktive mit geltende einschlägige Regelwerke, Merkblätter, Produkthersteller Montage- und Betriebsanleitungen etc. deren hochkomplexe Sprengkraft ebenfalls keiner beherrschen bzw. begreifen kann. Geschweige denn, dass sich diese folgenschwere Verregelung-Epidemie aufgrund von implantierten Irrungen und Wirrungen mit unzähligen Widersprüchen, technischen Fehlern und Definierungs-Ungereimtheiten usw. tatsächlich unisono in der Praxis konsequent realisieren lässt.

Zum weiteren Bewusstseinstraining: Ein zusätzliches tragisches Handikap ist u. a. auch die bestehende juristisch aufgerüstete Waffenungleich an der bauvertraglichen Dauer-Baufront - bisweilen dominiert von munitionierten Balla Balla Knallköpfen u. ä. multilateralen Strategen auf Kosten seriöser Bauhelmträger.

Zur Verdeutlichung: Die vermeintlich unantastbare Schwimmbad-Norm DIN 19643 enthält beispielsweise zum weitergehenden Selbstmanagement-Coaching, sage und schreibe 110 normative Regelungsverweise auf insgesamt 11 Seiten. Die hypothetische (Un)Sinnfrage, ob dieser frustrierende standardisierte Vorschriftenwust bereits ein dekonstruktives Auslaufmodell ist, sollte sich angesichts des bisweilen herrschenden Realisierungsverlustes eigentlich von selbst beantworten. Denn so ein fragwürdiges Adiposidas-Kompendium, besteht aus der prophylaktischen Retrospektive betrachtet, eh keinen funktionstechnischen Vorschriften-Stresstest.

Stimmen bei so einer uferlos konsternierenden und zugleich präzise verwässernden Tech-Performance noch die geforderten Verhältnismäßigkeiten um „endlich“ im wahrsten Sinne des Wortes "Mit Sichertet baden zu gehen" - oder dokumentiert dieser doppeldeutige Retro-Diskurs nicht viel mehr die bereits gefürchteten Inhalations-Auswirkungen vom anfixenden Schwimmbadwasser-Chloroform?

Stopp Geheim: Bitte den Stress-Code für die kolportierte Design-Drogen-Diagnose weitersagen!

Hinweise:

Siehe hierzu auch mein Schwimmbad-Standart-Fachbuch: „Schwimmbäder ● Planung ● Ausführung ● Betrieb“ Seite 755 bis 778 sowie die Info-Übersichtsleiste „Artikel“ mit hochinteressanten Bauvertrags-Fachbeiträge von renommierten Fachexperten unter „Baurecht/Fremdautoren“ und meine diversen exklusiven Normeinsprüche ebenfalls in dieser Homepage.

Besonders empfehlenswert ist mein vielgelesene diverses Male erschienene authentische Veröffentlichung über ein Gerichtsverfahren mit dem Titel „Selbsterfahrung im Strafprozess“ in Verbindung mit einem tragischen Todesfall in einem öffentlichen Erlebnis-Schwimmbad unter http://www.christoph-saunus.de/archiv/baurecht-a-gutachten/alles-was-recht-ist-oder-auch-nicht

Anmerkung: Trotz Unfallsicherheits-Norm DIN EN 13451 Teil 2 und 3 sowie Merkblatt 60.08 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB).

Genormte Shistorm-Bullshit-Kakofonie

No®menklatura Toiletten-Satire für hinterlistige Zwecke

(Kein Geschäft ohne Papierkram)

Norm-Paper ist nicht saugfähig

die Druckerschwärze färbt ab

die Oberfläche ist zu glatt

es hat zu wenige Seiten

Verantwortungsdelegation

Kernprobleme von Regelwerken sind nicht selten privilegierte Vordenker respektive Lobby Interessens-Kompromisse in unheiliger Allianz mit allen möglichen trivialen und/oder folgenschweren Beeinflussungsfaktoren.

Bisweilen geht es hierbei um denkmalpflegenden Personenschutz, besitzstandswahrenden Artenschutz, arbeitsbeschaffender Selbstschutz und ggf. auch - man lese und staune,  über den Eigenschutz hinaus um medialen  Datenschutz sowie materialbezogene Produktschutz usw. usw.

Das primäre Grundsatz-Problem bei bürokratischen bzw. behördlichen, institutionellen u. ä. bei Gesetzen, Vorschriften, Regelwerkern aus der Politik, Industrie, Wirtschaft etc. ist die  latente Gefahr implantierter Netzwerk-Monopolinteressen.

Dieses führt dann erfahrungsgemäß leicht dazu, dass bisweilen

Verantwortung in Networking-Ausschüssen  so unkontrollierbar untereinander aufgeteilt wird, dass sie am Ende quasi niemand mehr trägt bzw. sich diese nicht mehr plausibel nachvollziehen lässt.  Oder noch perfider – man übernimmt bisweilen dem kuriosen Zeitgeist folgend - mit verheißungsvollen Worthülsen respektive  emotionaler Betroffenheitsrhetorik vollmundig Placebo-Verantwortung selbstverständlich im Vollbesitz der vollen Ahnungslosigkeit respektive mit emotionaler Betroffenheitsrhetorik versteht sich – ohne irgendwelche Konsequenzen. Dabei ist hinlänglich bekannt, dass Regelverfasser wie z. B. clevere Einerseits- und Andererseits Coolman-Typen sowie Volkstreter - Verzeihung euer Ehren - Volksvertreter o .ä Vordenker grundsätzlich keine diesbezügliche Eigenverantwortung tragen. Dieses Privileg bleibt den letzten in der Verantwortungskette bzw. den Leidgeprüften an der Loser-Durchreiche vorbehalten, nämlich den ……Bingo!


V. Norm-Kriterien: GeDINt - BeDINT - VerDINt

Rechtsverbindlichkeit von Normen – mehr Schein als Sein

Kommentar vom BaurechtsCentrum.de

Eine Einrichtung der RechtsCentrum.de GmbH Baurechtliche Texte Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (Bau) Horst Fabisch Barsinghausen/Hannover

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Text 03/2017 Rechtsverbindlichkeit von Normen - mehr Schein als Sein

1. Die Frage nach der Verbindlichkeit von Normen stellt sich immer wieder in Gerichtsverfahren und bei der Erstellung von Gutachten. In sehr viel Fällen wird den Normen aus Unsicherheit, Unwissenheit und oft aus Bequemlichkeit eine viel zu große Bedeutung beigemessen. DIN, VDE, VDI usw. sind weder rechtlich verbindlich noch dem Gesetz angenäherte Vorschriften.

2. Ein Blick auf die Internetseite der DIN lässt staunen und macht sehr deutlich, welchen Verbindlichkeitsgrad Normen selbst aus der Sicht des DIN haben. Es heißt dort wörtlich:

„Die Anwendung von Normen ist grundsätzlich freiwillig.

Normen sind nicht bindend, das unterscheidet sie vom Gesetz“

oder

„Ist die Einhaltung einer Norm nicht vertraglich festgelegt,

so führt deren Nichteinhaltung nicht zwingend zu einem Mangel“

oder

„Die verkehrsrechtliche Beschaffenheit kann auch ohne Berücksichtigung

einer Norm hergestellt werden, zumal deren Anwendung freiwillig ist“

oder (das steht wirklich und wörtlich auf der Seite der DIN):

Jeder Anwender (von Normen) muss so viel Sachverstand haben,

dass er die Verantwortung für sein Handeln selbst übernehmen kann.“

Diese Selbsteinschätzung muss nicht näher erläutert werden. Mehr Unverbindlichkeit geht kaum noch!

3. Auch in der Rechtsprechung der Obergerichte wird die Unverbindlichkeit von Normen immer wieder hervorgehoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14.05.1998 - VII ZR 184/97 - ausgeführt:

a) Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische

Regelungen mit Empfehlungscharakter. Das Berufungsgericht entnimmt die

Mangelfreiheit ohne weiteres aus einer DIN-Norm. Es legt damit DIN-Normen

eine ihnen nicht zustehende Rechtsnormqualität bei.

Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung

zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.“

Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine ständige Rechtsprechung fortgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist hinsichtlich der Bewertung von Normen ebenfalls sehr zurückhaltend und formuliert in seiner Entscheidung vom 22.05.1987 - 4 C 33.83 - sehr deutlich:

Die Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind so zusammengesetzt, dass ihnen der für ihre Aufgabe benötigte Sachverstand zu Gebote steht. Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die deren Interessenstandpunkte einbringen. Die Ergebnisse ihrer Beratung dürfen deswegen im Streitfall nicht unkritisch als „geronnener Sachverstand“ oder als reine Forschungsergebnisse verstanden werden. Zwar kann den DIN-Normen einerseits Sachverstand und Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass es sich dabei zumindest auch um Vereinbarungen interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken. Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und die Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie deswegen nicht. Besondere Zurückhaltung ist gegenüber technischen Normen dort geboten, wo ihre Aussagen nicht als „außerrechtliche Fachfragen“ eingestuft werden können, sondern, wie hier, Bewertungen entgegengesetzter Interessen einschließen, die an sich einer demokratisch legitimierten politischen Entscheidung in der Form einer Rechtssetzung bedürften. Als Ersatz für derartige rechtliche Regelungen sind sie ungeeignet.“

In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die erheblichen Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer DIN in der Regel von der beteiligten Industrie getragen werden.

4. Aus der dargestellten Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass in jedem Einzelfall die Anwendung von Normen einer kritischen Bewertung unterzogen werden muss. Von einem Sachverständigen wird erwartet, dass er nicht blindlings den Angaben in Normen als „wird schon richtig sein“ vertrauen darf. Seinem Sachverstand und seiner persönliche Einschätzung ist immer der Vorrang einzuräumen.

Die immer wieder zu hörenden Aussagen „Normen beinhalten die Regeln der Technik“ oder „Normen enthalten die Mindestanforderungen an die Regeln der Technik“ sind falsch. Normen beinhalten allenfalls die Vermutung, den Mindestanforderungen an die Regeln der Technik zu entsprechen - mehr nicht!

5. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die Praxis Folgendes: 5.1 Nur wenn die Anwendung bestimmter Normen ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, sind diese uneingeschränkt anzuwenden.

5.2 Sachverständige können Normen nur als Anhaltspunkte nehmen. Sie sind in jedem Einzelfall in Bezug auf die Anwendung zu einem bestimmten bautechnischen Problem kritisch zu hinterfragen. Dazu gehört im Zweifel auch die Frage nach der Interessenlage der Normenverfasser.

Die bisher erschienen Baurechtlichen Texte:

01/2017 - Das neue Bauvertragsrecht und die kaufrechtliche Mängelhaftung - eine Übersicht 02/2017 - Der Verbraucherbauvertrag nach dem neuen Baurecht

Die bisher erschienenen Texte können Sie unter www.blog-baurecht.de im Archiv unter „Baurechtliche Texte“ abrufen.

Die älteren 30 Texte aus 2016 und 2015 können Sie ebenfalls kostenfrei unter können Sie unter www.blog-baurecht.de im Archiv unter „Baurechtliche Texte“ abrufen.

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Konkret

Wer übernimmt oder wer muss letztendlich die Verantwortung tragen?

Bingo!

Quelle: Internet

Exklusiv Big Five for life Normkonzept

Um evtl. Missverständnisse bereits im Vorwege ganz ernsthaft zu begegnen, DIN-Normen sind ein fester und zugleich unverzichtbarer Bestandteil, eng verbunden mit der Regelungs-Erfolgsgeschichte der Wirtschaft, insbesondere auch mit den uns betreffenden Baubereich .

Voraussetzung – die DIN DNA entspricht den folgendem Big five for life Normkonzept-Ehrenkodex:

1. theoretisch sinnvoll
2. praktisch kompetent
3. realisierbar transparent
4. wirtschaftlich effizient
5. ökologisch nachhaltig

DIN-Design regelt die Norm

Wir schreiben pro anno 2017 – vor genau 100 Jahren begann die visionäre Ära der DIN-Zertifizierung. Unter dem historisch Dach des heute noch bestehenden Verein Deutscher Ingenieure (VDI) wurde die erste DIN-Norm mit der Bezeichnung DI Norm 1 für lösbare Metallteil-Stiftverbindungen vergeben.

In der DIN-Vita ist allerdings bisher die interessante Entstehungsfrage ungeklärt, ob nämlich dem besagten konischen Kegelstift die Ehre der ersten Geburt mit dem geweihten DIN-Wasser extra für die funktionale Verwendung beim seinerzeit bekannten Maschinengewehr, mit der geflügelten Bezeichnung 08/15, zu Teil wurde. Dessen ungeachtet, anerkennende Gratulation zur Anno Domini 1917 weitsichtig implantierte DIN-Stammzelle in die boomende Wirtschaft und dem bis heute uneingeschränkt gültigen innovativen Retro-Erbe!

Ebenfalls 100 Jahre Metallteilverbindung (1913 bis 2013) feiern das Nieten-Design der in Betrieb befindlichen Rendsburger (Schleswig-Holstein) Stahlkonstruktions-Hochbrücke über dem Nord-Ostsee-Kanal.


(Bildquelle: Internet)

Siehe auch die Bild-Reinfolge von Google & co. unter: http://bit.ly/2Bqe5xP

Dass sich Norm-Marketing-Engagement auch im doppelten Wortsinn auszahlt beweist das renommierte Deutsche Institut für Normung im Berliner DIN- Beuth-Verlag mit eindrucksvollen Produktions-Zahlen. Inzwischen gibt es für alle Lebensbereiche ca. 34.000 Normen im strategisch digitalisierten, diversifizierten und internationalisierten Werkzeugkisten-Portfolio. Darüber hinaus erhöht sich das bestehende Normen-Potenzial jährlich um weitere ca. 2.000 neue und überarbeitete DIN-Regelwerke mit zukunftsweisendem Know-how gegen nationalen und internationalen Kontrollverlust.

Fragen: Muss man das alles wissen – will ich das alles wissen?

Hinweis: Gegenüber der Info-Überflutung mit Grenzüberschreitung des Normschutzgebietes ist ggf. wohlverdientes Mistrauen durchaus legitim.

Provo-Folgerung: Die fortschreitende Verregelung - verbunden mit der bisweilen stattfindenden, durchaus auch kontrovers diskutierten verselbständigen Papers-Überversorgung mit unnötigen Ballast - hat ggf. den Vorteil, dass man sich angesichts der Info-Maximierungs-Dosis viel genauer irren kann!

Einerseits & Anderseits: Ist es Öko-Logisch ständig Wälder abzuholzen um normierte Festmeter ökonomisch zu schwärzen?

Oral vs. Anal: Nach dem der mundischen Fehlbegriff „Scheiße“ inzwischen ein geflügeltes Wort im gängigen Sprachgebrauch ist - schwadroniert ein DIN-Zyniker augenzwinkernd: Wann werden endlich die Arschlocher“ genormt!

Merke: Alles was nicht genormt ist zwingt zum unbequemen und zugleich anstrengenden Denken und - wie die tägliche Stresstest-Praxis und auch dieser Beitrag beweist – umgekehrt auch!

Hierbei gilt das nationale und/oder international normierte Triangel-Kollektiv-Reinheitsgebot mit ihren global vereinheitlichten Standards beispielsweisen wie folgend:

DIN …: Rein deutsche Norm

DIN EN ….: Deutsche Ausgabe einer Europäischen Norm, die unverändert von allen Mitgliedern der europäischen Normungsorganisationen CEN/CENELEC/ETSI übernommen wurde.

DIN EN ISO …: Deutsche Ausgabe einer Europäischen Norm, die mit einer internationalen Norm identisch ist und die unverändert von allen Mitgliedern der europäischen Normungsorganisationen CEN/CENELEC/ETSI übernommen wurde.

Ist das die Norm oder die Ausnahme?

Dass mit den populären Normen nicht nur durch DIN-Autisten  in Kompetenz-Endlos-Schleifen Geld verdient wird ist durchaus legitim. Dieser Umstand berechtigt jedoch nicht zwangsläufig zu der augenzwinkernden Ethik & Monetik Annahme, dass der Beuthe-Verlag ein Cash in de Täsch Inkasso-Gelddruck-Institution wäre und die Norm-Gentlemen ständig drangsalierend mit Null-Tarif-Gegenleistung abzockend zur Kasse bitten. Evtl. verunglimpfende Gedanken, es handelt sich um eine Berliner Trutzburg in welcher von der Realität entkoppelte Glücksritter der Retro-Schwafelrunde steingemeißelte bubble over Denkmalspflege betreiben, sind selbstverständlich ebenfalls völlig deplatziert. Was allerdings, milde formuliert, immer wieder aufs Neue gewöhnungsbedürftig erscheint, ist der sich ständig verdichtende Internorm-Dschungel mit dem damit zwangsläufig assoziierten Beuthe-Schema „Kosten“. Nach der Devise  - Geld spielt keine Rolle – wir haben eh keins,  werden bisweilen Verantwortung ignorierend total überzogen Forderungen gestellt ohne Rücksicht darauf, wer letztendlich die Zeche maßloser Konfigurationen zahlen muss. Auf das geschäftstüchtige Kuriosum, gedeckt vom der Aura der Unantastbarkeit inkl. bestehenden Bestandschutz mit bequemer Delegation von Verantwortung, Rechnungen für risikofreie Leistungen ohne Eigenverantwortung zu stellen, wurde bereits hingewiesen. Wo gibt es noch so eine exorbitante Vollkasko-Monopol-Amnesie zur grenzenlosen und gleichzeitig risikofreien Effizienzsteigerung in der freien Wirtschaft? Mit Sicherheit nicht an der gnadenlosen Baufront mit ihren todesmutigen Weißhelm-Protagonisten, die ohne schusssichere Westen, für ihre Einzelkämpfer-Tätigkeit in pflichtbewusster Selbstverständlichkeit - ohne Wenn und Aber - die volle Eigenverantwortung für ihr Tun und Handeln tragen. Gemeint sind die engagierten Kopfwerker in verantwortungsvoll planenden Architekten- und Ingenieurbüros, und anpackende Fachhandwerkern in ausführenden Bau-Unternehmen sowie arbeitsbeschaffenden Bauherrn usw. Es geht vielmehr, wie bisweilen in der Brache schmunzelnd schwadroniert - Sensibelchen nicht weiterlesen -  um berittene Möchtegern-Cowboys mit wehenden Schwarzkittel-Kutten der Spezis Anwalts-Liebling & Co. Bisweilen befeuern die rauchenden Hardcore-Köpfe - duale fatale -  als durchgeknallte Ballermänner, mit blankgezogenem Revolverfinger auf ihren todgerittenen Pferden, knallhart die Büchse der Pandora in ihren abgesteckten Norm-Claims.

Nach beidseitigem Zünden der Nebelkerzen in den Störfeuer-DIN-Revieren zieht der Pulverdampf allmählich ab und siehe da, zum Vorschein kommt die verbrannte Erde, verursacht durch implodierte Querschießer-Knallköpfe mit ihrem streukreis Kaliber-Quantum 007.


Schusswaffen-Rubrik

zur finalen Selbstverteidigung


Genormter Colt

zum einmaligen DIN-Gebrauch

Blattsch(l)ussfolgerung ohne Gewehr:

GeDINt - BeDINT - VerDINt mit dem Dechiffrierungs-Code:

erst gedient – dann bedient – nichts verdient!

Zum vorstehenden Kontext Ziffer IV. kopfschüttelnd die folgenden branchenbezogen Infos beispielhaft zur normtherapeutischen Verdeutlichung:

1. Historische Normographie öffentlicher und privater Schwimmbäder etc.

Seit anno 1984 gibt es für den öffentlichen Pool-Germanicum eine urdeutsche Schwimmbad-Norm DIN 19643 die im Jahre 2012 letztmalig aktualisiert, mit derzeit 4 Teilen und ca. 121 Seiten zum Preis von ca. 420,00 € erhältlich ist.

Obwohl es inzwischen bereits seit vielen Jahrzehnten in allen internationalen Wirtschaftsbereichen längst EU-Normierungen stattgefunden haben - soll offensichtlich weiterhin das Bäderwesen in exorbitanter Germany-Pooleposition an der nationaler Standard-Klassiker-Neurose genesen.

(Composing-Quelle: Internet)

Pannen – Pech und Peinlichkeiten?

Angesichts der folgenden beispielhaften DIN-Praxis-Erkenntnis nach der Devise - es geht immer noch schlimmer - sei die realsatirische Frage erlaubt: Wieviel Chloroform werden benötigt um die Schwimmbad-Designer Droge DIN 19643 im Rausch der Kohle zu verko®ksen?

Hierzu wörtlich die beiden genormten Zitate aus und zur Bäder  DIN 19643

Nr.1 DIN 19643-1:2012-11 Auf Normseite 6 heißt es unter Ziffer 1

Anwendungsbereich“: Sie - gemeint ist die DIN 19643 -   gilt nicht für Wasser in Einfamilienhäusern und nicht für Wasser in Anlagen mit biologischer Wasseraufbereitung.  Zitat Klartext-Ende!

Nr. 2 Kommentar zur DIN 19643 1 Auflage 202014 Unter Ziffer 1

Anwendungsbereich“ auf Normseite 2 folgender Kontext: Von dieser Norm ausgenommen sind Einfamilienhäuser. Als Einfamilienhäuser sind solche Anlagen anzusehen, die nur von ihren Besitzern oder dessen Familien- oder Hausgemeinschaft benutzt werden.

Soweit - so gut, doch nun kommt die funktionstechnisch enthemmte Sternstunde mit dem folgenschweren und zugleich völlig sinnlosen Nachkoffern:   Ein Schwimm- und Badebecken, das zu einer Wohnanlage gehört und ausschließlich von den Eigentümern und Mietern einzelner Wohnungen sowie deren Gästen genutzt wird, fällt ebenfalls nicht unter dieser Norm“ [6].

Literaturverzeichnis [6]: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, - 13 A 2489/06 – Urteil vom 16.9.2008.

Ergänzender EU-Normkontext DIN EN 15288-1 Ziffer 3.4 „Private Nutzung“ als vermeintlicher Argumentationsverstärker der Normaktivisten:

Nutzung eines Schwimmbades, das ausschließlich für Familie und Gäste des Eigentümers/Besitzers/Betreibers bestimmt ist; einschließlich der Nutzung in Verbindung mit der Vermietung von Häusern an Familien.

Klartext: Nicht nur dass der besagte nationale XXXL-Norm-Kommentar(DIN A3 mit 146 Seiten)   mit fast 2 Jahren Verspätung   nach   Erscheinen der DIN 19643 (DIN A3 mit 116 Seiten). als verzögerte Sturzgeburt das geheiligte Weihwasser   genießt und außerdem auch noch von Normvordenkern mit aus der Taufe gehoben wurde -   sollen plötzlich ohne logischem Plausibilitätsnachweis ausnahmslos   Schwimmbecken in Gemeinschafts-Wohnanlagen nicht mehr der DIN 19643 unterliegen sondern nunmehr ausschließlich der gemeinsamen Kontroll-Privatsphäre. Aufgrund der, wie ich meine, Unlogik und den daraus zwangsläufig resultierenden sowie gravierenden unabschätzbaren Folgen für die Praxis gibt es dringenden Handlungsbedarf hinsichtlich der Praxistauglichkeit so eines widersprüchlichen Norm-Kommentars. Diese entsprechende Interpretations-Klärung gilt insbesondere für das personenspezifisch grenzenlose bzw. unlimitierte Baden im gemeinschaftlichen Eigentums-Wohnungsbau mit bisweilen weit über hundert Wohnungen und der daraus zwangsläufig resultierenden Badevielzahl mit buntem Badbenutzer-Querschnitt.

(Bildquelle: Internet)

Ignorierter Handlungsbedarf: Trotz problemorientieren Hinweis zum  demokratischen Luxusproblem von C. S. unter context online wird dieser hochnotpeinliche Tatbestand von den scheinbar unantastbaren Protagonisten bis dato todgeschwiegen – (m)wutmaßliche als Folge des Bestandsschutzes und der Verantwortung delegierenden Norm-Präambel: Normanwender tragen die volle Eigenverantwortung! Unglaublich und/oder Bequem?

Lässt sich diese verschwurbelnd Codierte Orientierungsloser-Standortbestimmung im Sinne der im doppelten Wortsinn Betroffenen in der Schicksalsgemeinschaft z. B. aus Bauherren, Planer, ausführende Firmen und Sachverständige etc. an ruinierender Peinlichkeit noch toppen? Oder sollte man angesichts dieser unrealistischen und widersprüchlichen Wortklaubereien und praxisfernen Interpretationen in der Corporate Germany nicht sinnvoller Weise das normative Floppen evtl. nicht endlich einmal interdiszipliniert verantwortungsvoll rechtlich bzw. juristisch prüfend stoppen?

Konkret: Unterliegen die beschriebenen Gemeinschaftsbäder mit unbegrenzter Personen-Nutzung nun der öffentlichen DIN 19643 - die bekanntlich keine gesetzliche Legitimation besitzt -   oder müssen angesichts des sinnlosen Definierungsskandals erst wieder, zwecks rechtlicher   Selbstversicherung, Gerichte zeit- und kostenaufwändig klären ob die o. g. verzweifelten Direktbetroffenen nach den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (aaRdT) juristisch mit Sicherheit baden gehen?

Übrigens: Wer trägt im Ernstfall aufgrund der ideologischen „DIN Retaility“ die Verantwortung und haftet in der Folge z. B. bei Unfällen, Gesundheits-Beeinträchtigungen o. ä. Badnutzungs-Ungemach?

Und wer rezensiert und/oder kommentiert kritisch den besagten  Kommentar zur DIN 19643? Erraten!

Unter den geschilderten funktionstechnischen Privatnutzungs-Engagement entsprechend dem DIN-Kommentar lautet die gefolgerte Praxiserfahrung bei einer normkonformen Rückkehr zur DIN 19643: Erst saniert – anschließend ruiniert!

Norm Software DIN Hardware

Ist Skimmer-Hydraulik in öffentlichen Schwimmbecken erlaubt? Man lese und staune - im Gegensatz zur nationalen DIN 19643 ist im Kontext der bereits genannten EU-Norm DIN EN 15288 die Skimmer-Hydraulik in öffentlichen Schwimmbecken dokumentiert.

Wie sieht die Praxis aus: Scheinbar gehört die normativ beschränkte Skimmertechnik in Deutschland im öffentlichen Bäderbereich der Vergangenheit an. Da nämlich nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Skimmer-Technik erheblich günstiger als die Überlaufrinnen-Hydraulik ist - werden top secret nach wie vor – bisweilen sogar mit klärender Zustimmung von Amtsärzten respektive Gesundheitsbehörden, Skimmer bzw. Oberflächenreiniger in öffentlichen Schwimmbecken installiert. Wie es scheint, eine erfolgreich reanimierte Vergangenheitsbewältigung - ohne wohlgemerkt - spätere Beckenwasser-Qualitätsbeanstandungen seitens der zuständigen Behörden.

Siehe hierzu den Beitrag auf meiner Homepage unter Artikel: „Skimmer-Hydraulik etc. in öffentlichen Bädern“: http://christoph-saunus.de/artikel/22-fachtagung-schwimmbadservice-amigo-kaufmann-

Eine gelungene Skimmer Einbauhärtefall-Überraschung für die Hotelgäste:

Eine Wasserstandshöhe von 40 cm statt ca. 20 cm unter dem Beckenrand.

Übrigens: Tech-Designer wissen nichts Besseres, als ein für sich sprechendes, funktionstechnisch merkwürdiges Skimmer-Detail selbstentlarvend ins Internet zu setzen - siehe in der Folge vor dem ironischen Begriff „Normkonform“.

Schwimmbecken mit Skimmertechnik in einem exklusiven Hotel


Privater Euro-Pool - Unglaublich aber war!

Wie unheilvoll respektive gefährlich sich eine nervende Symbiose aus altbackener Einfalt und kontraproduktiver Vielfalt in der normierten Regelungspraxis auswirken kann, ist in der Bäderbranche hinlänglich bekannt und trotzdem wird ggf. normhörig ehrfurchtsvoll gebannt - die damit verbundene bisweilen verheerende Auswirkung verkannt.

Seit etlichen Jahren wird statt öffentliche EU-Norm-Harmonisierung  – man lese alarmierend und staune - im europäischen Privat-Schwimmbad(un)wesen mit immer neuen verblüffenden EU-Normen-Offensiven fulminant aufgerüstet. Zu diesem Selbstzweck hat man eine multilaterale Tech-Logistik-Pipeline zur multifunktionalen Informations-Direktabsaugung an die DIN 19643 für öffentliche Schwimmbäder angeschlossen. Anschließend versuchen, wie besorgte Insider mit exzellenter Fachkompetenz  diagnostizieren, einige realitätsresistente oder wohl treffender  naiv überforderte Info-Lutscher bequem den recycelten Ursprungs-Wasserstoff  für den öffentlichen Bäderbereich nochmals für den privaten Hausgebrauch multifunktional weiter hochzurüsten. Im Klartext, mit groteskem Norm-Logistik-Realitätsverlust  als imposanten Zündstoff versuch einige uneinsichtige Wiederholungstäter, mit einer Ego-Leidenschaft die zwangsläufig Leiden schafft, das Beckenwasser nebst Technik in  Privat-Pools mit theoretisch verseuchten Ballast dreist zu Tode zu quälen (siehe in der Folge unterZahlen - Daten - Fakten“).

Merke:

Wer nach allen Richtungen offen ist, ist nicht ganz dicht!

Spezialisten des Voluminösen

Dummerweise führt die hemmungslose theoretische Regelungs-Überversorgung im Privat-Schwimmbadbereich bei der Realisierung unausweichlich zur vorprogrammierten Kollisionen mit der Praxis vor Ort. Die Folgen sind, dass der  manipulierter Shit-Storm bisweilen mit chloroformierten Worthülsen, Rohrkrepieren, Querschiesser-Munition und H2Oooh Torpedos, sowie nochmals zusätzlich angereicherten  chemischen und mikrobiologischen Kampfstoffen aus mysteriösen Alchemisten-Gerüchteküchen, das anvisierte Ziel der Vernunft, folgenschwer verfehlt. Nämlich sinnvolle und bezahlbare Technik in Privatbädern nachhaltig zu regeln  - statt als Moneymaker im Rausch der Kohle mit der Droge „Regeleuphorie“ zu dealen - so ein empört schwadronierender normgeschädigter Whistleblower-Frusttrat aus dem geschändeten Schwimmbad-Business. Aus eigener leidvoller Praxiserfahrung mit gnadenlosen Raubrittern vom Bäderbau,  warnt der kluge Beobachter der Wasser-Szene zur wirkungsvollen Schadensbegrenzung die Protagonisten im privathäuslichen Pool der Unkenntnis vor bauvertraglich vereinbarten Harakiri Privatschwimmbad-Normen mit verregelten Kamikaze DIN-Schwachsinn. Folgerichtig  empfiehlt der Praktiker mit Bauhelmerfahrung gleichzeitig dringend mit der These „Weniger ist mehr“ zur technisch asketischen Abrüstung an der Schwimmbeckenfront um des  Implosions-Risiko aufgrund des damit verbundenen Wissens-Vakuum nachhaltig zu reduzieren.

Physikalische Berufs-Anomalien bei Energiesparprofis: Vom einheizenden Zeitgeist manipuliert - ziehen thermodynamischen Durchlauferhitzern mit defekten Regelungs-Thermostaten - seriöser Techniker ökologisch sorry ökonomisch so schnell über den Tisch, dass sie die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.

Sackgasse mit Notausstieg

Zahlen - Daten – Fakten

Augenzwinkernder Privatpool-Leidspruch zum Einstimmen: Gestern standen wir noch poolwohl am ungeregelten Beckenrand - heute sind wir bereits einen Schritt weiter - und stellen uns besorgt die Durchfall-Frage, kann man mit Kakophonie-Dünnsinn baden gehen? Selbstverständlich, wenn man - mit Verlaub - als Klugscheißer das Schwimmbecken mit dem Shitstorm voll bekommt!

Zur diagnostischen Verdeutlichung die Ursachen der grassierenden Normoritis-Berufskrankheit – multipel aufgeblähte XXL-Normographie & übersättigte Adipositas DIN-Phobie“. Branchenfremde Spinn-Docs ignorieren bei ihren Verarztungen im operativen Bädergeschäft die Risiken und Nebenwirkungen in den verregelten Beipackzetteln. Das vertrauliches Crash-Test-Fazit eines Norm-Operator lautet nämlich: „An Gigantismus leidende Regelwerke sind bisweilen funktionstechnisch nicht wasserdichten und als technischer Notverband für die ambulante Praxis nur bedingt tauglich“. Dazu addieren sich noch die nicht zu unterschätzenden Performance-Symptome der interessensgesteuerten Kompromissfindung und der „unerhörte“ Vitamin B-Mangel als unberücksichtigter Tech-Faktor von den innovativen Querdenkern in der vermeintlich elitären geschlossenen Gesellschaft.

Siehe als monokausalen Zusammenhangs-Beweis den wackelnd erhobenen Zeigefinger eines Insiders mit dem folgenden Big Date Bestandseinblick in das inzwischen grenzenlose, teilweise abgründig anmutende EU-Norm-Konvolut für die fantastische Parallelwelt von Privat-Schwimmbädern:

Schwimmbeckenkonstruktion DIN EN 16582

Teil 1 Allgemeine Anforderungen inkl. Sicherheit und Prüfverfahren

Teil 2 Besondere Anforderungen für eingelassene Schwimmbecken

Teil 3 Besondere Anforderungen für aufgestellte Schwimmbecken

Insgesamt 90 Seiten zum Preis von ca. 313,10 €

Schwimmbäder für private Nutzung – DIN EN 16713

Teil 1 Wassersysteme – Filtrationssysteme – Anforderungen und Prüfverfahren

Teil 2 Wassersysteme – Umwälzsysteme Anforderungen und Prüfverfahren

Teil 3 Wassersysteme – Aufbereitung Anforderungen

Insgesamt 104 Seiten zum Preis von ca. 345.40 €

DIN EN 17125 „Warmsprudelbecken und Whirlpools für private Nutzung – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verfahren“ (Entwurf) 66 Seiten zum Editions-Preis von ca. 155,20 €.

So nun kennen Sie den Preis! Und den Wert?

Wer kann sich das Abenteuer mit dem privaten DIN-Luxus leisten?

Die vorstehende allgemeine Info-Regel-Shoppingtour über  „Schein und Sein“ von Monopool-Possionen verdeutlicht exemplarisch wohin exzessive Kommerzialisierung durch profitorientierte Regelungs-Provider führt. Nämlich retroabgewandelt gemäß Murphys Gesetzen: Je umfangreicher und schwammiger - trotz hehrer Vorsätze - im Verantwortung delegierenden Regularium mit theoretischem Trivialwissen herumgepfuscht respektive herumgebastelt wird, umso größer ist die hinlänglich bekannte Gefahr von traumatischen Irrungen und irreparablen Wirrungen aus proaktiven Regel-Manufakturen beim vergeblichen Versuch in der praktischen Realisierung. Hierzu bitte nicht anklicken: www.endlich-arbeitslosgefeuert.de

Wer die warnenden Troubleshooter- Regelungshinweise über ständig tikkende funktionstechnische Norm-Zeitbombe als Planer, Anlagenbauer und Co mit Vorsatz ignoriert – darf sich nicht wundern - wenn er eines Tages mit tödlicher Sicherheit, aufgrund der allgegenwärtigen fesselnden Fallstricke, mit immer enger werdenden bauvertraglichen und juristischen Schlingen um den Hals, nur noch im eigenen Angstschweiß baden geht.

Wenn bereits dem Homoplanschikus Germanykus mit seiner nationalen Schwimmbad-Norm DIN 19643 für öffentliche Schwimmbäder aufgrund von Realisierungs-Problemen ständig das Wasser bis zur Oberkante Unterlippe steht - wie soll denn da wohl das Keimfitness-Sicherheitstraining im europäisch chloroformierten Privat-Norm-Intimbereich funktionieren?

Schauen sie doch mal in den mit gravierenden Härtefällen überfüllten Homepage-Giftschrank und der schrecklich-schönen Bild-Galerie aus dem dokumentierten Moloch Bäderbau, denn auch das Tech-Auge leidet mit.

(Quelle: Internet)

Nochmals zur Verdeutlichung den Norm-Status Quo: Die Schwimmbad-Norm DIN 19643 für öffentliche Schwimm- und Badebäder mit 4 Teilen und ca. 121 Seiten kostet  ca. 420,00 € und der Schnäppchen-Preis für mein Standart-Fachbuches, als Schwimmbad-Klassiker  der Bäderbrache, beträgt mit 836 Seiten lediglich 79,00 €.

Dazu als Pedant das genormte Double Trouble: Nach Meinung von Schwimmbadexperten steht die fulminante Summe für das bisweilen unanständig mit penetranten Methan aufgeblasenen Pool-Normen-Kompendium - ohnehin wenn, dann eh nur verwendbar für den häuslichen Privatgebrauch - mit sage und schreibe ca. 260 Seiten und summa summarum ca. 813,70 € in keiner logisch nachvollziehbarer Relation. Weder notwendiger Weise noch kostenmäßig – vom  instrumentalisierenden Konflikt-Handikap der  technischen Verwässerungen und funktionalen Widersprüchen sowie vertraglich und juristisch hilflos implantierten Lecks ganz zu schweigen.

Welcher Tech-IQ (Intelligenzquotient) und Tech-EQ (Emotionale Intelligenz) ist für den Kontext in private Schwimmbad-Normen erforderlich damit die Chemie zum Entgiften statt Vergiften in einer DIN stimmt?

versus

Ist dieses die evtl. Rechtfertigung dafür, dass es zur Schwarmintelligenz im Norm-Tandem DIN EN 16582 und EN 16713 obendrein auch noch einen Normkommentar zum Taschenbuch-Premiumversand von 48,00 € gibt? - No Comment!

Normkonform

©?


Einspruch Euer Merkwürden!

Apropos IQ: Warum ist wohl ein offenes Geheimnis, dass es in Norm- o. ä. Verfahren ergänzende Einspruchsregelungen zur Stärkung des technischen Immunsystems gibt? Um -  im augenzwinkernden Klartext - bon appetito: Die grünen Banen aus den abgeschirmten Normtreibhäusern bequem zum Reifen an die Fachexperten in der Brache – zu verfüttern! Die dann daraus resultierenden  diversen Resonanz-Einsprüche, werden als kostenloser Wissenstransfer vom bis dato outgesourcten Kompetenz-Humankapital verwendet - ohne Copyright Würdigung versteht sich. Diese bequeme Art der  Lobby-Kontrol-Schadensbegrenzung oder funktionstechnischen Kontext-Veredelung benutzen die Herren Merkwürden sorry Hochwürden - je nach Sichtweise -  als  normativ in Stein gemeißelte Gentlemen Denkmalspflege etc.

Die Gentlemen bitten zur Kasse!

Quelle: Internet

EU-Ingenieure und EU-Sachverständige ein Duo Invantale?

(Friede – Freude – Pustekuchen)

Vorsicht: Im Pool der Unkenntnis wirken die technischen Selbstheilungskräfte des Norm-Immunsystems aufgrund implantierter Sollbruchstellen im genetischen Bereich der verstrahlten Wasserscheide, leider nur noch zeitlich begrenzt. Zum Glück gibt es in der Praxis jedoch die werteorientierte Verklappungs-Halbwertzeit für das „schweren Wassers“ zum Weichspülen von technisch und theoretisch  kontaminierten Normen.

Zwischenruf eines Aquademikers - Promotion „Baumschule höherer Zweig“: An dieser reaktiven Tatsache ändern, je nach „Reifegrad“, auch  einige anmaßenden smart EU-Ingenieure und EU-Sachverständige von eigenen Gnaden nichts. Als einstiege Strahlemänner zu Armleuchtern verblasst schwelgen die scheinbar zu heiß gebadete Euromaten nach wie vor in ihrer chlorreichen Vergangenheit. In dem sie bisweilen - zum kopfschüttelnden Erstaunen der offiziell graduierten und zertifizierten Ing- und Gutachter-Zunft der VDI & IHK u. ä.  – hochnotpeinlich nicht nur ehrfurchtsvoll vor sich selbst auf die Knie fallen. Mit der Macke: „Nicht ohne (m)einen Titel“, tragen die Protagonisten  obendrein auch noch stolz ihr Placebo-Aquagütesigel „Master of Desaster“ mit dem geheiligte  Euro-Kürzel auf einer Monstranz-Standarte vor sich her.

Anmerkung: Damit die seriöse Wirtschaft nicht inflationär mit wertlosen Ehrengraden und dubiosen Titeln - zertifizierten mit nichtssagenden Schmuckurkunden etc. - missbraucht wird, gibt es offiziell anerkannte Titel auf der Grundlage deutscher Hochschulgesetzgebung der Bundesländer, in Österreich gemäß BMWF und in der Schweiz laut SBF.

Hierzu im Blickpunkt die personifizierte Doppel-Jobber (Un)Sinnfrage: Mit welchen Eigennutzen - bei welchen Instituten - in welcher Kostenhöhe - mit welchen Berufs-Qualifikationen - für welche Sachbereiche - von wem autorisierte – werden Präqualifikations-Zertifizierungen EU-Akteuren erteilt?

Industrie 4.0 & Bau BIM

Ist die vorstehende Top-Speakers Excellenze die neue energieeffiziente und nachhaltige Cyber-Risiko-Leidkultur unserer High End Techno-Zukunft mit dem Coaching-Gütesiegel Made by Europa?

Quelle: VDI

Zum besseren Verständnis: Hierbei geht es u. a. primär um die digitalen Zukunfts-Projekte „Industrie 4.0“ für den Maschinen- und Fahrzeugbau und BIM (Building Information Modeling) für die Bauwirtschaft. Letzteres betrifft die TGA-Task-Group im Gebäude-Netzwerk des Projektplanungs-Management (BIM = Bin Immer Marktaktuell). Ziel ist es die drei praxisbewährten geometrischen CAD-Zeichnungs-Parametern mit der 4. Ebene „Zeitablauf“ und 5. „Kosten“ sowie 6. „Wirtschaftlichkeit“ sinnvoll in ein gemeinsames funktionales Gesamtsystem zu integrieren. Zur komplexen BIM-Thematik siehe hierzu unter www.deutsches-ingenieurbblatt.de „4“ – Chance oder Bedrohung,  Autor Prof. Dr. habil. Hans-Ulrich Mönning.

Inzwischen gibt es zum Informationsmanagement BIM außerdem die Normentwürfe DIN EN ISO 19650 Bl. 1 und 2.

Graphische Darstellung des Anwendungsbereich

vom Entwurf der DIN EN ISO 19650 Bl. 2:

(Bildquelle: Zeitschrift "Sanitär + Heizungstechnik" 10/2017)

Quelle: Sanitär + Heizungstechnik 1/2018

Macht & Ohnmacht versus Sarkasmus & Sargkassemuss

Wissen ist Macht – Unwissenheit macht nichts- Halbwissen macht einsam

Was hat die privatrechtliche Bäder-No®menklatura - mit der zwanghaften Regelungs-Phobie bis hin zur ad absurdum Normierung der Nagellänge für den eigenen - mit DIN-Papier austapezierten Sarg zu tun? Nichts! Außer man schaut mal in die Abgründe mit der desaströsen Beicht-Situation auf düsteren bereits überfüllten Zahlenfriedhöfen mit den unzähligen DIN-Leichen - mumifiziert mit  unnötig abgeholzten Festmeter Ökobaumbestand. Folglich ist die letzte Messe zur verkopften Offenbarung der allmächtigen DIN-Säulenheilige mit ihrer gruseligen Bestatter-Botschaft „Wer nicht glaubt – muss dran glauben“ – noch nicht gelesen. Gott Erbarmen-Amen - denn in der Hölle ist der Teufel los!

Daher fasst man sich ratzf(r)atz angesichts der Zeitverschwendung zur wagemutigen Schadensbegrenzung an den unzähligen funktionstechnischen und bauvertragsrechtlichen Norm-Schnittstellen mit implantierten DNA-Sollbruchstellen, verzweifelt den Heiligenschein suchend, unwillkürlich an den Kopf – und dabei ins Leere.

Dazu passend die Wiederbelebungs-Meldung des Tages 19.10.2017 in Bild (Dir eine Meinung) Unsere Friedhöfe sollen lebendiger werden - so der Bund Deutscher Bestatter (BDB).

Merke: Tote pardon Todgesagte leben länger - aber bitte mit Normung!

Deswegen seien die beiden augenzwinkernden Fragen erlaubt: Ist den Norm-Vordenkern, als Herren Hoch- oder Merkwürden, angesichts der herrschen Götterdämmerung tatsächlich nicht bewusst, was die technischen Stalker-Methoden im intimen privathäuslichen Pool der Erregung sorry Unkenntnis bewirkt und/oder welche Bedürfnisse man für wen oder was befriedigen will? Oder handelt es sich evtl. nicht vielmehr um selbstbefriedigende Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nervender €-Kreaktivsten respektive monetär infizierter Engagisten mit selbstentlarvenden Eigeninteressen o. ä. manipulierenden Beweggründen?

Bangemachern gilt nicht: Die Position mag sich ändert - der Standpunkt nicht, also ändert sich alles - in dem es so bleibt! Branchenbezogen: Steht dir das Wasser bis zum Hals - lass ja den Kopf nicht hängen!

Quelle: Internet

Voyeures aus dem Intimpool

Im privathäuslichen Poolwohlfühl-Intimbereich gilt - als allgemein anerkannte Regel der Technik – die Akzeptanz des rechtlich geschützten Hausverbotes für Techno-Voyeure. Selbstverständlich gilt diese Topsecret-Hemmschwelle auch für ständig auf der Pirsch befindliche Techno-Stalker mit zügellosem Workaholic-Liebestrieb für  Dealer-Pools mit High End Spermafiltern-Technik & Co. Folglich ist der mediterrane Easy-Pool auch kein erotisches Techno-Paradies zum hemmungslosen Mobbing-Planschen für chloroformierte Schwimmbad-Normversteher mit chronisch geschädigtem Spinner- pardon Spanner-Immunsystem.

Hierzu passend im überhitzten Sit in Privat-Feuchtbiotop mit der vielversprechenden Bezeichnung „Natur pur“ der exhibitionistische Spanner-Trinkspruch immer locker Cool aus dem embryonalen Keimfitnesscenter-Pool: Das Auge schwitzt mit - Prost, prost, prösterchen - der Pool ist doch kein Klösterchen -  mit den drei Tausend  $ Fragen aus dem erotischen Standard- Equipment „Geld ist sexy“:

a) Wer kann es sich tatsächlich erlauben nach den derzeit gültigen europäischen Normen-Trio EN 16582 und EN 16713 und DIN-Entwurf EN 17125 noch private Cash-Pools zu bauen  - außer als repräsentative Wohlstandstümpel?

b) Wer traut sich tatsächlich das derzeit gültige europäische Hybrid-Normen-Doppelpack EN 16582 und EN 16713 für Privat-Schwimmbäder einerseits bauvertragsrechtlich zu vereinbaren und andererseits in voller Eigenverantwortung rechtsverbindlich gemäß den o. g. Norm-Kriterien einen sogenannten Blind-Pool zu bauen ohne die unausweichliche Crash-Pool Sicherheits-Frage zu stellen: Soll der Swimmingpool normkonform oder fachgerecht funktionieren?

c) Wo befindet sich angesichts der von Schnellen Brütern verursachten theoretischen Irrungen und praxisfernen Wirrungen der Jackpot im kollabierenden Pool der Unkenntnis zwecks Norm-Sanierung?

Als Belohnung die folgende sich selbst beantwortende Frage:

Was steht zur Erinnerung auf dem Grabstein eines Techno-Spanners?


2. Themenwechsel: Ausnahmeregeln beim Urheberechtschutz von Normen etc.
Die vergessenen Paragraphen:  § 45 UrhG und § 53 UrhG Quelle: www. blog-baurecht.de

Was viele nicht wissen: Bau-Normen sind lediglich Kannbestimmungen ohne Gesetzeskraft und ihre Weiterverwendung ist nicht zwangsläufig gemäß Urheberechtschutz automatisch Gebührenpflichtig.

Ob Normen im Ernstfall als allgemein anerkannte Regel der Technik gelten, ist ggf. in jedem Einzelfall zu klären. Nicht von ungefähr enthalten Normen in ihren Präambeln nämlich den folgenden Verantwortung delegierenden Hinweis: Normanwender tragen die volle Eigenverantwortung!

Im Klartext: Für technische Fehler o. ä. Mängel im DIN-Kontext haftet, selbst bei zwingend geforderter bauvertraglicher Norm-Berücksichtigung seitens des Auftraggebers, nicht die Norm-Institution sondern der Auftragnehmer.

Wenn es um den DIN-Ethos der „Ethik und Monetik“ geht ist das besagte Norm-Management, was die Nutzungsbeschränkung betrifft, ebenfalls sehr kreativ. Beispiel!

Norm-Hinweis: „Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN gestattet.“

Regel Verlags-Hinweise: „Vervielfältigung – auch für innerbetriebliche Zwecke – nicht gestattet.“

Ausnahmen beim Urheberechtschutz von Regelwerken

§ 45 UrhG– Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

§ 53 UrhG- Vervielfältigen zum privaten und sonstigen Gebrauch

Klartext im § 45 UrhG:F

"Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungen von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.“

Hinweis: Zu den vorstehend genannten Werken  gehören Normen u. ä. Regelwerke.

Das BaurechtsCentrum.de GmbH erläutert hierzu folgendermaßen:

Die Kopierfreiheit betrifft auch Baugenehmigungsverfahren. Die den Bauanträgen zugrunde liegenden Normen unterliegen ebenfalls der Schrankenbestimmung des § 45 Abs. 1 UrhG und können frei genutzt werde, wenn das Einhalten von Normen Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist. Architekten, Ingenieure, Statiker, Prüfstatiker und Prüfingenieure haben aus diesem Grunde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (Verwaltungsverfahren) freien Zugang zu allen Normen.

Das vorstehende gilt, wie bereits erwähnt, sinngemäß auch für die erlaubnis- und vergütungsfreie Herstellung von Vervielfältigungsstücken zur Verwendung in einem Verfahren vor Gericht, Schiedsgericht und einer Behörde respektive in einem Beweissicherungsverfahren durch Architekten, Ingenieure, Gutachter etc.

Auf den Punkt vom: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kein Sachverständiger, egal ob öffentlich bestellt oder vereidigt oder freier Sachverständiger, muss im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, egal welcher Art, Beweissicherungsverfahrens oder Schiedsverfahrens Normen kaufen. § 45 UrhG setzt für dieses Verfahren den Urheberrechtsschutz voll umfänglich aus.

3. Irrsinnsnorm der Woche? Wohin soll die Normwut noch führen - Kein Meistertitel mehr ohne genormte Kellegröße?

Ergänzend zum normativen Thema die evtl. dazu passend neue DIN 6397– 2016-11 „Aktuelle Norm für Fliesenleger Kellen“ cash 32,90 €. Quelle: www. blog-baurecht.de

Saunus-Kommentar:

Herr Polier nehmen Sie mir - ich hab Kellegröße Nr. 4!

Handwerk hat goldenen Boden – sofern man das Bauvertragsrecht kennt!

Bildquelle: http://www.lorenz-kiel.de

VI. Praxis-Härtefällen aufgrund Bauvertraglicher Inkompetenz

Authentische Planungs-und Beratungs-Härtefälle ad absurdum unter dem Credo: mehr Schein als Sein, begegnet man regelmäßig in der alltäglichen Baupraxis. Hierbei geht es um inszenierte Scheinsicherheit oder naive Selbsttäuschung sowie gutgläubige Unwissenheit bei der Beratung und/oder Planung seitens Produkthersteller, Versichrungen & Co auf Kosten von im doppelten Wortsinn Betroffener. Hierzu exemplarisch das folgende work out Quadro-Invantale.

Härtefall Nr.1: Eine renommierte Bauschadensversicherung empfiehlt bei einem folgenschweren Schwimmbad-Wasserschaden ihrem Mandanten sich an eine bestimmte namentlich genannte Feuchtemess-Firma zu wenden - verbunden mit der verbindlichen Zusage, dass die Versicherung die entstehenden Kosten übernimmt. Verschweigt aber gleichzeitig in weiser Voraussicht, dass sie versicherungstechnisch nämlich dann nicht die Kosten-Verantwortung übernimmt, respektive nicht für solche Schadensregulierungs-Kosten aufkommt, die darauf basieren, dass die besagte Feuchtemess-Firma vor Ort Schäden im Bereich der Bausubstanz verursacht hat.

Die Begründung: Auftraggeber an die Feuchtemess-Firma ist nämlich gemäß den Versicherungs-Vertragsbedingungen der Bauherr (Versicherungs-Nehmer) und dieser müsste sich ggf. zur Schadensregulierung juristisch an die besagte „Auftragsnehmer-Firma“ wenden.

Härtefall Nr. 2: Produkt-Herstellerfirmen betätigen sich bisweilen nicht nur als hilfsbereite Beratungsplaner sondern geben teilweise sogar - original bezeichnet - Berater-Broschüren bzw. Planer-Handbücher heraus obwohl sie in der Regel für Planungsberatung keinen Versicherungsschutz besitzen, sondern wenn, dann für ihre Materialien. Darüber hinaus betätigen sich nicht selten ihre Firmen-Repräsentanten - altdeutsch Vertreter – ggf. obendrein auch noch vor Ort in Funktion als Bauleitungsberatung in der Ausführung um im Rahmen der Akquise ihr einzigartigen Produkte zu verkaufen. Im Schadensfall glauben dann die im doppelten Wortsinn betroffenen - in naiver Hilflosigkeit - doch tatsächlich, die Produkt-Herstellerfirmen übernimmt als interaktive Planungs-Firma für ihre Bauplanung auch die Planungs-Gewähr. Folgenschwerer Irrtum!!!

Da der Produkthersteller, wie bereits erwähnt, meist für seine Planungstätigkeit überhaupt keinen Versicherungsschutz besitzt und mit dem Bauvertragsrecht ohnehin total überfordert ist, fragt man sich was dieser Service im Ernstfall tatsächlich wert ist - oder wohl treffender - was so eine suggerierte Scheinsicherheit bezwecken soll. Erraten!

Erwartungsgemäß verweist der Placebo-Planer bzw. Berater ohne Gewähr - nämlich nicht dämlich - im Ernstfall mit irregierten Zeigefinger auf das kleingedruckte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). So einfach ist das – oder auch nicht!

Härtefall Nr.3: Handwerksunternehmen wissen bei ihrer persönlichen Vorortberatung des Bauherrn im Rahmen ihrer Angebotserstellung in der Regel nicht, dass sie sich hiermit automatisch die Bauvertrags-Schlinge selber um den eigenen Hals legen. Denn selbst bei einer kostenneutralen Sanierungs-Fachberatung o. ä. handelt es sich um eine Planungstätigkeit für welche er als Fachunternehmer, bei einem daraus evtl. resultierenden Schadensfall, ggf. keinen Versicherungsschutz besitzt. Versichert ist nämlich nur der Schaden den er als ausführende Fliesen-Firma und nicht als Planer einem anderen Baubeteiligten zuführt, nicht mehr und auch nicht weniger!

Härtefall Nr. 4: Ein verkaufsfördernde Trend um als Produkthersteller von Schwimmbad-Anlagenkomponenten o. ä. mittels Akquise den Unternehmens-Mehrwert zu erhöhen wird im Sinne der freien Marktwirtschaft bisweilen – von mir authentisch etwas überzeichnet -  dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit folgendem Deal geholfen: Industrielle Produkthersteller macht z. B. kostenneutral auf direktem Erfolgsweg versteht sich,  nicht nur die technische Beratung und Planung  für den Bauherrn sondern sie erhalten  anschließend, nach dem Abräumen evtl. Stolpersteinen, selbstredend als günstigste Anbieter den besagten technischen Gesamtauftrag inkl. Bauleitung etc.  Nach der Management-Logistik folgt derweilen das Ködern von Subbies auf denen man anschließend - als Kreuzritter vom Raub-Bau, bequem herumreiten kann.

Wie bisweilen durchlitten kommt vom Kartell des Schweigens  - mit der gnadenlosen Endabrechnung - die Stunde der Wahrheit. Bei der Betriebs- und Wartungs-Dokumentation sowie Gewerke-Endabnahme werden  akribisch Fehler respektive Mängel gesucht und/oder schlimmstenfalls konstruiert und gleichzeitig legt man die Berittenen, mit drastisch gekürzter Schlussrechnung. endgültig aufs Kreuz.

Im Klartext: Inzwischen werden ohnehin schmerzresistente Subbies mit bauvertragsrechtlicher Willkür nochmals zusätzlich brutal an wackelnden Bauzäunen gekreuzigt während die Blutspur im Tal der Tränen immer länger und länger wird. Hierbei lautet ihr Credo: Wer schweigt – der bleibt!

Hinweis: In unregelmäßigen Abständen werden hier künftig unanständige Knebelungs-Vertragsbedingungen und vertragswidrige Forderungen o. ä. bauvertragliche Praxis-Härtefalle etc. von unseriösen Generalübernehmern als warnende Beispiele dokumentiert.

Was geschieht bzw. passiert mit solchen kontraproduktiven industriellen Produktherstellern in multifunktionaler Personalunion als Planer, Subunternehmer, Allesnehmer und Bauleiter  wenn es zum  befürchteten Super-Gau im Bäderbau aufgrund folgenschwerer Baumängel gemäß BGB- und/oder VOB-Bauwerksvertrag kommt. Welchen bauvertraglichen und versicherungstechnischen sowie juristischen Rechtschutz hat sowohl der betroffene Bauherr als auch der eigentlich gesamtschuldnerisch haftende Produkthersteller? Bitte melden – aber als Problemlöser und nicht als Teil des Problems mit der kruden Behauptung: Schuld hat immer der Bauherr- wenn er nicht gebaut hätte – gäb‘s jetzt kein Problem!!

Zum obigen Thema „Sollbruchstellen einer verlorenen Unschuld“

passend die augenzwinkernde Schwimmbadlogik aus dem Pool der Erkenntnis

in exorbitanter Poole-Position zum Pool-Wohlfühlen - sofern es einen nicht persönlich betrifft:

Filter-Logik locker cool direkt außen Pool

Sie rufen am 5 Montag des Monats verzweifelt einen Schwimmbad-Firma weil ihr Filter nicht funktioniert.

Der Chef stellt die Ursache fest und gibt dazu eine Erklärung ab. Als Belohnung nimmt er den Filter mit!

Die ultimative Erkenntnis: Qualität ist wenn der Kunde wieder kommt und nicht das Produkt!


Kriterien bei Bauteilöffnungen

in Verbindung

mit Gutachtenerstellung

VII. Aus aktuellem Anlass: Hinweise zur Gutachtenerstellung etc.

Fünf gutachterliche Ein- und Ausblicke in Baumängelbereiche mit Gerichtserfahrungen.

Sind Sachverständige die heimlichen Richter oder muss man sie als Freiwild zum Jagen tragen!?

Vorab: Professionelle und zielführende Kompetenz-Gutachten erfordern gegenüber hinlänglich bekannten, bisweilen zeit- und kostenaufwändigen sowie nervenaufreibenden theoretisch verkopften Schwach-Gutachten folgende Grundvoraussetzungen.

Intensives Gerichtsakten-Studium – konkrete Fragestellungen mit Unterlagenanforderung bei evtl. Unklarheiten an die Parteien über das Gericht – sorgfältig strukturierte Vorbereitung auf die gemeinsame Ortsbesprechung mit schriftlichen Vorgaben an die Beteiligten zwecks problemloser Durchführung und vollständiger Bestandsaufnahme – Anfertigung einer umfassenden aussagefähigen Bild-Dokumentation zur späteren Rekonstruierung der Örtlichkeiten ggf. mit vermassten Detailskizzen über evtl. zusätzlich notwendig gewordener Bauteilöffnungen o. ä. Situationen – abschließende vertrauensvolle Erörterung der Gerichtsfragen an Hand der gewonnenen Erkenntnissen vor Ort in Verbindung mit ausführlichen gutachterlich erläuterten Baumängelsituation – ggf. mit Bezifferung der  erforderlichen Mängel- bzw. Schadens-Beseitigungskosten zwecks realistischer Einschätzung der Sinnhaftigkeit einer Weiterführung des Gerichtsverfahrens.

Hinweise: Unabhängig der mit Letzteren verbundenen rechtlichen Vorbehalte von Bedenkenträgern bietet sich hiermit jedoch die einzigartige Möglichkeit einer sinnvollen Vorab-Kompromisseinigung mit einer sich evtl. ergebenden vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Gerichtsverfahrens im rationellen Interesse sämtlicher Beteiligter. Dass so eine unkonventionell individuell problembezogene und für einige Retro-Dramatiker evtl. empörende Vorgehensweise durchaus realistisch und zielführend sein kann und inzwischen auch praxiserprobt zum erhofften Erfolg führt, lässt sich faktisch - falls gewünscht - jederzeit beweisen. Ob Sie wollen oder nicht - Versprochen!

Merke: Wer fragt führt – wer richtig fragt gewinnt - wer frägt fragt falsch!

Fazit: Wie auch aus dem Kontext in den folgenden fünf Punkten zweifelsfrei ersichtlich, erfordert die geschilderte vorzeitige gerichtliche Verfahrensbeendigung  eine hochsensible Vorgehensweise gepaart mit praxiserfahrenen und kompetenten Sachverständige und konstruktiv kommunizierende Fachanwälte in Verbindung mit einsichtigen und ggf. auch kompromissbereiten Parteien und - last bat not least - verständnisvolle Richter welche diese innovative und zugleich richtungsweisende Vorgehensweise - im Interesse aller Beteiligter, insbesondere der Leidtragenden d.h. die im doppelten Wortsinn Betroffenen - gebührend zu schätzen wissen.

Zur Entspannung für den bisherigen Zeitklau eine schmunzelnde Richterfrage an partout uneinsichtige Verfahrensteilnehmern: Hat Ihnen schon mal einer gesagt wie toll sie sind? Nein! Hätte mich auch gewundert!?!

1. Gutachterlicher Vorklärungskonsens als Orientierungs-Kompass

Eine vertrauensbildende unkonventionelle Gutachtenkonzeption minimiert respektive reduziert sich nicht auf die ungefähre Beantwortung häufig hypothetisch gestellter Gerichtsfragen. Gutachterliche zeit- und kostenaufwändige Einspruchsfolgen, aufgrund unvollständig und/oder unverständlich dokumentierter Zusammenhänge o. ä. Verständnis-Problemen, sind bei derartigen Rechtsstreitigkeiten hinlänglich bekannt. Die primäre Aufgabe eines ehrbaren Gutachters mit praxiserfahrener Sachverständigen-Kompetenz ist daher- im bestmöglichen Interesse aller Beteiligten - bei einer fachkompetenten und allgemein verständlichen und nachvollziehbaren Verfahrensklärung professionell mitzuwirken. Zielführende und zukunftsweisende Lösungskompromisse mit einvernehmlicher respektive einsichtiger Verfahrens-Einstellung lassen sich erfahrungsgemäß unter korrekter Berücksichtigung der Gutachten-Gesamtsituation und ergänzenden konkret definierten Schadens- bzw. Mängelbeseitigungs-Kriterien in einer sachlich geführten Ortsbesprechungs-Atmosphäre, mit folgender taktischer und strategischer Sachverständigen-Vorgehensweise sinnvoll erreichen.

Erfolgreich abgeschlossene technische Beweissicherungsverfahren o. ä. gerichtliche Klärungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Beteiligten entsprechende Praxiserfahrung und zugleich Fachkompetenz besitzen und auch an Hand von vorhandenen Fakten tatsächlich gewillt sind gemeinsam eine sinnvolle Klärung zu erreichen. Dieses gilt insbesondere dann wenn es sich um Mängel-Bagatellsummen handelt. Bei Verfahren im Baubereich sollten z. B. Rechtsanwälte entsprechendes Fachwissen im Bauvertragsrecht besitzen und sachkundige Richter ebenfalls möglichst über derartige Kompetenz-Grundkenntnisse verfügen. Dann würden das Jedermannrecht (jeder Vierte zieht mit und zum Ärgernis vor Gericht) nicht zum inflationären Selbstzweck verkommen - sondern sich viele völlig unnötige und sinnlose Rechtsstreitigkeiten von selbst erübrigen. Wenn es keine vorzeitige einvernehmliche Schlichtung gibt und es trotzdem zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, kann man bei Einschaltung eines fachkompetenten und praxiserfahrenen Gutachters respektive Sachverständigen, im interdisziplinären Kontext mit den bereits erwähnten Fachanwälten und lösungsorientiert denkenden Parteien, unnötigen Ärger, Zeitaufwand, Kosten etc. in sinnvollen Einvernehmen vermeiden.

Voraussetzungen:

1. Vor der Ortsbesprechung möglichst schriftlich in perfekter Form und nicht diffus vorbereitete, präzise Fragestellungen erarbeiten um die erhaltenen Antworten - soweit verwertbar - später logistisch für die Gutachtenerstellung sinnvoll zu nutzen.

2. Beim zielführenden Ortsgespräch nochmals die o. g. Fragen mit den Parteien klärend erörtern um dann an Hand der Antworten weitergehend die Aspekte der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Kosten-Nutzenverhältnis - in Relation zur gerichtlich entstehenden Mängelschadens-Gesamtsumme – weiter zu konkretisieren.

3. Wie diverse positive Praxisbeispiele dokumentieren ist es durchaus realistisch und möglich, dass kompromissbereite Parteien an Hand plausibel dargestellter Fakten zur Ratio-Einsicht gelangen.

4. Auf die Tatsache, dass die angestrebte außergerichtliche Einigung kompetente Gutachtern mit entsprechenden jahrelangen Praxiserfahrungen und qualifizierter Fachstudium-Grundlage im betreffenden Gewerkebereichen erfordert, wurde bereits eingangs ebenso hingewiesen wie auf die Qualifikations-Kriterien von kompetenten Fachanwälten.

5. Bei einer einvernehmlichen bzw. gütlichen Einigung bereits währender der Ortsbesprechung entfällt nicht nur der Aufwand für die Gutachtenerstellung - als monetärerer positiver Nebeneffekt reduziert sich in der Regel auch noch der gerichtliche Kostenvorschuss für das Gutachtenhonorars.

Zwischen Resümee

● Inwieweit diese nicht alltägliche, jedoch durchaus praktikable sowie sinnvolle Zeit und Kosten minimierende Praxis tatsächlich die Absolution von ohnehin permanent überlasteten Richtern widerfährt, liegt - sowie alle Recht- und/oder Unrechtsprechungen bei Gerichten - in Justitiars göttlicher Fügung mit all ihren fassettenreichen Wahrheiten.

● Ohne positive Sachverständigenerfahrung mit erfolgreicher Selbstbestätigung und daraus schöpfender optimistischer Zuversicht würde sicherlich kein engagierter Gutachter diesen benötigten nicht unerheblichen Zeitaufwand - aus der Praxis für die Praxis – investieren.

Sinnfrage: Heiligenschein oder Scheinheilig versus leuchtende Lichtgestalt oder verblasster Armleuchter? Sie entscheiden!

So realisiert man pragmatisch & nachhaltig wirkende Problemlösungen oder nicht!

Voraussetzung für eine rechtzeitige gütige Einigung ohne Gerichtsurteil ist, dass praxiserfahrene Rechtsanwälte die o. g. methodische Vorgehensweise des Sachverständigen einerseits begreifen und andererseits gewillt sind, anschließend plausibel den Sinn und Zweck dieser gerichtlich beendenden Empfehlung ihren Mandanten auch verständlich und nachvollziehbar zu vermitteln. Hierbei darf die Prämisse von anwaltlichen Ego-Hartlinern weder kolportierend lauten: Gutachten ohne Konfliktpotential sind unter meinem Niveau - noch schwadronierend ergänzt: Schwarzkittel-Anschiss ist die beste Verteidigung!

2. Risiken & Nebenwirkung von Schätzkosten

Hauproblem der obigen Realisierung ist die Tatsache, dass Anwälte meist nicht wissen oder ggf. uneinsichtig ignorieren welcher immense gutachterliche Mehraufwand zur korrekten Ermittlung z. B. von geforderten Mängelbeseitigungs-Schätzkosten erforderlich ist. Es ist nämlich nicht nur wie man glauben könnte - mit akribischer Aktenstudie und anschließender ungefähren Pi mal Daumen Einpreisung getan. Ein verantwortungsvoller Gutachter muss zur korrekten und nachweisbaren Schätzkostenermittlung den gesamten in Frage kommenden Sanierungs-Schadenskomplex einschl. der mit betroffenen Randbereiche und Gewerke-Schnittstellen ermitteln und transparent bewerten um den Gesamtkomplex vollumfänglich kostenmäßig nachvollziehbar zu beziffern. Bei einem Schwimmbad-Gutachten betrifft das ggf. auch zusätzlich zu berücksichtigende bauphysikalische, funktionstechnische und bauvertragliche Bereiche die für einen Nichtfachmann aus dem vorliegenden gerichtlichen Fragenkontext nicht zwangsläufig ersichtlich sind. Das erfordert zwangsläufig relevante Fragestellungen und Unterlagenanforderungen sowie aufwändigen Recherchen vor Ort, ggf. mit ergänzenden materialzerstörenden Bauteilöffnungen o. ä. meist in Verbindung mit zusätzlich benötigte Produkthersteller-Datenblättern, Verarbeitungs- bzw. Montagevorschriften etc. Diese hochkomplexe und zugleich gutachterlich verantwortungsvolle Vorgehensweise sorgt, zugegebener Massen, bisweilen bei nicht mit der Materie vertrauten Anwälten für Irritation – bis hin zum Versuch gerichtlicher Befangenheitsanträge gegen kompetente Sachverständige. Beim Erstellen derartiger gerichtsresistenter und zugleich wasserdichter Gutachten im Bäderbereich ist das beschriebene Competition-Pool-Konfliktpotential in Verbindung mit einem souveränen Star-Sachverständigen erfahrungsgemäß zwar latent vorhanden - um jedoch relativierend in der Fachsprach zu bleiben - bis dato aber noch nicht allgemein anerkannte Regel der Technik.

Zum besseren gutachterlichen Versicherungs-Verständnis folgendes: Gutachter tragen für ihre Schätzkosten-Ermittlungen die vollumfängliche Verantwortung und sie haften ggf. auch für unerkannte - respektive nicht festgestellte relevante Mängel innerhalb des gesamten Mängelschadenskomplexes inkl. der damit verbundenen Entschädigungskosten.

Wenn man weiß wie allergische Haftpflicht-Versicherungen bei Schadensregulierungen reagieren können – Stichwort: Beitragserhöhung ggf. bis zur finalen Kündigung - erstaunt immer wieder die teilweise vorhandene Naivität der Protagonisten - bis sie eines Tages im doppelten Wortsinn selbst betroffen sind. PS: Die Frage, inwieweit dieser Tatbestand möglicherweise auch für anwaltlich getriebene Gutachter gilt, könnten evtl. frustrierte Schwach- sorry Sachverständige beantworten.

3.  Alleinstellungsmerkmal kompetenter Gutachtervorgehensweise

Unter der Schlichtungs-Prämisse - gebt dem alltäglichen Wahn- bzw. Irrsinn keine Chance - der folgende Erfahrungsbericht ohne Wenn und Laber mit Gedankenübungen zur gutachterlichen Berücksichtigung mit erfolgreichen Vorgehensweisen zur Vermeidung unnötiger Gerichtsverfahren: Ein fachkompetenter und mit dem Bauvertragsrecht praxiserfahrener Sachverständige stellt auf der Basis der Gerichtsfragen, rechtzeitig vor der Ortsbesprechung, über das Gericht - sofern in der Gerichtsakte nicht vorhanden bzw. aus den Schriftsatz-Kontexten nicht ersichtlich – konkret zu beantwortende Ergänzungsfragen und fordert darüber hinaus gleichzeitig auch noch die benötigte technische Unterlagen an. Dieses sind z. B. bauvertragliche Planungs-, Ausschreibungs- und Beauftragungsunterlagen, nicht vorhandene Montage-, Betriebs- und Wartungsdokumentation sowie Pflegeanleitungen, Produktdatenblätter, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse, Planungs- und Ausführungs- und Bestandszeichnungen, Inbetriebnahme-, Auftrags-, Abnahme- und Übergabeprotokolle usw.

Wenn die Parteien versuchen die angeforderten Unterlagen zu liefern erkennen sie in der Regel schon selber gewisse Mängelzusammenhänge und ggf. auch schon die möglichen Mängelursachen. Spätesten bei einer fachkompetenten Erörterung der relevanten Punkte während der Ortsbesprechung durch den praxiserfahrenen Gutachter - der möglichst selber aktiv an vorderster Baufront als Fachplaner, in der Ausführung und ggf. als Bauleiter tätig war - kommt es nicht selten, in Verbindung mit gleichwertig kompetenten Anwälten sowohl im Bauvertragsrecht als auch mit entsprechendem technischen Hintergrundwissen, zur sinnvollen außergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien. Der souverän agierende Sachverständige braucht dann kein Gutachten mehr zu schreiben und obendrein wird der genehmigte Gerichtkostenvorschuss vom erfolgreichen Troubleshooter nur noch teilweise in Anspruch genommen.

Zu den bekannten unnötigen Härtefällen kommt es z. B. dann, wenn Gutachtern und Anwälten nicht die effizienten Zusammenhänge und effektiven Alleinstellungsmerkmale so einer - zugegebener Maßen - nicht alltäglichen sinnvollen Akquise-Vorgehensweise mittels einer außergerichtlichen Streitbeilegung vor Ort kapieren. Selbstentlarvende Defizite mit Kompetenzkonflikt-Missmanagementfolgen treten dann offen zu Tage, wenn z. B. uneinsichtige oder möglicher Weise überforderte Anwälte - sowie doch tatsächlich kürzlich geschehen - u. a. fälschlich behaupten, der Gutachter darf bei der Ortsbesprechung keine Fragen stellen, obwohl diese zur Beantwortung über das Gericht den Parteien vorliegen. Wenn dann auch noch während des anwaltlichen Verweigerungs-Dialogs schlagfertig enthemmt die drohende Keule des Befangenheitsantrages geschwungen wird, ist die mentale Sollbruchstelle erreicht. Siegt mit Zeitverzögerung dann letztendlich vor Ort doch noch die ansonsten teuer zu stehende Ressource Einsicht mit einer einvernehmlichen Kompromiss-Einigung, wenn z. B. die vorgerechneten Mängelbeseitigungskosten zwischen 1 bis 2 Tausend Euro betragen und die monetarisierenden Gutachterkosten bereits bei 2 bis 3 Tausend liegen, haben die Protagonisten letztendlich die vom angestrebten Erfolg gekrönt Gutachter-Mission-Possible verstanden.

Im Klartext: Die gutachterlich seriös angestimmten Schallmaienklänge der juristischen Friedensharfe haben endlich bei den Beteiligten Gehör gefunden! Denn - wie soll ein sogenannter Gutachter - der als auftragshungriger Legionär ständig mit theoretischen Halbwissen in allen möglichen Fremdrevieren herumwildert, die funktionstechnischen und bauvertragsrechtlichen Kriterien z. B in der Projektplanung, Ausführung und Bauüberwachung im sinnvollen Gesamtkontext kennen geschweige denn verstehen, um die beschriebene Vorgehensweise zielgerichtet zu realisieren bzw. zu praktizieren?

Bitte keine Belehrung darüber, inwieweit die empfohlene praxisbewährte Problemlösungs-Methode rechtens ist - der Erfolg heiligt die Mittel – besser ein Problemlöser sein statt als Problemloser ein Teil des Problems!

Sorry: Evtl. zutreffende persönliche Erkennungsmerkmale sind unbeabsichtigt! Sinn und Zweck von pauschalen, sich selbstbeantwortenden Suggestiv-Kompetenz-Fragen mal dahingestellt. Einsichtigen kann jedoch konkret dahingehend geholfen werden, in dem sie zunächst die geschilderte Baurealitätspraxis erkennen bzw. erkennen wollen um dann das erworbene Wissen anschließend gutachterlich auch tatsächlich zielführend zu berücksichtigen.

Hierzu folgender Klartext:

  1. Teilweise sind Gutachter für den betreffenden Baubereich bzw. für das betroffene Gewerk gar nicht zertifiziert respektive weder für den fachfremden Bereich qualifiziert noch besitzen sie die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse. Folglich sollten mit Halbwissen kontaminierte Kamikazis weiter entspannt in ihrem Pool der Unkenntnis planschen - statt beim operativen Bädergeschäft als Pool-Doktor im eigenen Harakiri Not-OP-Angstschweiß baden gehen.

  2. Erwartungsgemäß werden aufgrund fehlender praktischer Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Gewerke übergreifenden Wissensdefiziten inkl. Bauvertragsunkenntnis vor der Ortsbesprechung in der Regel weder sinnvolle und hilfreiche Klärungsfragen gestellt noch relevante Unterlagen angefordert.

  3. Der daraus später zwangsläufig resultierende zusätzliche Schriftverkehr über das Gericht und mit den Verfahrensbeteiligten sowie ggf. diversen zusätzlichen Ortsbesprechungen inkl. der Verfahrens-Zeitverzögerungen usw. - schlimmstenfalls bis hin zu mehreren Jahren - sind hinlänglich bekannten.

  4. Teilweise erkennen Gutachter nicht – was jedoch für gestandene Fachleute bereits problemlos aus der Gerichtsakte ersichtlich – dass benötigte Fremdhilfen erforderlich werden wie z. B. Laboruntersuchungen, zusätzliche Gutachter für Fremdgewerke etc. Die Folge ist, dass die vorhersehbaren Kostenerhöhungen mit aufwendigem Gerichts- und Parteien - Prozedere später nachgekoffert werden - statt gegenüber dem Gericht bereits während der Auftragserteilung diese Kostenerhöhungs-Umstände zu konkretisiere.

  5. Schlimmstenfalls wirken bisweilen clevere Anwälte, getrieben von allen möglichen juristischen Zwängen und unergründlichen Motiven, ggf. nochmals zusätzlich als ultimative Problemverstärker.

Bildquelle: depositphotos_

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4. Vorsicht Gutachter-Falle: Provokations-Methodik von Befangenheitsanträgen

Feuerfrei: Gerichts-Sachverständige im Fadenkreuz anwaltlicher Feinrhetorik-Schusslinie – logistisch aufgeladen von notorischen Querschießern mit knallharten Rohrkrepierer-Worthülse.

Im Namen des Volkes: Befangenheitsantrag stattgegeben - Gutachter dürfen sich in Gerichtsverfahren nicht in gleicher Wortwahl wie Anwälte äußern! Unerhörte Richterschelte mit robustem Klartext von der gnadenlosen Baufront: In Gerichtsgutachten steht nicht etwa die emotionale und/oder grobrhetorische Wortwahl im Mittelpunk sondern die Fachkompetenz ist das Mittel. Punk!

Sollte man glauben - glauben heißt nicht wissen und Unwissenheit schützt nicht vor Richter Gnadenlos! Oder?

Richter handeln gemäß Low & Order – d. h. je nach persönlichem Empfinden respektive mentaler Empathie – aufgrund welcher linguistisch promovierter Befugnis und/oder philosophisch rationaler Deutungshoheit über erlaubtes oder verbotenes Fein- oder Grobrhetorik-Wortdesign im gutachterlichen Kontext?

Verständnis Ergänzungsfrage: Was bestätigen die kontroversen und hinlänglich bekannten - bisweilen diametral unterschiedlichen Auffassungen – in der souveränen Richterschaft gegenüber „klaren Gutachter-Worte aus der alltäglichen Bausprache oder falls notwendig – unmissverständlich klarstellende Rückantwort auf gezielte Anwalt-Provo-Unterstellungen“?

PS: Selbstbeantwortend nachgefragt – ist es nicht ein ungeschriebenes Gesetz im Gerechtigkeits-Geschäft mit ihren vielen Wahrheiten, dass ggf. die gemeinsame juristische DNA der infernalen Richter- und Anwaltsschafft alles und jeden schafft!

Äußerste Vorsicht respektive berechtigter Argwohn ist immer dann bei Gutachten geboten wenn z. B. mit Verlaub Anwalt-Egos, als cool agierende Verfahrens Chief-Operating-Officer, aus taktischen Erwägungen der gemeinsamen Ortsbesprechung kommentarlos fernbleiben. Im Nachgang werden dann von der lamentierenden Möchtegern-Sachverständigen-Personalunion alles und jenes im vorliegenden Gutachten besserwisserisch attackierend in Frage gestellt. Diese selbstüberschätzende Maßlosigkeit geht teilweise soweit, das z. B. ein zehnseitiges Gutachten anwaltlich provozierend in doppelten Seitenanzahl und mehr mit technisch wirren Kauderwelsch inkl. typischen Utopia-Unterstellungen o. ä. zumüllenden Ablenkungs-Ballast etc. verfasst wird. Immer in der Hoffnung - dass sich der prozesswichtige Sachverständige - als gefährlicher Verfahrens-Störfaktor - erwartungsgemäß in seiner technisch definierten Rechtschreibung möglicherweise nicht immer emotionslos juristisch korrekt den hehren Gerichts-Ansprüchen verhält. Anschließend folgt die schlagkräftige Attacke, mit dem abgedroschenen Todschlagargument eines finalen Befangenheitsantrages – im Fadenkreuz anvisiert eine A & R Liaison (A=Anwalt & R=Richter Allianz). Hierzu sinngemäß der richterliche Kommentar in der zweiten Instanz nach dem der Befangenheitsantrages vormals erstinstanzlich abgelehnt wurde: Gutachter dürfen sich nicht in gleicher Wortwahl wie Anwälte äußern - Befangenheitsantrag im Namen des Volkes stattgegeben!

R€CHT so? Mit der vorstehenden, auf ganz persönlicher individueller Be- und Empfindlichkeit machtvoller Gerichtsbarkeit basierender schreibrhetorischer Gutachter-Selektions-Methode und unter Berücksichtigung evtl. folgenschweren nachhaltigen Auswirkungen für das weitere Gerichtsverfahren, wird erneut das ohnehin bestehenden Klischee der unberechenbaren wortverdrehenden Rechtsfindung in bedauerlicher Weise bedient.

Bei allem schriftstellerischen Respekt vor den tragisch pardon literarisch Kreativen im Zentrum der Macht: Wer vermag im wahrtest Sinne des bedeutungsvollen Wortes, den rätselhaften sprachwissenschaftlichen Widerspruch plausibel zu begründen, dass nämlich die linguistische Empfindsamkeit und intellektuelle Deutungshoheit gegenüber dem ohnehin rechtlich unbestimmten Befangenheits-Begriffes in der zweiten - Gutachter ablehnenden Instanz (Oberlandesgericht) - plötzlich gramattisch sensibler ausgeprägt sein soll als der identische Gutachter-Copyright-Kontext in der ersten mächtig - ohnmächtigen Instanz (Landgericht) mit ihrem abgelehnten Befangenheitsantrag. Egel welche prosaische Sichtweise im gerichtlichen Epizentrum angesichts der angeblich heilen Parallel-Scheinwelt zur Bedeutungslosigkeit verblasst - letztendlich wird die Kompetenz der Verfahrens-Gesamturteilsfindung eh wieder offiziell an das Landgericht zurück überwiesen.

Petri heil: Jagdinstinktlos übermotivierter Querschießer hat sich tragischer Weise selbst mit finalem Blattschuss erlegt und auch sein nachgetretener - kläglich gescheiterter Antrag auf Gutachter-Honorar-Rückzahlung - wurde als Sondermüll knallhart in die ewigen Jagdgründe zwangsentsorgt.

Vorsicht! Falls therapeutisch erforderlich kann der Härtefall-Giftschrank noch weiter geöffnet werden – sofern die im doppelten Wortsinn Betroffenen respektive Involvierten der Einsicht kuragiert zustimmen.

Anmerkung: Die seit Jahren stattfindende sinnentleerte, inzwischen alle Dämme juristischer Vernunft sprengende anwaltliche Befangenheits-Antragsschwemme ist inzwischen zum auszeichnenden Copyright-Ehrenkodex für fachkompetente Top-Sachverständige und Richter verkommen. Angesichts der inflationären und zugleich erodierenden Missbrauchs- Verwendung des Befangenheitsbegriffes von vermeintlichen Promi-Star-Anwälten - um angstvoll nicht genehme Gutachter-Experten zum Schutz ihrer Mandantschaft aus Gerichtsverfahren zu canceln – verbreitet sich ein hochnotpeinlicher Selbstbefangenheits-Stallgeruch in einem versponnenen Code-Netzwerk bei dessen uferloses Tsunami-Ausmaß auch die justitiable Gerichtsbarkeit fassungslos ins Leere greift - da der Kopf zu schade ist!

Vorsicht: Negative Beweissicherungsklagen- Androhung!

Schon wieder eine juristisch abschreckende Anwaltsfinte bei Rechnungsstellung nach erbrachter Gutachterleistung gemäß dem wehendem Schwarzkittel-Motto „Alles was Recht ist – oder auch nicht!

Tatbestand: Ein Sachverständiger stellt zum wiederholten Mal vergeblich seine Rechnung an den Bauherrn -  für den er gutachterlich Tätigkeit war inkl. Kostenaufwand für die gewünschte gerichtliche Teilnahme.

Tatwaffe: Letztes Antwortschreiben des Bauherrn über seinen Anwalt: Sollten Sie nochmals die Begleichung Ihrer Rechnung fordern werden wir eine Negativ- Beweissicherungsklagen  bei Gericht einreichen.

Hinweis: Aufträge gegen über dem o. g. Duo-Infernale  juristisch unanfechtbar bestätigen – und damit schließt sich der Arbeitsbeschaffungs-Advokatenkreis einer moralischen Waffenungleichheit an der Baufront  im Sinne von  „Ethik und Monetik“  bei dem der Schwächere immer der Loser ist!

Siehe zur weiteren Info mein Fachartikel auf der Homepage: Alles was Recht ist, oder auch nicht! - Gutachterliche Selbsterfahrung im Strafprozess http://christoph-saunus.de/archiv/baurecht-a-gutachten/alles-was-recht-ist-oder-auch-nicht

5. Härtefall-Zeugenerfahrung beim Produktmangel-Gerichtsverfahren

Tatort Schwimmbecken – Tatgegenstand Starrsinn - Tatgegenstand Gebläse

Persönliches Vorabfazit: Sinnloser Rechtsstreit – unsinnige – Geldvernichtung – starsinniger Gebläselieferant – schwachsinnige Rechtfertigungs-Argumentation – sinnentleerte Logik!

Unglaublich aber Wahr: Aus Zeitgründen der folgende investigative Kontext eingedampften im Telegrammstiel:

Praxiserfahrung nach der Devise: Es geht immer - noch schlimmer!

1. Während der Schwimmbad-Anlagenabnahme schaltet das Gebläse einer Unterwasser-Luftsprudelanlage ständig nach ca. 20 Sekunden selbsttätig ab.

2. In Absprache mit dem Lieferanten erfolgte ein  Gebläse-Austausch

(auf Kosten der ausführenden Schwimmbad-Firma)

3. Das neue Gebläse funktioniert seither (3 Jahre) problemlos

4. Ein ganz normaler Vorgang – sollte man meinen

5. Hierzu die folgende Leidensgeschichte einer  ausführenden Schwimmbad-Firma und eines mit involvierten namhaften Fachplaners - als vom Gericht geladener Prozess-Zeuge – in einem unglaublichen Klageverfahren eines realitätsresistenten Lieferanten als abschreckendes Praxis-Beispiel.

Fakten

  • Streitwert: Mangelhaftes Unterwassergebläse ca. 1.300,00 €
  • Verfahrenszeitraum: Etwa 2 Jahre
  • Aufwand: Diverser Schriftverkehr mit Gericht und Partei-Anwälten etc.
  • Drei verschiedene völlig widersprüchliche Mängelbehauptungen vom Gerätelieferant innerhalb eines Jahres
  • Zwei Gerichtstermine. 2 x mit Parteien, davon 1 x mit Zeugen
  • Fahrt- mit Zeit-Kostenaufwand aufwand: 2 x Beklagter je 1650 km = 3300 km mit 2 x 19 h Fahrtzeit, 1 x Zeuge 1650 km  mit 19 h Fahrtzeit
  • Kompromiss-Ergebnis: Vergleich ohne Zeugenbefragung

Faktisch


1. Abnahme der Schwimmbadtechnikmit Fachplaner

  • hierbei festgestellten Gebläse-Funktionsmangel
  • kostenneutrale Gebläsemontage durch Schwimmbadbauer
  • keine Funktions-Probleme mehr mit Austausch-Gebläse
  • Schwimmbadbauer verweigert die Lieferanten-Rechnung für defektes

2. Austauschgebläse

  • ein Jahr erfolgloser Schriftverkehr
  • drei diametral unterschiedliche Mängelbehauptungen des streitsüchtigen

3. Lieferanten innerhalb eines Jahres

  • Lieferant beauftragt Inkassobüros
  • Einschaltung von Rechtsanwälten
  • Klageerhebung seitens Lieferanten

Verständigungshinweis: Die folgenden Verantwortung delegierenden Mängel-Behauptungen des Lieferanten gegenüber dem Anlagenbauer basieren nicht etwa üblicherweise auf korrekten Grundlagen bzw. technischen Fakten. Die besagte Lieferfirma besitzt darüber hinaus weder irgendwelche Ortskenntnisse hinsichtlich der tatsächlichen Montagesituation, noch hat sie irgendwelche diesbezüglichen Informationen schriftlich angefordert. Im Gegenteil, der Schwimmbad- Anlagenbauer hat vergeblich schriftlich um einen klärenden gemeinsamen Ortstermin gebeten.

Faktum: Das besagte Gebläse mit kompetenter Praxiserfahrung geplant wurde ganz bewusst nicht etwa direkt auf dem Technik-Keller–Fußboden installiert - sondern räumlich separat montiert und ca. 1,25 m abgeschleift über dem höchsten Beckenwasserstand mit einem hochwertigen Rückflussverhinderer im Verrohrungssystem von der renommierten Hersteller-Firma G+F.


Die zweijährige chronologische Endlos-Leidensgeschichte:

1. Abnahme Schwimmbadtechnik mit festgestelltem Gebläse-Funktionsmangel

2. Erste Lieferanten-Behauptung: Wasser im Gebläse!

3. Zweite Lieferanten-Behauptung: Falscher Elektroanschluss!

4. Lieferanten-Inkasso-Einschaltung

5. Gerichtsklage beantragt vom Lieferanten

6. Dritte Lieferanten-Behauptung: Festgestellter Staub bei Gebläse-Überprüfung!

7. Erster Gerichtstermin - Güteverhandlung vom Lieferanten abgelehnt

8. Zweiter Gerichtstermin mit Zeugenvorladung und plötzlicher Kläger-Kompromissbereitschaft

Ursachenerklärung: Der Lieferant hatte sofort erkannt was ihm aufgrund einer  kompetenten Zeugenaussage des Fachplaners gerichtlich erwartet.

Man lese und staune: Die ungeheuerlichen Verfahrens-Falschbehauptung seitens des  streitbaren Lieferanten mit der haltlosen, in den Bereich des Vorsatzes abdriftender Unterstellungen, betrifft nicht nur die ausführende Schwimmbad-Fachfirma, sondern gleichzeitig auch rufschädigend den vom Gericht geladenen Zeugen als namhafter Anlagen-Fachplaner.

Nochmals zur unmissverständlichen Klarstellung: Bei den folgenden falschen Unterstellungs-Behauptungen des Lieferanten aufgrund rein hypothetischer Spekulation d. h.  ohne irgendwelche konkrete Kenntnis über die  tatsächlich vorhandenen fachgerechten, respektive vorschriftenkonformen Montageörtlichkeiten spricht für sich.

1. Lieferanten-Falschbehauptung: Die Unterwasser-Sprudelanlage ist evtl. nicht richtig verrohrt.                                                                                                                                         2. Die dreiste mehrmals wiederholte Lieferanten-Behauptung ohne, wie bereits erwähnt, die Anlage je vor Ort gesehen zu haben: Es gibt keine  fachgerechte Installation! In diesem bezeichnenden Kontext ist auch noch bezeichnender Weise erwähnenswert, dass   vom  Zeuge darüber hinaus u. a. auch noch festgestellt wurde, dass die besagte Gebläse-Montageanleitung der Lieferfirma obendrein auch noch gravierende Fehler enthielt!

Fazit zum Klage-Endergebnis, leider ohne klärende Zeugenvernehmung (Ursprungs-Gebläse-Streitwert ca. 1.300,00 €): Ein fauler Kompromiss aufgrund fehlender Waffengleichheit -  mit einem fast zwei Jahre  aufreibenden Rechtsstreit auf Kosten eines leidtragenden Schwimmbad-Anlagenbauers und einem Zeugen, der sich als kompetenter Fachplaner obendrein auch noch aufgrund von ungerechtfertigten Kürzungen bei seiner gerichtlichen  Minihonorarforderung entsprechend intervenieren musste.

Und das - obwohl die Lieferfirma nach fast einjähriger sehr kosten- und zeitaufwändigen  Verfahren-Verzögerung plötzlich kompromissbereit war - weil sie nämlich erkannte, was sie aufgrund des hinzugezogenen Fachplaners mit  seiner fachkompetenten und gerichtsfesten Zeugenaussage erwartet.

Kritisch Nachgefragt: Gilt bei Funktionsmängeln für einige Produkthersteller respektive - wie in diesem Fall - Gebläse-Lieferanten nicht mehr das Verursacherprinzip? Entspricht ein zukunftsweisendes und Vertrauen schaffendes Branchen-Geschäftsmodel mit nachhaltig wirkender gemeinsamer Partnerschaft  nicht mehr  dem Zeitgeist?

Ist es dem Zeitgeist folgend legitim, wenn scheinbar clevere Protagonisten versuchen die Eigenverantwortung auf Kosten von im doppelten Wortsinn betroffenen seriösen Schwimmbad-Anlagenbauern und verantwortungsvollen Planern Eigenverantwortung bequem kostenoptimierend zu delegieren?

No Comment – keine weiteren Hochnotpeinlichkeiten - außer wenn weitere Augenöffnung im Nachgang notwendig wird um die Droublemaker-Verfahrens-Burleske in aller Branchen-Öffentlichkeit faktisch zu erörtern!



VIII. Versicherungs-Fehlverhalten: Search Inside Yourself  „Suche in dir selbst“

Da Vorsicht bei Bauverträgen besser als Nachsicht ist - sollten sich Auftraggeber bei Vertragsabschluss sicherheitshalber vom Auftragnehmer schriftlich die Adresse mit Registrierungs-Nummer seiner Betriebshaftpflichtversicherung geben lassen einschl. Schadens-Deckungssumme. Des Weiteren sollte man vereinbaren, dass bei einem Mangel der Auftragnehmer seine Versicherung sofort schriftlich zu informieren hat, unabhängig ob er diesen Mangel zu verantworten hat - bei gleichzeitiger unaufgeforderter schriftlicher Information des Auftragnehmers an den Auftraggeber zusätzlich mit der Versicherungs-Schadensnummer. Die o. g. sinnvolle Vorsorge gilt unabhängig der Tatsache, dass der Ausführungsmangel des Auftragnehmers nicht Versichert ist sondern der Schaden den er Beteiligten zuführt.

Versicherungs- und Vertrags-Faktencheck

Aus der Alchimisten-Luftschloss-Gerüchteküche

Quelle: Internet

Wie „neu“ ist das Thema Bauvertragsunsicherheit?

Das eingangs beschriebene vertragliche Vorsichtsgebot bei Versicherungen gilt ebenfalls auch für Unternehmer hinsichtlich der rechtzeitigen Klärung ob seltsame Forderungen in Bauverträgen tatsächlich durch ihre Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Denn immer häufiger gibt es in Regelungs-Kontexte von Auftragnehmer-Verträgen bisweilen unanständigen zugleich existenzbedrohenden Knebelungs-Forderungen trickreich im Kleingedruckten getarnt.

Will sagen: Bei derartigem multikausalen Zockerverdacht sollten sich Auftragnehmer vor Vertragsabschluss durch Konsultierung ihrer Haftpflichtversicherung schützen, denn Sicherheit ist bekanntlich nicht teilbar.

Gemeinhin mit verantwortlich für diesen unsäglichen Trend - Bauverträge unseriös ergänzend zu individualisieren - sind einige respektlose Raubritter vom Bau mit dem Daueraggregatzustand Raffen! Diese teilweise gnadenlose Spezis von Generalunter- und Allesnehmer als Plagiatoren-Duo-Infernale, mit weißen Westen und schützenden schwarzen Roben getarnt, zeigen nämlich immer häufiger mit gezinkten Individualverträgen, den im doppelten Wortsinn Betroffenen, ggf. die Loser-A…Karte. Ross und Reiter müssen angesichts des herrschenden Kakophonie-Stallgeruchs - mit der Eau de Toilette Olfaktus-Duftspur „Darm mit Charme - Es stinkt zum Himmel“  - nicht genannt werden, denn die Beteiligten haben inzwischen nicht nur die Nase voll, sondern wissen nämlich angesichts der dicken Luft selbst am besten wer wen und wie, mit Verlaub, kackfrech in die Sch…. geritten hat.

Tschuldigung für den banalen, fatalen, und fäkalen Shitstorm mit der penetranten Doppelripp-Bremsspur - kraftvoll und unmissverständlich ausgedrückt - auch im intimen Restroom gibt es kein Geschäft mehr ohne Papierkram – denn auch der Stuhlgang wird immer härter.

Ist das soziale Marktwirtschaft? Im Zusammenhang mit der o. g. Raubritter-Zeitgeist-Mentalität sei die Provo-Frage erlaubt: Warum verschweigt die Presse das Thema des Vorteil verschaffenden Trends durch Kooperator-Konstrukte, in dem z. B. Stadtwerke o. ä. Monopolisten nebenher Tochterunternehmen im gleichen Branchensegment gründen, mit den evtl. folgenschweren Wettbewerbs-Nachteilen etc. gegenüber den – ohne Rückendeckung -  in der freien Wirtschaft tätigen Fachunternehmen?

Um auf der See(n)sucht-Welle des Erfolges mit zu Surfen gilt daher umso mehr der clevere Platt- wie Watt-Vorsatz von de Nordpool-Waterkant mit Friesen-Feeling: Wat mutt dat mutt und kick mol weer rin (siehe Essay: www-Mövenschiss-net.de).

(Bildquelle: Internet)

Der Wasser-Lasser

St.Blasius & Urinus die gelbe Gefahr

Da bekanntlich auch im Eau de Toilette Lokus-Milieu die druckvolle Wasserlasser-Dödelhoffnung zuletzt stirbt von Dr. plag. alias Dr. WC die bereinigende Hausfrauen-Clean-Empfehlung im inkontinenten Jürgen-Würgen-Jargon: Mannomannnomann - es geht alles vorüber – es geht alles vorbei – also bitte zum Fremdschämen im Sitzen pinkeln!

Finale Erleichterung

mit multifunktionaler Alternative

Der standhafte Homo erectus benutzt beim ultimativen Blankziehen

das hydraulische 2" Gülle-Hülle-Zwangsprothesen-Design

ggf. auch mit der bequemen Push-Option -

immer locker auf dem Hocker beim sitzsamen Beichtstuhlgang.

(Bildquelle: Internet)

Pipifax alias Manneken pis

Blase voll - Wasser marsch - egal in welche Richtung!

(.gif-Quelle: Internet)


Hauptsache bei den lebenden Doppel 00 Norm-Kennziffern ist oben und unten alles dicht. Bestenfalls! In diesem Sinne „Auferstanden aus Latrinen“ toi toi toi  und a g`scheits domestiertes Servus - wisch und weg!

Das Letzte!

Bitte, verstehen Sie mich falsch:

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Das Allerletzte!!!

Beim komplexen Gebäudebereich

gibt es im Versicherungs- & Vertragswesen fundamentale Dinge,

die man als Bauschaffender nicht verstehen kann

Relativitätstheorie & Praxistheorie

Wenn mit dem Beitrag alle Klarheiten beseitigt sind,

gilt folgende Preisliste:


Geflügelte Dankensworte

Dafür nicht - gern geschehen - und gute Besserung!

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01.10.2017



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