Wasserrutschen-Spaß mit juristischen Folgen - Christoph Saunus

Handgefertigtes Naturstein-Wasserrutschen-Kunstwerk ano 1978

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Alles ist vergänglich – Omnia coduca sunt

(Lost Places – die Faszination des Verfalls)

Postkarten-Bildquelle: Internet

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Als Reaktion auf meinen folgenden, bei diversen renommierten Fachverlagen, erschienenen Beitrag, verweise ich auf die hochinteressanten Informationen am Ende des Artikels.

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Weitere Rutschen-Härtefälle sehe unter

https://www.youtube.com/watch?v=_s33V1QveSk

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Bildquelle: Internet

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GFK-Wasserrutschenbrand im Freibad

mit Totalschaden bei Sanierungsarbeiten

(Feuer & Flamme ein zündender Funke reicht)

Unfallsicherheits-Regelwerke

DIN EN 1069 Teil 1 und 2 (2017) Wasserrutsche

Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

BGHM Informationen BGI 729 (2000)

Faserverstätkte Polyesterharze Handhabung und sicheres Arbeiten

Kontextauszug

Laut Brand- und Explosionsschutzforderungen sind Verarbeitungsreste und Reinigungsutensilien zur vorschriftsmäßigen Entsorgung sicher getrennt in verschließbaren Metallbehältern zu lagern!

Brandschadenssituation mit Schutzeinhausung

  

  

   

  

 

Brandschadenssituation ohne Schutzeinhausung

 

 

   

  

   

 

 

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Maritimer Cruise-Ship
Wasserrutschen-Panoramarundumblick & Meer

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Frau bleibt in Riesen-Rutsche stecken

 

Quelle: Internet

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Die höchste Wasserrutsche der Welt wird demontiert!

(Bildquelle: Waterpark & Resorts  Kansas City)

Der ultimative Himmelstürmer-Traum: Höher – Schneller – Länger - wurde nach einem tragischen Wasserrutschen Todesfall in Kansas City zum höllischen Alptraum.

Im Waterpark & Resorts  Kansas City ist die Welt höchste Schlitterbahn (51 m Höhe und ca. 100 km/h Beschleunigung) mit der Trailer-Übersetzung „Verrückt“, nach einem tödlichen Unfall eines 10 Jahre alten Jungen, endgültig Vergangenheit.

Interaktive Unfallursachen-Dokumentation unter folgendem Link:

http://www.kansascity.com/news/local/article95495747.html

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Rutschen-Video vom „GALAXY SCHWARZWALD“

gefunden auf youtube.com unter:

https://www.youtube.com/watch?v=oXDIl7XlcGY

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Das Bundesgericht (BGB) hat in einem aktuellen Urteil vom 22.08.2019 (Aktenzeichen: III ZR 113/18) zur Erfüllung der Obhut- und Verkehrssicherheitspflicht für Anlagenbetreiber zur Vermeidung bei Gefahren vor Körperschäden etc. entschieden. Hierbei geht es u. a. auch um die Aufsichts- und Nachrüstungspflicht zur Vermeidung von Gefahrenlagen z. B. unter Berücksichtigung von DIN-Normempfehlungen sowie andere geeignete Schutzmaßnahmen etc. Das Urteil enthält auch grundlegende und praxisrelevante Fragestellungen für Anlagenbetreiber zu einschlägigen DIN-Regelwerken o. ä. technischen Standards die im Bereich Planung und Ausführung zu beachten und mit dem potentiellen Auftraggeber zu kommunizieren sind. Auch wenn es im konkreten Fall  um fehlenden Verbrühungsschutz in eine Gebäude-Warmwasserversorgung geht – beim Baden in einem Wohnheim gab es einen Verbrühungsunfall bei einer behinderten Person - so besteht doch eine gewisse Korrelationen mit ähnlichen Unfallsicherheits-Mängelsituationen die im Bereich Planung und Ausführung zu beachten und mit dem potentiellen Auftraggeber zu kommunizieren sind.

Weitere Infos über das Bauvertragsthema „Recht so oder jetzt erst Recht“ u. a. in der Website: https://christoph-saunus.de/artikel/verunsicherung-im-bau-vertragsrechsunwesen

Quelle BGH-Kommentar: Bei Gefahr von Körperschäden . . . von RA Ralf Suhre, SANITÄR + HEIZUNGSTECHNIK 3/2020, Krammer-Verlag Düsseldorf und das Internet

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Vorsicht!!!

TÜV und Normen bieten keinen Unfallschutzsicherheit – die volle Eigenverantwortlichkeit trägt der Anlagenbetreiber!

(Text: Südwest Presse vom 31.08.2016)

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Germany-TÜV Dämme der Vernunft gebrochen? 

Über 65 Tote nach Dammbruch – Brasilianer protestieren in Rio nach Bergbau-Katastrophe

65 Leichen wurden bisher aus dem Schlamm geborgen. 279 Menschen gelten weiter als vermisst. Die Feuerwehr glaubt nicht, noch Überlebende finden zu können. Jetzt hat die Polizei in Brasilien zwei Mitarbeiter des deutschen TÜV Süd verhaftet!

Der TÜV Süd hatte die Dämme des Rückhaltebeckens der Eisenerzmine Córrego do Feijão im brasilianischen Bundesstaat Minas Gerais erst vor kurzem geprüft und für sicher erachtet. Doch am Freitag brach ein Damm. Eine tödliche Schlammlawine wälzte über nahe Siedlungen hinweg, schlug eine Schneise der Zerstörung.Bildzeitung 29.01.2019

Hierzu zwei kritische Internet-Kommentare:

1. Ich finde es ohnehin sehr bedenklich, dass ein privatwirtschaftliches Unternehmen für die Zertifizierung von Gebäuden, Fahrzeugen etc. zuständig ist. Wenn man Gewinn generieren muss, ist man nicht mehr unabhängig.
Ich verstehe nicht, warum für solche Aufgaben in Deutschland nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.
Und stand TÜV nicht mal für "Technischer Überwachungsverein"? Was ist denn aus dem Verein geworden? Laut Wikipedia ist TÜV Süd eine AG...

2. Wundert mich gar nicht, denn der TÜV steht schon lange nicht mehr für Qualität sondern in erster Linie dafür, sich entsprechende Gutachten teuer vergüten zu lassen, aber ohne entsprechende Prüfung. Vielleicht wird nach dieser Katastrophe auch hier mal genauer geprüft.....Wo TÜV draufsteht, ist noch lange nicht TÜV drin!

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Wieviel Wasserrutschenunfälle sind akzeptabel?

Glaube nur der selbst gefälschten Statistik!

 

Die triviale Nomenklatura-Behauptung - Glaube nur der selbst gefälschten Statistik - verdeutlicht sehr eindrucksvoll die kürzlich zu lesenden exorbitante Deutungshoheit mit gewöhnungsbedürftigen Unfallrechtfertigungen respektive merkwürdigen Gefahrenrelativierungen anlässlich eines gerichtlichen Wasserrutschen-Unfallverfahrens seitens eines angeblich autorisierten Rutschen-Prüfexperten: Normal sind mit bereinigter Quote- ohne Selbstverschulden - ca. zwei registrierte Wasserrutschen-Unfälle pro Monat mit Verletzungen - wie z. B. von leichten Hautabschürfungen bis hin zu schweren Prellungen -in einem großen öffentlichen Schwimmbad. Spontane Reaktion eines Anwaltes: Das sollte man mal bekannt machen! Was hiermit erfolgt. Eben.

Ohne profan diffamieren zu wollen stellt sich angesichts der vorstehenden Kontextes  augenzwinkernd spontan die physikalisch bereinigende Schwimmbad-Techfrage: Kann in hydraulischen H2O-Köpfen chloroformierter Aquademikern die Genius sichernde Realitäts-Filterung verstopften?

Warum es aktuell keine seriösen und aussagefähigen Wasserrutschen-Unfallstatistiken gibt, verdeutlicht nicht nur der augenöffnende Kontext mit den authentischen Beiträgen aus der realen Praxis in diesem Beitrag, sondern auch die unzähligen Härtefälle in der Bilddokumentation.

Erstaunlich ist auch im Zusammenhang mit Wasserrutschen-Unfällen die nach wie vor verbreitete irrige Annahme, respektive die häufig zu späte Erkenntnis bei den im doppelten Wortsinn Betroffenen, wie beispielsweise Anlagenbetreiber, Fachfirmen, Anwälte bis hin zur Gerichtsbarkeit, indem sie tatsächlich im Blindvertrauen glauben, dass mit Beauftragung der jährlichen Wasserrutschen-Prüfung durch ein autorisiertes Prüfinstitut bzw. Sachverständigen automatisch auch die Funktions- und Betriebs-Unfallsicherheitskriterien z. B. hinsichtlich der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) einschl. der europäischen Wasserrutschen-Norm DIN EN 1069 etc. vollumfänglich gewährleistet wird und der Anlagenbetreiber seiner ihm obliegenden Sorgfaltsplicht damit vormaljuristisch rechtswirksam nachgekommen ist.

Dieses geht bisweilen folgenschwer soweit, dass bei Gerichten letztinstanzlich bei Wasserrutschenunfällen ultimativ von verschiedenen Gutachtern - ohne eigene hydraulische Prüfung des Beckenwasser-Umwälzwasservolumen bzw. ohne persönliche konkrete Messung der Wasserfließgeschwindigkeit - d. h. lediglich aufgrund der Betriebs- und Wartungsunterlagen und DIN Kriterien der Sachverständige a) widersprüchlich behauptet, dass ein Abheben des Badegastkörpers bei Wellen-Breitrutschen bereits bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h erfolgt und der Kollege b) hingegen behauptet, dass dieses Abheben erst ab 45 – 50 km/h möglich ist. Wenn das privilegierte Duo-Infernale dann obendrein auch noch im Tandem versichert, dass es diesbezüglich keine wissenschaftlich o. ä. konkreten Nachweis-Kriterien gibt - braucht man nicht mehr hypothetisch zu spekulieren wer hier argumentativ aufgrund mangelnder Bodenhaftung total abhebt.

Faktum ist hingegen, dass es immer noch uneinsichtige bzw. naive Norm-Fetischisten gibt, die realitätsresistent partout ignorieren, das Normen in der Regel lediglich Kannbestimmungen sind und nicht automatisch als allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten.

Im Klartext: Anwender tragen gemäß privilegierter Norm-Präambel allseits geDINt und/oder vollständig beDINt die gesamte funktionstechnische und rechtliche Eigenverantwortung.

Darüber hinaus obliegt dem Anlagenbetreiber bzw. dem Geschäftsführer grundsätzlich sowohl die Schutzpflicht gemäß § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BDB als auch die Verkehrssicherheitspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGE und folglich besten ggf. Haftungsansprüche mit Schadensersatz.

Aufgrund dieser Normenklatura ist auch die weitergehende Problematik von möglichen Missverständnissen hinsichtlich der Unfallsicherheit bei Wasserrutschen zu sehen.

Autorisierte Prüfinstituten bieten zwar seriöse anlagenspezifische Unfallsicherheit-Kompaktangebote die jedoch falsch interpretiert - bei Anlagenbetreibern einerseits ein trügerisches Rundum-Sorglospaket suggeriert und andererseits mit der Beauftragung der jährlichen Anlagenüberprüfung einschl. des dokumentierten Abnahmeberichtes möglicherweise statt eines exorbitanten All Included-Service lediglich nur eine funktionstechnische Unfall-Scheinsicherheit besteht.

Angebotenen Leistungsaussagen in Angebots-Offerten: Um das Verletzungsrisiko zu minimieren, müssen die Vorgaben der Normen eingehalten und die Anlagen der sicherheitstechnischen Erstinspektion bzw. der jährlichen Hauptinspektion durch unabhängige Sachverständige unterzogen werden. Herstellern und Betreibern obliegen die o. g. Prüfplichten die unsere Experten aufgrund langjähriger Erfahrungen mit Vor-Ort-Inspektionen wahrnehmen können einschl. Plan-Ist-Vergleichen, Geschwindigkeits- und Beschleunigungsmessungen bei Wasserrutschen usw.

Zur Verdeutlichung rechtlicher Verantwortlichkeiten von autorisierten Prüfinstitutionen hinsichtlich ihrer übergebenen Inspektions-Berichten o. ä. bezeichnete Prüfdokumente - einige typische verifizierbare Hinweise und absichernde Forderungen respektive Verantwortung delegierende Betriebsauflagen als Berücksichtigungsinfo für den Auftraggeber:

•Die Betriebs- und Wartungsanleitung ist einzuhalten

•Die komplette Rutschenkonstruktion ist regelmäßig zu kontrollieren

•Vor Betriebsbeginn sind Rutschenflächen auf Funktions- und Verletzungs-Mängel zu überprüfen

•Das Wasservolumen der Rutsche muss den Herstellerangaben entsprechen

•Die Rutschenbenutzer haben die vorgeschriebene Rutschenhaltung einzuhalten

•Auf die Einhaltung des Mindestalters und der vorschriftsmäßigen Rutschenmittel ist zu achten

•Unfälle etc. sind zu dokumentieren mit Einbeziehung des Rutschen-Herstellers

•Die Qualifikation des Überwachungs-Personal ist sicher zu stellen

•Mind. jährlich sind protokollierte Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen

•Jährlich hat durch einen Sachverständigen eine protokollierte Anlagen-Überprüfung stattzufinden

Praxishinweise: Je nach beauftragtes Prüfinstitut respektive autorisierten Rutschen-Prüfsachverständigen können die o. g. Hinweise und Forderungen erheblich variieren. Der o. g. Forderungskatalog verdeutlicht bereits welche hohen Ansprüche insgesamt an den Anlagenbetreiber und sein entsprechend qualifiziertes Personal gestellt werden, verbunden mit nicht unerheblichen zu investierenden Zeit- und Kostenaufwand.

Unfallsicherheits-Risikoanalyse

(Selbstkontrolle vs. Außerkontrolle)

Als informative Vervollständigung des vorstehenden Kontext hinsichtlich der allgemeinen Wasserrutschen-Unfallthematik die folgenden Analyse-Anmerkungen zu wörtlich zitierten Hinweisen aus TÜV- Prüfbescheinigungen, welche eindrucksvoll dokumentieren wie komplex und hochproblematisch die Thematik „Wasserrutschen- Unfallsicherheit“  in der Praxis ggf. sein kann und ggf. von den "Betroffenen klaglos" (im doppelten Wortsinn) zu erdulden ist: Wasserrutschen beinhalten auch dann ein Risiko, wenn die geprüfte Anlage normkonform gebaut und gewartet wird. Verletzungsgefahr besteht bei Benutzung einer geprüften Wasserrutsche auch weiterhin dann, respektive ist auch dann potenzial gegeben, wenn sich der Benutzer an die Benutzerregeln hält.

Nicht von ungefähr stellt sich daher die folgende Management-Gerechtigkeitsfrage an das Rutschen-Expertengremium: Inwieweit zieht im Falle eines Unfalles die schwungvolle Wasserrutschen-Wertschöpfungskette, bestehend aus Planer, Hersteller, Anlagenbauer, Prüfer, Betreiber ggf. Sachverständige,  in der Regel exklusiv geschützt mit Rückendeckung unter der schwarzen Samtrobe – das schwächste Glied - nämlich den im doppelten Wortsinn Betroffenen, sprich den Recht suchenden verunglückten Badegast, ggf. verantwortungsdelegierend durch die Gerichtlichen Instanzen? Wer kennt sie nicht – ohne zu Verallgemeinern - die kollektiven Entlastungs-Konstrukte des relativierenden Multi-Infernale mit ihren bisweilen grenzwertigen Schuldzuweisungen und bagatellisierenden Rechtfertigungs-Behauptungen deren Folgen die Unfallgeschädigten – beim Tatort Schwimmbad in Tateinheit mit Wasserrutschen ggf. leidvoll resignierend ausbaden müssen. Hierzu das folgende Lippenbekenntnis mit dem wortakrobatischen Output-Entlastungs-Repertoire per ordre du mufti: Unachtsames Eigenverschulden ungeeignetes XXL-Adipositas Corpus-Delikti fehlendes Konditionsprofil für  Sportgerätenutzung u. ä. kurvig schwindelerregende Unschulds-Argumente?

Deswegen ist es so wie es ist mit den verrutschten Regeln der Technik

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Aus aktuellem Anlass

Vorsicht Unfallsicherheitsgefahren im Rechtsvollzug

Wie unberechenbar unsere Rechtsprechung selbst bei gravierenden Unfallsicherheits-Regelverstößen mit tragischen Todesfolgen ist und welche Riesiken und Nebenwirkungen es auch bei TÜV-Prüfzert-Beipakzetteln gibt - dokumentiert der authentisch investigative Praxis- Rutschenunfallbeitrag unter diesem augenöffnenden Beitrag.

Loveparade-Prozess # Schicksal versus Schuld?

Wie (un)berechenbar ist unsere Justiz?

Was helfen einschlägige technische Regelwerke, Normen, Merkblätter,  Rechtsvorschriften und selbst gesetzlich verbindliche Verordnungen wie z. B. Länderbauordnungen etc. wenn im Ernstfall „recht-schaffende“ Staranwälte mit typisch verklärender Betroffenheitsrhetorik - selbst bei eindeutig bewiesenen eklatanten Verstößen gegen verbindlich geltende Unfallsicherheitsschutzgesetze - es immer wieder mit betreutem Denken schaffen - die Schuldfrage vormaljuristisch so im gerichtlichen Gesamtkotext beliebig zu „verwässern“, dass es für privilegierte Verursacher nicht etwa zur „rechtskräftigen“ Verurteilung kommt - sondern zum „überflüssigen“ Freispruch mit Bewährung - ohne automatischen Eintrag in ein Vorstrafenregister versteht sich. Hierbei bedienen sich realitätsresistente wehende Schwarzkittel  geflissentlich dem herablassenden Juristendeutsch – Neusprech-Framing – abgeleitet vom englischen „frame“ - als linguistisch monströse  Metapher für „Begrenztheit“ (z. Z. Wortbegriffs-Manipulationsdiskurs im ARD-Mediensender). Im Klartext: Volks-Verdummung durch Schuld-Verdünnung! Folglich lautet das in regloser Demut vom Bürger zu akzeptierende finale Urteil von Richter Gnadenlos bei Großprozessen nicht selten: „Im Namen des Volkes - Freispruch aufgrund unglücklicher Umstände in Verbindung mit der geringen hypothetischer Einzelschuld - bedingt durch die herrschende Vielzahl mit involvierter Verursacher“.

So ist dank unserer hoheitlichen Exekutive der (un)abhängige Gerichtsfrieden mit optimiertem Arbeitsaufwand zielführend gewahrt und das Mysterium des Nichtverstehens behält weiterhin als Beweismittel „Mildere Umstände“ seine diabolische Faszination. Rechtsdiagnose: Symptome chronischer Beharrungsphobie - Sturheit siegt über Gewissheit!

Übertragen auf die freie Wirtschaft mit ihrem Ethik & Monetik Ehrenkodex würde das Urteil über die dealende Einstellungsmöglichkeit bei Strafverfahren aufgrund des implantierten Willkürcode  „aus Opportunitätsgründen“ von einer „durchblickenden Justitia mit verrutschter Augenbinde“ vermutlich augenzwinkernd lauten: Management Buy-out • Ground-Zero!

Alles was Recht ist oder auch nicht

Die Ursache der erodierenden Auswirkungen im Unfallsicherheits-Unwesen beruhen – im Baujargon zu bleiben –  auf den Erfahrungen, dass die Fassade des Baurechts allmählich zu bröckeln beginnt. Hierdurch wird in fataler Weise sichtbar, dass das statische Fundament unserer demokratischen Gerichtsbarkeit scheinbar immer irreparable Spannungsrisse bekommt d. h. die erodierende Rechtsprechung wird in ihren Grundfesten immer häufiger erschüttert. Diese folgenschwere Erkenntnisse, welche ggf. die Mauer des Schweigens zum Einsturz bringen, basieren nicht etwa den Zeitgeist geschuldet in dem mit Instagram-Peilsendern o. ä.  Info-Radarschirm-Equipment Fake News geortet werden. Diese unsägliche juristische Entwicklung kritisieren inzwischen zu recht  seriöse Medien und Juristen nicht nur im Internet-Society-Faktenscheck.  Auch die von technischen Regelwerken sintflutartig überschwemmten -  im doppelten Wortsinn betroffenen Fachleute - reagieren angesichts der in der Folge beschriebenen, bisweilen merkwürdig anmutenden gerichtlichen Freispruch-Begründungspraxis mit kopfschüttelndem Unverständnis.

Denn welche Funktion haben Unfallsicherheitsregeln wenn man dieses wichtige sicherheitstechnische Know-How-Handwerkzeug für die Praxis folgenlos ignorieren - respektive so einen gravierenden  Tatbestand in gerichtlichen Echokammern ggf. vom  anwaltlichen Duo-Infernale respektive Trio-Fatale  problemlos mit Leergeschwafel und aufgeblasener heißer Luft, ad absurdum führen kann? Einerseits zieht man nämlich Planer und Ausführende o. ä. Einzelpersonen bei Regelverstößen meist gnadenlos zur Verantwortung - andererseits gilt im exorbitanten Honorig-Exklusive-Kollektiv der Samariter-Affront Gnade vor Recht. Wer sollte sich für die Ahndung folgenschwere Verstöße gegen verbindliche Rechtschutzvorschriften verantwortlich fühlen, wenn nicht unsere hoheitlichen Rechtsorgane? Leider ähnelt die Wirklichkeit bedauerlicherweise bisweilen einer Realsatire – so als wenn man bei einem schweren Unfall die zuständige Behörde anrufen würde um ihr mitzuteilen - bitte sofort nicht kommen!

Diese prekäre Situation frustrierender Gerichtsbarkeit dokumentiert derzeit sehr eindrucksvoll die seit einem Jahr andauernden Gerichtverhandlung über die tragische Loveparade-Katastrophe von 2010 in Duisburg mit 23 Todesfälle und 541 schwer Verletzten.

Zweifelsohne hat es de jure u. a. diverse von Fachgutachtern eindeutig festgestellte gravierende, um nicht den ultimativen Begriff „Verantwortungslos“ zu bemühen, Verstöße gegen einschlägige technische Unfallsicherheitsregel gegeben. Hierbei geht es primär auch gegenüber der in Fachkreisen als selbstverständliches Standartwissen hinlänglich bekannte und daher kompromisslos umzusetzende   Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), Absatz: Bau und Betrieb, Abschnitt: Rettungswege.

Sprachlosigkeit vs. Straflosigkeit

Stand 2019: Allen 10 Angeklagten wurde ursprünglich u. a. fahrlässige Tötung und schwere Fehler in der Planung des Events 2010 vorgeworfen. Beim 2017 begonnenen Prozess wurden am 06.02.2019 sieben Angeklagte ohne Auflagen im Namen des Volkes frei gesprochen. Profiteure dieses gerichtlich sanktionierten Resozialisierungsmaßnahme am Bau waren sechs Personen von der Stadt Duisburg und ein Mitarbeiter des Veranstalters Lopavent. Nach der mathematischen Zahlenlogik - dann waren‘s nur noch drei - hat das Gericht gegenüber den drei verbliebenen Vertretern des Veranstalters aufgrund mittlerer Schuld gegen Auflagen von je 10.000,00 €  ebenfalls Freisprüche beantrag.  Diesen – von Laien höflich formulierten - sehr merkwürdigen realitätsresistenten Freispruch-Deal unter Annahme mildernder Umständen, hatte das angeklagte Trio jedoch als inakzeptablen No-Deal mit der Begründung abgelehnt - sie hätten das Recht auf einen Freispruchs.

Es darf angesichts einer evtl. Verjährung daher über evtl. weitere Motive spekuliert werden -  warum beispielsweise die zwangsweise verordnete - tschuldigung - versuchsweise angebotene Beruhigungspille möglicherweise aufgrund chronischer Schluckbeschwerden gegenüber den evtl. Risiken und Nebenwirkungen im gerichtliche Beipackzettel nicht überzeugend gewirkt hat. In diesem Zusammenhang erscheint nämlich der Aspekt interessant, dass de jure und de facto gerichtliche Freisprüche mit Auflagen – man lese und staune - nicht als Vorstrafe aktenkundlich registriert werden - da das Verfahren angeblich schon Strafe genug ist oder?

SOS Baustellen-Sicherheitsverantwortung

Redlich schaffende Kopf- und Handwerker vom Bau müssen ggf. - als im doppelten Wortsinn  Betroffene -  bei Zuwiderhandlung oder Ignorieren von fest betonierten Forderungen in Unfallsicherheitsvorschriften in der Regel gnadenlos mit  rechtlichen Konsequenzen rechnen. Warum fragen sich unbescholtene Bürger zu Recht, ist das nicht grundsätzlich auch selbstverständlich bei Großprojekten bei denen viele Verantwortliche gleichzeitig involviert sind? Insbesondere dann, wenn es nachgewiesenermaßen aufgrund fehlender und/oder falscher Unfallsicherheitsvorkehrungen - unter verantwortlicher Beteiligt aus diversen Zuständigkeitsbereichen -  zu einer derartigen Katastrophe mit tragischen Todesfällen und vielen schwer Verletzten gekommen ist - wie z. B. bei der bereits erwähnten und kommentierten Loveparade.

Wenn man die investigative Medienschelte inkl. der unzähligen kritischen Leserkommentare aufmerksam liest kann man sich des frustrierenden Eindrucks nicht erwehren, dass einige Management-Beteiligte verantwortliches Handel - es geht immer noch schlimmer -  bisweilen selbstentlarvend wie folgt definieren: Wir können alles – außer Verantwortung übernehmen.

Als Augenöffner die mediale Schmunzel-Infos von der hochnotpeinlichen Götterdämmerung in den heiligen Hallen -  mit ihren stets geöffneten Fenstern – in der Hoffnung, dass die herumgeisternde „Wahrheiten im Namen des Volkes“ Einlass in das Epizentrum der Gerechtigkeit mit der nach oben offenen Richterskala kommt.

Faktum: Unser Genehmigungs- und Rechtssystem bestehend u. a. aus einer Artenvielfalt verantwortlich zeichnender Baubehörden, Polizei, Feuerwehr, Politik  usw. bestimmen häufig selbstherrlich bis zum Abwinken, mit ultimativer Selbstverständlichkeit bei Allen und Jenem - ohne Wenn und Aber - wie sanktionierte Unfallsicherheit zu funktionieren hat. Wer kennt sie nicht, unsere honorigen VERWALTUNGEN mit ihrer allseits gefürchteten, schlimmstenfalls existenziell  selbst durchlittener Behördenwillkür? Dabei verkennt das hoheitliche Quadrillion häufig die Tatsache – dass es eigentlich Diener des Volkes ist und folglich nicht alternativloser Mittelpunkt sondern lediglich Rechtsmittel Punkt. Wehe dem wenn es tatsächlich ernst wird - dann gilt automatisch als Panzersicherung das Anschei…..Peter Opferprinzip: Schuld haben immer die Anderen – wenn sie nicht wären - gäbe es auch keine Probleme!

Online Berichterstattung

Daher verwundert auch die folgende zynisch investigativen Medieninfo nicht sonderlich, demnach  wurden angeblich nicht nur mit Schwarmintelligenz  interdisziplinär Schrott-Strategien entwickelt - sondern man hat obendrein auch noch versucht diese unverantwortlichen und obendrein auch noch lebensgefährlichen Visionen tatsächlich zu realisiert - statt kosten- und zeitverschwendete Power-Point-Präsentationen u. ä. sinnlose Selbstverwirklichung für die senkreche Ablage sofort konsequent als Sondermüll zwangsweise auf Schadstoff-Deponien zu entsorgen.

Glaubt man darüber hinaus gerichtlichen Online-Berichterstattungen, haben die nicht Angeklagten - sondern die als Zeugen mit hoch erhobenen staatstragenden Haupt vernommenen institutionellen Führungsstäbe der Baubehörde, Polizei und Feuerwehr das hohe Gericht sprichwörtlich geschafft. Dem  - augenzwinkernd als konsequentes Win-Win Trio Infernale bezeichneten Protagonisten  – soll es nach Hörensagen doch tatsächlich auf wundersame Weise gelungen sein  – hört hört – sich mit gegenseitiger Verantwortungsdelegation bei gleichzeitiger bis zur Unkenntlichkeit getunter Verantwortungs-Funktionsverkleinerung in eine hochnotpeinliche Opferrolle zu verkriechen.

Ein verbitterter Frustrat über die Gerichtsbarkeit im Allgemeinen: Gratulation ala bonheur, bei spektakulären Unglücken mit tragischen Folgen gibt es sofort aller Orten großartiges Vorgesetzten-Krisenmanagement – das mit Heiligenschein ehrfurchtsvoll vor sich selbst auf die Knie fällt und hierbei gleichzeitig von oben nach unten durchreichend den wackelnd erhobenen Mittel- pardon Zeigefinger auf die mittlere und untere Hierarchieebene richtet n. Nach der verschlagenen Schadensbegrenzungsdevise „Anschiss ist die beste Verteidigung“ lassen sich die elitär vernetzten Mandanten zwecks  strategischer Artenschutz-Prophylaxe  - exklusiv von ausgebufften Strafrechts-Staranwälten exklusiv mit toxischer Strategie-Influenza infizieren. Anschließend - stets den erregierten Polizei-Finger abschussbereit im Anschlag - folgen die einstudierten Worthülsen-Attacken mit absurden Unschulds-Dementi-Rohrkrepierern.

Mit kanonisierter Wahrheitsverdummung z. B.  dreisten Tatsachenverklärungen, Schuldverdünnungen, Rechtsverwässerungen, Erinnerungslücken ggf. bis hin zum obskuren Blackout-Schweigegelöbnis, werden selbst gerichtsfeste Anschuldigungen mit Räuberpistolen kurzer Hand pulverisiert – oder frei nach Osca Wilde – mit Popofix-Kakofonie vulgarisiert. Wo bitte ist der Schitbüdel zur Kakofonie-Zwangsentsorgung von Ego-Klookschietern und Meckerbüddels  auf den  fäkalen  Sabbel-Ehrenfriedhof zum Fremdschämen? Denn mit voller Hose gewinnt man keinen Lebenslauf!

Kein Grund zur Besorgnis - die Erteilung der Absolution für verlogene Sünder im Beichtstuhl von Herren Merkwürden pardon Hochwürden, ist keine scheinheilige Gotteslästerung sondern missionierende Heilsbringung: Wer`s nicht glaubt – muss nämlich dran glauben – andernfalls nimmt man Ungläubige ins Gebet und legt sie anschließend - Gott hab sie selig - aufs Kreuz! Zum Teufel • Hölleluja • Erbarmen • Amen

Datapool-Zoom

Evtl. Missverständnissen vorbeugend: Es geht weder um irreparable Risse in Vordenker-Festplatten noch um inquisitorische Diskreditierung von Einzelpersonen. Es geht um die allseits von großen Interesse stehende, alles andere als profane Bestandschutz-Sinnfrage: Rechtfertigen Unfälle - trotz zweifelsfrei bewiesener gravierender Verstöße gegen verbindliche gesetzliche Unfallsicherheitsvorschriften, in Verbindung mit einer Armada schuldhaft involvierter Experten als Troublemaker aus VERWALTUNGEN - tatsächlich den folgenlosen kollektiven Freispruch  too big – to fail? Unbescholtene redliche Bauschaffende werden hingegen bei Verstößen gegen Gebäude-Unfallsicherheitsvorschriften in der Regel ohne Pardon gnadenlos als Deppen verurteilt, mit allen sich daraus ergebenden negativen Folgen ggf. bis hin zum existenziellen Exodus. Falls gewünscht lässt sich der  prall gefüllte Giftschrank jederzeit problemlos öffnen.

Von wegen – statt angedrohten Sanktionen für den gehobenen öffentlichen Dienst – problemorientiert gelöste Beförderungspraxis. Ironisch rekommentiert bzw. von hinten Gedacht: Ab - in den wohlverdienten Vorruhestand aufgrund von Überforderung, Überlastung, Über…. - selbstverständlich mit allen dazugehörenden Beamtenbezügen und bisherigen Gefahrenaufschlägen bis hin zu autorisierten, plötzlich wieder Stress geheilt möglichen Nebentätigkeiten etc. versteht sich.   Uneigentlich sei ebenfalls der Vollständigkeitshalber auch noch auf die evtl. zusätzliche Versorgungs-Drittmittelmöglichkeit der bis dato politisch exorbitant totgeschwiegenen DDR Intelligenz-Zusatzrente mit erwähnt - als beitragsfreie, bei der Wiedervereinigung übernommene und zugleich höchst umstrittene Ingenieur-Intelligenz-Altersversorgung für besondere Tech-Verdienste..…., (siehe Google als Erkenntnisgewinn: Intelligenzrente – ein Überbleibsel aus rumreichen DDR-Zeiten?).

Für das All-Included-Rundum-Sorglospaket des öffentlichen Dienstes (der Staat hat schließlich die gesetzliche Fürsorgepflicht für seine Schäfchen einschl. der Schwarzen) gilt selbstverständlich ebenfalls das PPP-Qualitätssiegel „Partizip  Perfekt Passiv“ nicht zu verwechseln mit „Public-Privat-Partnership“ oder gar „Pannen-Pech-Pleiten“.

Merke:Nach dem Gleichheits-Prinzip ist Gleiches für Gleiche nicht dasselbe - denn Privilegierte sind Gleicher?

Bitte zur Schmunzel-Burleske über das jüngste Gerücht - nicht doch – Gericht, keine symbolträchtige Rechtfertigungsvöllerei mit forensisch angereicherten dubiosen Belehrungen und juristisch abgearbeiteten Wischiwaschi-Profilneurosen von selbstgerechten Ego-Auademikern der philosophisch verkopften Moralzunft. Als gelungenes Pedant zum vorstehenden Technikprosa Wort-Design mit kunstvoller Placebo-Edelpatina das folgende pointiert und faktenreiche Internet-Posting eines Tech-Bauexperten als Erkenntnisverstärker aus der realen Praxis.

Einspruch Euer Ehren

Internet-Posting eines Tech-Bauexperten zum:

8.2.2019 Loveparade-Prozess: Der kleine Schritt zur Katastrophe - SPIEGEL ONLINE

http://www.spiegel.de/panorama/loveparade-prozess-der-kleine-schritt-zur-katastrophe-a-1248611.html#js-article-comments-box-pager 1/1

Da darf man aber direkt Einspruch erheben, weil die Durchführung einer derartigen öffentlichen

Veranstaltung gewisse minimale Planungserfordernisse und rechtliche Vorschriften hat. Diese

wurden, was man so an Informationen lesen kann, eben nicht eingehalten. Soweit ich mich

erinnere: Zu geringe Breite des Zu- und Abganges, außerdem kamen sich da gegenläufige

Besucherströme in die Quere, kein zweiter Zu- bzw. Abgang zum Gelände. Alleine diese drei

Planungsfehler waren jeder für sich grob fahrlässig. Soweit ich erinnere war dann noch eine

lange Liste anderer Planungsfehler gemacht worden, die dann noch die Frage aufwerfen: Waren

diejenigen, die diese Veranstaltung zuließen fachlich dazu geeignet, hatten sie dafür fachliche

Qualifikationen vorzuweisen? Wenn nein, dann hätten sie diese Entscheidung beruflich gar

nicht treffen dürfen. Wer diese dann trotzdem trifft, der hat dann halt die Folgen seiner

Überheblichkeit auszulöffeln! Gerade das Strafrecht ist dazu da, solche berufliche grobe

Fahrlässigkeit und Qualifikationsmängel festzustellen, abzuurteilen und damit die nächsten

Schritte für Schadensersatz zu ermöglichen. Sonst wäre ja jeder, der grob fahrlässig handelt,

hinfort davon befreit sich dafür strafrechtlich verantworten zu müssen. Denn gleiches Recht gilt

für alle, und jeder könnte sich dann auf diesen Prozess berufen.

Juristische Kriterien zum Loveparade-Prozess

(Verdünnung & Verdummung?)

Dem vorstehenden hochkompetenten Praxiskontext von der juristischen Baustelle „Loveparade-Prozess“ ist bis auf den folgenden rechtlichen Begriffs-Updat nach dem Rechtsprechungs-Kredo „Zufall & Schuld – Unglück & Versagen“ nichts mehr hinzu zufügen:

Seit 1975 besteht der Strafverfahrens-Verfolgungszwang (Legalitätsprinzip). Zwischenzeitlich gibt es auch ergänzend die bei Juristen als Fluch und gleichzeitig als Segen umstrittene Möglichkeit Strafverfahren aus „Opportunitätsgründen“ bzw. nach dem Entschließungsprinzip einzustellen. Die Ermessungsentscheidung wird aufgrund der juristischen Handlungsfreiheit bezüglich der Gewährleistung von öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung immer häufiger von Gerichten genutzt um sich von sogenannte Marathonverfahren mit „kurzem Prozess“ bequem zu entledigen. Die Verfahrenseinstellung respektive Verfahrensbeendigung bei Offenhaltung der Schuldfrage geht in Verbindung mit der weiter bestehenden Unschuldsvermutung und ohne Eintragung ins Bundeszentralregister (§ 4 BZRG). Wie Gegner nicht unbegründet argumentieren geht ein Verfahrens-Stopp, bisweilen auf Kosten der Rechtsfindung, Rechtsprechung, Rechtsempfinden etc. wobei der Vertrauensverlust ggf. bis hin zur befürchteten Klassenjustiz. Bevor hierbei hat die Ordnungsbehörde allerdings im gesetzlichen Rahmen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Fairer Prozess Schuld & Sühne?

Zur juristischen Logik mit den prozessualen Folgen aufgrund des bisweilen gewöhnungsbedürftigen Schuldfragen-Definierungskomplexes  folgende Rechts-Kriterien:

Strafrechtliche Schuldfragen gemäß Strafprozessordnung (StPO)

§ 153 geringe Schuld - § 153a schwere Schuld

Grob fahrlässig: Aus Unkenntnis einleuchtende Überlegungen nicht anstellen bzw. nicht beachten

Bewusst fahrlässig: Einen Schaden zu erkennen – jedoch meinen er tritt nicht ein

Unbewusst Fahrlässig: EinenSchaden zu übersehen

Hinweis: Mein auf der Homepage dokumentierte Beitrag über den tragischen Haaransaug-Todesfall im Freizeitbad Gumbala in Gummersbach „Selbsterfahrung im Strafprozess“ zeigt in eindrucksvoller Weise wie dramatisch die Situation für die Beteiligten während des Strafverfahrens im Gericht tatsächlich ist:

https://christoph-saunus.de/archiv/baurecht-a-gutachten/alles-was-recht-ist-oder-auch-nicht

Die Grenzen des Sagbaren sind hoffentlich nicht verschoben worden

und der Glaube an die Gerichtsbarkeit stirbt - Gott bewahre - zu Letzt!

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Wonnemar schaut in die Röhre

erstellt am 30.04.2008 um 21:53 Uhr - aktualisiert am 31.01.2017

Ingolstadt (DK)Hätte eine Führungsschiene in der Wonnemar-Rutsche "Magic-Eye" verlängert werden müssen? Oder reichen die Umbauten in dem Freizeitbad aus? Um diese Fragen drehte sich am Mittwoch alles beim Prozessauftakt gegen den Betriebsleiter des Bades. Er soll für 58 Unfälle verantwortlich sein.

Normale Ausrutscher?

In der letzten Rechtskurve der Reifenrutsche "Magic-Eye" soll es zu zahlreichen Unfällen gekommen sein. Der Wonnemar-Betriebsleiter ist wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, die Rutsche seit August gesperrt. - Foto: HerbertSeit August des vergangenen Jahres ist die Attraktion "Magic-Eye" in der Donautherme Wonnemar geschlossen – als reine Vorsichtsmaßnahme. Denn eine behördliche Anweisung für das Rutschverbot gibt es bis heute nicht. Dafür jedoch einen Strafbefehl gegen den Betriebsleiter Thomas Schönemann, gegen den der Manager des Freizeitbades Widerspruch eingelegt hat. Er lässt sich zwar von einem Anwalt vertreten, war aber trotzdem am Mittwoch zum Prozessauftakt vor dem Amtsgericht Ingolstadt gekommen.

Insgesamt 58 Fälle von fahrlässiger Körperverletzung zählte Staatsanwalt Nicolas Kaczynski am ersten Verhandlungstag im Strafverfahren gegen Schönemann auf. "Erkennbar und vermeidbar", so die Strafverfolger, seien die Unfälle gewesen. Deswegen sei der Betriebsleiter persönlich verantwortlich.

Schwere Prellungen

Die Verletzungen – von leichten Hautabschürfungen bis zu schweren Prellungen – sollen sich die Badegäste vor allem im zweiten Teil der Rutsche zugezogen haben, weil sie dort zumeist in der letzten Rechtskurve aus den Reifen geschleudert wurden, so die Darstellung.

Ausführlich befragte daher Richterin Sandra von Dahl zwei Sachverständige zu den Umbauten, die seit Eröffnung des Bades 2003 durchgeführt wurden. Laut dem Ingolstädter Dekra-Gutachter, der selbst mit einer Helmkamera die Bahn getestet hatte und den Videofilm auf dem Notebook im Gerichtssaal präsentierte, liegt bei der "Magic-Eye" im Wonnemar ein "rein konstruktionsbedingtes Problem" vor. Seiner Meinung nach kann die Unfallgefahr verringert werden, wenn eine Ende 2004 eingebaute Führungsschiene in der letzten Rechtskurve verlängert würde.

Betriebsleiter Thomas Schönemann wies hingegen darauf hin, dass im fraglichen Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 700 000 Badegäste gezählt wurden. Eine Statistik über das Verhältnis der Rutschenden zur Zahl der Unfälle gibt es jedoch nicht. Die Verlängerung der Schiene hätte möglicherweise neue Gefahrenquellen erzeugt, argumentierte der Angeklagte, der auch auf die regelmäßigen Abnahmen durch den TÜV Thüringen hinwies.

Der Gutachter aus Erfurt, der seit 1991 insgesamt über 1500 Rutschen in Deutschland und Europa geprüft hat, sah ebenfalls das Potenzial für neue Probleme, wie er darlegte.

Ähnliche Unfallzahlen

In anderen Bädern gebe es ähnlich hohe Unfallzahlen, berichtete der TÜV-Rutschenexperte: "Das ist normal", so kommentierte er die bereinigte Quote, die ohne selbstverschuldete Ausrutscher seit Ende 2005 bei zwei registrierten Unfällen pro Monat liegt. Worauf Staatsanwalt Kaczynski ausrief: "Das sollte man mal bekannt machen."

Richterin Sandra von Dahl unterbrach gestern Nachmittag die Verhandlung und vertagte den Prozess auf nächste Woche. Nach den Gutachtern werden demnächst wohl die Unfallopfer das Wort haben.

Von Michael Stadik

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Unglaublich aber Wahr

Wasserrutschen Unfall: Urlauberin von dicker Frau fast zerquetscht

Faralya Mah (Türkei) – Vier Jahre lang hatte Jemma Joslyn (32) auf den 3000 Euro teuren Türkei-Urlaub für sich und ihre zwei Kinder gespart. Nur 14 Stunden nach der Ankunft kämpfte die Britin aus Seaford schon ums Überleben.

Es passierte in einem Aquapark. Joslyn erzählte der „Caters News Agency“: „Wir waren gerade mal 14 Stunden da, als wir in das Schwimmbad gingen. Es gab keinerlei Mitarbeiter, die die Leute auf den Wasserrutschen gemanagt hätten. Also jemand, der die Abstände zwischen den Menschen kontrolliert.“

Eigentlich hätte eine von Jemmas Töchtern ihrer Mutter hinterher rutschen sollen. „Aber stattdessen rutschte eine übergewichtige Frau nur Momente nach mir runter“, sagte Jemma. „Als ich das Ende der Rutsche erreicht hatte, sah ich ihre Füße. Ich konnte nicht ausweichen und dann krachte sie auf mich drauf. Ich wurde unter Wasser gedrückt. Als ich aus der Bewusstlosigkeit erwachte, war der Schmerz kaum auszuhalten.“24.01.2019 - 18:43 Uhr

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Kinder-Wasserrutschen-Härtefall

Eine jahrelang funktionierende Kinderrutsche in einem Hotel-Schwimmbad wurde ohne Beckenwasser-Qualitätsprobleme o. ä. von der zuständigen Gesundheitsbehörde plötzlich mit dem folgenden offiziellen Schreiben beanstandet:

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Exklusive Edelstahl-Poolrutsche Typ Waha Fa. Splinter Works

 

http://www.homecrux.com/waha-residential-water-slide-splinterworks/100468/

 

 

Wer prüft eigentlich die Wasserrutschen?

27 Mai, 13:54

Denn: Hautverletzungen können krass fies sein.

Wie jedes Jahr werden auch in diesen Sommer wieder zahlreiche Besucher in den Freiluft-Schwimmbädern erwartet. Wo sonst lassen sich hohe Temperaturen und knallige Sonne besser aushalten?

Wasserrutschen sind beliebt

Wasserrutschen gehören dabei genau so zum Freibad wie Eis und Pommes. Schließlich will man ja nicht nur mit Freunden rumliegen oder langweilig ein paar Bahnen schwimmen.

Nur, wer gewährleistet überhaupt, dass die großen Rutschen sicher sind und wir keine Verletzungen davontragen?

Sicherheit durch Prüfer

In keinem anderen Land kann man sich über die Sicherheit der Rutschen so sicher sein wie in Deutschland. Denn wir haben die TÜVs (früher: Technischer Überwachungsverein).

Diese privatwirtschaftlichen Unternehmen überprüfen so gut wie alles, was es technisch zu überprüfen gibt. Unter anderem eben auch Wasserrutschen.

Wir haben mit dem TÜV-Nord darüber gesprochen, wie solche Tests ablaufen.

Wie werden Wasserrutschen geprüft?

Wie genau eine Wasserrutsche sein muss, damit sie regelkonform ist, das ist in der Norm „DIN EN 1069:2010“ festgelegt. Sie beinhaltet sämtliche Richtlinien für eine Wasserrutsche. Darin steht unter anderem, dass jede Rutsche einmal im Jahr gecheckt und alle drei Jahre praktisch getestet werden muss.

Der TÜV-Prüfer kontrolliert die Rutsche zunächst auf Kanten und andere Mängel, die jemanden verletzen könnten. Die Oberfläche und die Verbindungsstellen, die die einzelnen Bauteile zusammenhalten, werden gründlich unter die Lupe genommen.

Welche Gefahren lauern in der Rutsche?

Bei zu wenig Fließwasser ist beispielsweise die Gefahr groß, dass die rutschenden Personen zusammenstoßen oder sich Hautverletzungen zuziehen. Es ist also extrem wichtig, dass auch solche Kleinigkeiten genauestens gecheckt werden.

Nach jedem Test wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Sollte eine Wasserrutsche nicht den Anforderungen der Richtlinien entsprechen, wird sie stillgelegt, bis die Schäden behoben sind.

Kann ich auch Prüfer werden?

Klar! Die TÜV-Ingenieure sind technisch absolute Profis und testen nicht nur Rutschen. Wenn du also Wasserrutschen-Prüfer werden willst, kannst du das natürlich – du musst halt nur Ingenieur sein und für den TÜV arbeiten.

Fun-Fact: Bei der praktischen Prüfung, die mindestens alle drei Jahre stattfindet, rutschen die Prüfer selbst und tragen extra TÜV-Badehosen. Die sind nach eigener Aussage „aerodynamisch“ und sehr sportlich.

Welche ist die geilste Rutsche?

Besonders beliebt sind so genannte Looping-Rutschen und Trichter-Rutschen. Was beide gemeinsam haben: Sie sind sehr schnell und von außen betrachtet furchteinflößend.

Keine der Wasserrutschen im Gebiet des TÜV-Nord ist als bedenklich eingestuft worden. Dort könnt ihr also jede Rutsche benutzen und mit euren Freunden um die Wette düsen.

Damit ihr sorgenfrei rutschen könnt, kümmern sich die Prüfer vom TÜV um die Sicherheit der Rutsche. Halten nur die Regeln ein, denn: Die meisten Unfälle sind „Benutzerfehler“, für die die TÜVs nicht können.

Quelle: Noizz.de

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Danksagung für Hilfe beim Rutschenunfall

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Rutschen-Spaß mit juristischen Folgen
Unfälle - Ursachen - Folgen - Vermeidung

In den 6500 öffentlichen Hallen- und Freibädern (aktuell 2300 Indoorbäder) in Deutschland mit insgesamt ca. 410 Millionen Besuchern im Jahr ereignen sich statistisch gesehen die meisten Unfälle auf Wasserrutschen. Für tragisch verunglückte Badegäste und Unfallbeteiligte beginnen danach häufig die dunklen Seiten des leidvolle Klärungsmartyrium mit der juristischen Sinnfrage: Brauchen wir die Rechtsprechung, damit wir nicht an der Wahrheit verzweifeln? Damit keiner im eigenen Angstschweiß baden geht, ist der folgende Beitrag ein Rettungsring für das faszinierende Rutscherlebnis im Lustelement H2O.

 

Tragischer Wasserrutschen-Unfall

Aktueller Anlass für den folgenden Fachbeitrag ist ein tragischer Unfall auf einer sogenannten Breitrutsche bei der gleichzeitig mehrere Personen gemeinsam rutschen können. Der bedauerliche Unfall endete mit so einer folgenschweren Verletzung, dass der Badegast seither sein Leben lang bleibende Körperbehinderungen zurückbehalten wird. Das Unfallgeschehen ereignete sich nicht, wie zu vermuten, bei einer Geschwindigkeits-Röhrenrutsche, sondern auf einer bis dato als weitgehend unfallsicher geltenden Breitrutsche. Wie aus eindrucksvoll animierenden Bildern in Medien, sowie in Internetrepräsentationen und auch die authentischen Fotos in diesem Beitrag beweisen, ignorieren Nutzer von Breitrutschen in der Regel das zweifelsohne vorhandene Unfallrisiko. Daraus resultiert dann wiederum das aller Orten zu beobachtende Ausprobieren aller erdenklicher Rutschpositionen. Offensichtlich wird auch in der Bäderbranche selbst das latent bestehende Unfallrisiko in seinem ganzen tragischen Ausmaß unterschätzt um den Badegästen möglichst nicht den scheinbar grenzenlosen Rutschenspass zu verderben. Wie sollen da junge Leute unter den genannten Aspekten das Wissen über richtiges, d. h. unfallsicheres Rutschenverhalten erlangen? Besonders tragisch ist bei diesem besagten Unfall, so wie auch in ähnlichen Fällen, dass sich häufig nachträglich die tatsächliche Unfallursache nicht mehr zweifelsfrei ermitteln bzw. eindeutig klären lässt. Das ganze Ausmaß wird dann in seiner ganzen Tragik hochdramatisch, wenn z. B. Gutachten von Sachverständigen lediglich auf Vermutungen und Annahmen basierende und nicht auf beweisbar rekonstruierte Fakten. Schlimmstenfalls werden dann, wie aus konkreten Gerichtsfällen bekannt, auf solchen spekulativen Hypothesen basierend doch tatsächlich gerichtliche Fehlurteile gesprochen. Hieraus ergeben sich dann, für die ohnehin schon Unfallgeschädigten, häufig obendrein auch noch folgenschwere rechtliche und versicherungstechnische Nachteile mit gravierenden Ausmaßen. Die Frage, ob sich Anlagenhersteller, Betreiber, Prüfinstitute sowie Rechtsanwälte, Gutachter und Richter ihrer großen Verantwortung tatsächlich immer bewusst sind, kann der folgende Beitrag nicht beantworten. Stattdessen soll er zumindest die Beteiligten für dieses lebensgefährliche Unfallsicherheitsthema aus der Praxis für die Praxis sensibilisieren.

Hinweis: Sich im Ernstfall ratlos suchend bzw. überfordert hinter an Rutschen angebrachten Hinweisschildern zu verschanzen bzw. zu verstecken , wie einige sogenannte Fachleute in ihren Expertisen „be- und verurteilen“ ist mit Verlaub nicht die Problemlösung, sondern…….Sie wissen es spätestens nach dem Lesen der kritisch investigativen Veröffentlichung!

Rechts-Monopol(y)

Das häufig sehr rätselhaft verlaufende Unfall-Folgeprozedere, schlimmstenfalls mit staatsanwaltlichen Ermittlungen, sowie die nicht unbedeutende gutachterliche Beweissicherung der Unfall-Ursachen und/oder des Verschuldens haben, wie die prozessuale Realität zeigt, in der Regel unvorhersehbare rechtliche und versicherungstechnische Folgen für die Betroffenen. Zu diesem unsäglichen Rechts-Monopol(y) gehört auch der Trend, einen unbequemen Gutachter unter Zuhilfenahme grenzwertiger, bisweilen sogar rechtswidriger Methoden, psychisch bis zum äußersten zu malträtierten. Der unerwünschter „Störfaktor“ wird als „Un-Person“ so lange provoziert und zermürbt bis sie entnervt überreagiert um anschließend, unsanft abgeschoben, auf der gerichtlichen Ersatzbank zu landen. Anschließend verleumden die Stoiker den bis dato selbstbewussten Sachverständigen als mental überforderten Allergiker mit dem Ziel, ihn mittels exekutierenden Ablehnungs-Antrag aus dem Gerichtsverfahren zu entfernen. Zusätzlich bietet der höchst umstrittene – Konfliktparagraf der Zivilen-Prozess-Ordnung (ZPO) § 406 Abs.1 Satz 1 eine treffsichere Geheimwaffe um unliebsame Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit endgültig zu eliminieren. Damit nicht der Eindruck entsteht es handelt sich womöglich um einen übermotivierten Frustbeitrag, der folgende Hinweis von Industrie- und Handelskammern (IHK). Nicht von ungefähr empfiehlt das Institut, welches auch für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von ö.b.u.v. Gutachtern zuständig ist, die IfS-Broschüre „Ablehnung wegen Befangenheit – Vermeidung und Handlungsstrategien“ von RA Dr. Beutge.

Das Institut für Sachverständigenwesen e. V. (IfS) schreibt zu ihrer o. g. Broschüre u. a. wörtlich: „Alleine die Besorgnis der Befangenheit kann zur Ablehnung und in schwerwiegenden Fällen zum Verlust der Vergütung führen. Ablehnungsanträge sind in Gerichtsverfahren fast schon zur Regel geworden. Die Rechtsprechung lässt oft keinen roten Faden erkennen. Der Sachverständige ist – meist unverschuldet – der Leidtragende“.

Unterschätzte Unfallrisiken

Wie hinlänglich bekannt, kommt es nach wie vor in Schwimmbädern trotz der eingangs zitierten eurozentrischen DIN EN 1069 und zusätzlichen einschlägigen Sicherheitsregelwerken zu mehr oder weniger folgenschweren Unfällen bei Wasserrutschen. Dieses mag auch darin begründet sein, dass gutachterliche Unfall- Ursachenklärungen in der Regel nicht ganz unproblematisch sind, da häufig eindeutige Kriterien und zweifelsfreie Fakten über Unfallhergänge fehlen. Bei Gerichtsurteilen fällt allerdings auf, dass bei verunglückten Badegästen sehr häufig Selbstverschulden diagnostiziert wird hingegen Verkehrs-Sicherheitspflichtverletzungen seitens der Badbetreiber eher selten. Neben den o. g. Aspekten ergibt sich für schwer verunglückte Badegäste darüber hinaus nicht nur das beschriebene Martyrium der gerichtlichen Auseinandersetzungen. Darüber hinaus besteht bisweilen hochdramatisch verlaufender Klärungsbedarf aufgrund des überaus komplexen Privathaftpflicht-Versicherungsbereiches mit der allseits gefürchteten „kostenbewussten“ Infragestellung von Fakten.

Schneller - Höher - Steiler

Hauptursache bei Wasserrutschenunfällen ist trotz aller Sicherheitshinweise und redlicher Aufklärungsbemühungen sehr häufig, das nach wie vor von Badegästen unterschätzte Nutzer-Restrisiko sowie häufiges Fehlverhalten bzw. Regelverstöße, insbesondere von Jugendlichen. Weitere Risikoverstärker sind die vielfältigen Angebote unterschiedlichster Rutschentypen sowie ständige Neu- und Weiterentwicklungen zur Befriedigung unersättlicher Badegast-Wünsche auf der Suche respektive Sucht nach dem Erlebnis-Flow in exorbitantem Rutschenshow-Ambiente. Es geht nicht mehr nur um Entspannung, sondern um Spannung beim grenzenlosen Cruisen durch das Röhren-Labyrinth! Schwerelos abgehobener Geschwindigkeitsrausch mit digitaler Zeitmessungsdokumentation über 100 m und länger, nach dem Motto schnelle-höher-steiler kurvenreich mit Loopings bis zu Abwinken. Alles ist ständig im Fluss und Energie herrscht permanent im Überfluss. Hierzu gehört all-Inclusive, die Austestung der zentrifugalen Fliehkräfte in erlaubten Poole-Positonen: liegend und evtl. sitzend, sowie in verbotener Akrobatik: rückwärts, kopfüber, stehend, gehend, hüpfen usw. Hauptsache das Outfit der Rutschen-Stellung stimmt. Derzeit längste Marathon-Reifenrutsche des Kontinentes ist „Magic Eye“ mit sage und schreibe 356 m.

Merke. Die Unfallsicherheitsvorsorge ist begrenzt, die kreativen Fantasien von Rutschen-Freaks grenzenlos. Das Internet ist unter Rutschen-Google proppenvoll von Superior-Wasserströmungen um mit ultimativen Adrenalin-Kik faszinierend in die Röhre zugucken. Vorläufiger Höhepunkt im aktuellen Röhren- Geschwindigkeitsrausch: Frauenverbot für die Nutzung der Wasserrutsche “ X-treme Faser“ in der Therme Erdig aufgrund von schweren Verletzungen im Intimbereich. Ursache der vermehrt aufgetretenen Blutungen ist, wie in Pressemeldungen (Juli 2012) verlautbart, der hohe Wasserstrahldruck aufgrund von erreichbaren Rutschen- Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 72 km/h. Als Problemlösung sind Schutzhosen für Frauen angedacht. Wie fragwürdig prophylaktische Unfallsicherheitsvorschriften bisweilen sind, verdeutlicht die Tatsache, dass der Badbetreiber das aktuelle Rutschenverbot für Frauen aufgrund seiner ihm obliegenden Sicherheitspflicht selber erlassen hat. Weder vom Rutschen-Hersteller gab es Bedenken noch Beanstandungen seitens des TÜVs.

 

Auch in der gültigen, nachfolgend beschriebenen DIN EN 1069 vom Dezember 2010 gibt es diesbezüglichen keine konkret zu beachtende Unfall-Sicherhinweise. Nicht von ungefähr bietet daher das Internet umfangreiche juristische Hilfsangebote in Verbindung mit dokumentierten Rutschen-Unfällen. Unter „Waldbad Grabow Freizeitbecken AVI“ bietet die Video-Plattform YouTube sehenswerte Rutschen-Aktionen im Schatten urbaner Natur pur. Daneben gibt es unter „Wasserrutschen-emotions-YouTube“ usw. ebenfalls hochinteressante Video-Präsentationen mit alle erdenklichen, jedoch leider auch bisweilen lebensgefährlichen Rutschen-Stellungs-Animationen wider alle Unfallsicherheitsvorschriften. Hierbei fragt man sich dann schon ernstlich, wo befindet sich die Schwimmbadaufsicht? Folglich lautet die medial berauschende Wellnass-Botschaft frei nach der augenzwinkernden Marketing-Trivialerkenntnis: Das Leben ist lebensgefährlich; drum nimm Dir das Leben, solange Du lebst! Okay, war ein verunglückter Formulierungsscherz.

Bildquelle: Internet

Internet Foto: Therme Erdingen

(Quelle: Internet - Mühlenbad Großören)

Quelle: http://www.aquarena.com/wasserrutschen

Quelle: http://www.aquarena.com/wasserrutschen

Quelle: http:// www.aquarena.com/wasserrutschen

Quelle: http://www.zeller-baederbau.com

Bildquelle: Internet

Bildquelle: Internet

Bildquelle: Internet

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Breitrutsche Tiergartenbad Heidelberg

Bildquelle: Internet

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Schüler rutscht Kopf voran: Halswirbelbruch
Quelle: Merkur de. 20.06.2013

Im Freibad in Haar an dieser Rutsche kam es zu dem Unglück. © Verstegen

Haar - Ein 17-jähriger Schüler aus München hat sich auf der Wasserrutsche im Freibad Haar einen Halswirbel gebrochen.

Warum, ist völlig unklar. Jetzt kann er Arme und Beine nicht mehr spüren.

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Wasserrutschen – Regelwerke

DIN-Regelwerke, insbesondere auch europäische Normen sowie weiterhin gültige

länderspezifische Sonder-Normregelungen und spezielle Ergänzungen im bauvertragsrechtlichen Sinne sind u. a. für die allgemeine Funktions- und Unfallsicherung z. B. auch im Bäderbereich unerlässlich. Hierzu gehören u. a. auch das Bauvertragsrecht VOB/BGB, die anerkannter Regeln der Technik (aRdT) sowie Zertifizierungen wie z. B. bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) o. ä. Dieses o. g. Regelungsspektrum gilt sowohl speziell für die ca. 100 Seiten umfassende europäische Wasserrutschen- DIN EN 1069 Teil1 und Teil 2 als auch für die folgenden relevanten und einschlägigen Unfallsicherheits-Regelwerke:

DIN EN 13451 Teil 1 und 3 (November 2011): „Schwimmbadgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“

Merkblatt 60.03, Deutsche Gesellschaft für das Badewesen: „Vermeidung von Gefahren an, Ansaug-, Ablauf-, und Zulaufanlagen in Schwimm- und Badebecken“

Merkblatt 65.07, Deutsche Gesellschaft für das Badewesen: „Wasserattraktionen in Schwimmbäder - Bau und Betrieb“

DIN 19643: „Planung von Schwimm- und Badebecken“ (aktualisierte Neufassung erscheint mittelfristig)

BGR/GUV-R (Juni 2011 mit 66 Seiten) Deutsche gesetzliche Unfallversicherung: „Betrieb von Bädern“

DIN EN 15288 Teil 1 und 2 (Mai 2009) „Schwimmbäder - Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb“

KOK- Richtlinien für den Bäderbau (Ausgabe 2013)

Vorab Anmerkung:

Wasserrutschen Unfallsicherheits-Regelwerke

DIN EN 1069- Teil 1, Juni 2019
 Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Deutsche Fassung EN 1069-1:2017 + A1:2019

DIN EN 1069- Teil 2: Hinweise  November 2017
Fassung: EN 1069-2:20171

Relevante Normauszüge: Teil 1 DIN EN 1069-1:2017

 

Normopathie: GeDINt versus BeDINt

Was ist das für eine Norm-Funktionslogik?

Norm-Mindest-Wasserfließmenge für Rutschen-Typ 3: 90 m3/h

Mindest-Wasserfließmenge für Rutsche-Typ 3 "Aqua-Racer": ca. 640 m3/h

 

Frage 1: Warum spielt die Norm in Anbetracht der relevanten Unfallgefahr völlig grundlos und funktionstechnisch irritierend Wasserrutschen-Zahlen-Roulett? Stattdessen sollte sie mit - „rien ne va plus“ - die Wasserfließmenge hydraulisch verbindlich und korrekt z. B. wie folgt formulieren:  Die vom Rutschen-Hersteller vorgegebene Mindest-Wassermenge ist einzuhalten!

Unfallsicherheitshinweis: Je geringer der Wasserfluss in der Rutsche  - umso höher ist die Rutschen-Geschwindigkeit.

Frage 2: Wann fordert die Norm endlich bei Wasserrutschen  die schon längst aus Unfallsicherheitsgründen überfälligen handelsüblichen Wasser-Durchflussmengen-Einrichtungen  zur problemlosen Prüfung und ggf. zum hydraulischen Abgleich sowie im Bäderbereich z. B. bei Schwimmbad-Filtern o. ä. seit Jahrzehnten Standard?

Frage 3. Auf welcher wissenschaftlichen Messgrundlage basieren die begrenzten Fallbeschleunigungswerte in Verbindung mit der zulässigen Zeitdauer in der DIN Ziffer 7.7.3?

 

Zum Vergleich alte Normauszüge: Teil 1 DIN EN 1069-1:2010-12

Seite 35 Typ1 und Typ 2 (Röhren- und Breitrutschen für Kinder)

 

Seite 36  Typ 3,…und 10 (Röhren- und Breitrutschen)

Vorsicht bei Naturbädern

mit wechselnden  Wasserstandhöhen

(Foto: Henning Scheffen Photography)

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Relevante Normauszüge: Teil 1 DIN EN 1069-2:2010-12

Vorab Hinweis: Der in der Schwimmbad-Branche seit Jahrzehnten allgemeine gängige Berechnungswert von 120 m³/h für das Umwälzwasservolumen von Rutschen ist gemäß der o. g. Rutschen-Norm nicht mehr aktuell. Je nach Rutschen-Typ wird nunmehr bei den erforderlichen Mindest-Wassermengen wie folgt differenziert:

Typ 2.2 mind. 40 l/m (2,4 m³/h)

Typ 3 bis 5 mind. 1500 l/m (90 m³/h)

Breitrutschen je m Bahnbreite oder je Einzelbahn

Typ 6 mind. 500 l/m (30 m³/h)

Typ 7 mind. 300 l/m (9 m³/h) je m Bahnbreite

Wichtige Sicherheitshinweise:

1. Generell gelten die vom Rutschen-Hersteller genannten Wasser-Umwälzmengen als verbindlich.

2. Die hygienische und chemische Rutschen-Wasserqualität muss der Schwimmbad- Norm DIN 19643 entsprechen, d. h. es ist nur die Verwendung von direktem Schwimmbeckenwasser oder gechlortes Filterwasser (Reinwasser) erlaubt und nicht hygienisch belastetes, sogenanntes abgebadetes Beckenwasser aus Filter-Spülwasser-Speichern. Bei Naturbädern gelten die Gewässer-Qualitätsbestimmungen.

3. Für Wasserrutschen gelten die folgenden hydraulischen Gesetzmäßigkeiten, je geringer das Umwälzwasservolumen umso höher ist die Rutschen-Geschwindigkeit für die Nutzer.

4. Aus Gründen der Unfallsicherheit sind z. B. für Umwälzpumpen Not – Aus -- Schaltungen so wie Belüftungseinrichtungen bzw. System-Druckschalter und/oder Vacuumschalter als Wasser-Ansaugsicherung vorzusehen.

5. Es sind zwingend die gültigen Unfallsicherheitsvorschriften für Wasser-Ansaugsysteme zu berücksichtigen.

Breitrutschen - Kriterien

Bei dem unter Absatz „Tragischer Wasserrutschen-Unfall“ im einzelnen beschriebenen Unfallgeschehen handelte es sich um eine sogenannte Breitrutsche Typ 7, bei der aufgrund der erlaubten gleichzeitigen Personenbenutzung bekanntermaßen ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.

Norm-Kriterien Teil 1: Die wesentlichsten normativen Kriterien für die o. g. Wasserrutsche im besagten Normteil sind: Gefälle max. 35%, erlaubte Höhe über Wasserspiegel 8 m und über dem Boden 7,7 m wobei die Höchstgeschwindigkeit der Benutzer gemäß Normtabelle 1 „Daten der Berechnung“ max. 8 m/s betragen darf. Die geforderte Wasserfließmenge beträgt für den besagten Rutschen-Typ 7 wie bereits erwähnt je Breitenmeter 300 l/min (9 m³/h). Unter Ziffer 7.12.1 wird mit einem Satz mittels Querhinweis auf die DIN EN 13451 Teile 1 und 3 auf ein für Badegäste zugängliches Wasser-Ansaugsystem eingegangen. Bei dem, wie ich meine, für Schwimmbadbauer sehr wichtigen Thema der Fließmenge bzw. Wasser-Umwälzwasservolumen wird in der Ziffer 7. 12. 2 lediglich auf folgende Aspekte wörtlich eingegangen: Die vom Lieferanten festgelegte Fließmenge muss bei der Übergabe fest eingestellt werden, und es ist sicherzustellen, dass diese Einstellung nicht Unbefugte verändern können. Eine zusätzliche Anmerkung lautet: Für den Fall einer Fehlfunktion „sollte“ eine Warnanlage vorgesehen werden. Zitat Ende!

Norm-Kriterien Teil 2: Dieser Normteil befasst sich primär mit der betrieblichen Risikobeurteilung und den regelmäßig durchzuführenden Inspektionen. Das sehr wichtige Thema der regelmäßigen Wasserfließmengen-Kontrolle wird lediglich nur mit einen Satz unter Ziffer 8 „Inspektionen“ respektive in der folgenden Ziffer 8.2.2 erwähnt. Ohne konkrete Zeitangaben o. ä. Informationen heißt es dort wörtlich: „Prüfung, ob die Wasserfließmenge und die Abstandskontrollen den Entwurfsvorgaben entsprechen“.

Anmerkung: Der beschriebene Normkontexte ist aus der Sicht von Planern und Schwimmbadbauern, welche für die besagte Rutschen-Wassertechnik verantwortlich sind, unvollständig. Diese Kritik gilt auch für das Informations-Defizit in der Norm über die zu berücksichtigenden Funktions- und Unfallsicherheits-Kriterien durch das technische Schwimmbad-Personal vor Ort.

Normative Kritikpunkte

Die weiteren kritischen Anmerkungen gegenüber der besagten DIN EN 1069 beziehen sich nicht auf die Konstruktionskriterien von Wasserrutschen, sondern auf die normativen Grenzbereiche bzw. Schnittstellen zwischen ausführenden Schwimmbadfirmen und Rutschenbetreibern, welche für die fachgerechte unfallfreie Funktion der Wassertechnik verantwortlich. Dieses gilt sinngemäß auch für das Bäderpersonal und Anlagenbetreiber sowie Rutschenhersteller bzw. Rutschenlieferanten, die sich in der Regel wiederum normgläubig auf die Aussagen der o. g. DIN verlassen.

Zur Erinnerung:

1. Entsprechend der allgemein geltenden Normpräambel trägt der DIN-Anwender die volle Eigenverantwortung

2. Normen sind in der Regel, wie z. B. auch im Bäderbereich, sogenannte Kann-Bestimmungen, die, je nach technischem Standard, auch als anerkannte Regeln der Technik gelten „können“. Jedoch nicht zwangsläufig!

3. Nach allgemeinem Bauvertragsrecht muss die erstellte Anlagentechnik mangelfrei und für die vorgesehene Nutzung geeignet sein und gleichzeitig den anerkannten Regeln der Technik gemäß dem o. g. Punkt 2 entsprechen.

Hinweis: Die besagte Wasserrutschen DIN EN 1069 berücksichtigt offensichtlich nicht ausreichend die sehr wichtigen Unfallsicherheitsaspekte, z. B. was die sehr komplexe Problematik der Wassersystemtechnik betrifft. Da das o. g. Norm-Defizit sich im Ernstfall, wie aus der Schwimmbadtechnik hinlänglich bekannt, für alle Beteiligten folgenschwere Auswirkungen haben kann, wird auf dieses Sicherheitsthema bewusst etwas näher eingegangen.

Funktions- und Sicherheitshinweise

Von meinem Unfallsicherheitsverständnis sind in Anlehnung an die bereits erwähnten beiden Regelwerke DIN EN 13451 und Merkblatt 60.03 die folgenden anlagentechnischen Prüfkriterien zu beachten und schriftlich zu dokumentieren. Der Anlagenbetreiber hat u. a. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit der Gefährdungsbeurteilung § 5, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 und Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) § 6 zu berücksichtigen. Gleichzeitig hat durch ihn die schriftlich dokumentierte Unterweisung der Beschäftigten nach der Betriebssicherheitsverordnung § 9 in Verbindung mit den Forderungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung BGR/GUV-R 108, Regel: „Betrieb von Bädern“ (Ausgabe Juni 2011) zu erfolgen. Darüber hinaus ist auch die Betriebssicherheits-Norm DIN EN 15288 Teil 2 zu beachten.

Hinweis: Die sich nach wie vor ereignenden Unfälle bis hin zu tragischen Todesfällen dokumentieren die Problematik der überaus komplexen Thematik der Ansaug-Unfallsicherheit im Unterwasserbereich von Schwimmbecken. Da ich bereits über das o. g. Thema bei renommierten Fachverlagen im In- und Ausland sehr ausführlich und detailliert geschrieben habe, verzichte ich auf eine Wiederholung, da dieses den Beitragsrahmen sprengen würde. Stattdessen verweise ich in diesem Zusammenhang auf meine Homepage www.christoph-saunus.de. mit drei diesbezüglichen Fachveröffentlichungen. Zum Thema: Tödliche-Unterwasser-Körperansauggefahren, siehe unter News „Unterwasser-Ansauggefahren“ und zum Thema: Unterwasser Haaransauggefahren, siehe unter Archiv „Tödliche Unfallgefahren bei Wasseransaugstellen in Schwimmbecken und Whirlpools“ sowie zum selben Thema ebenfalls unter Archiv „Unglaublich, aber wahr“.

Inbetriebnahme und Abnahme: Bei einer fachgerechten Anlagen-Inbetriebnahme und vorschriftsmäßigen funktions-

technischen Abnahme sind folgende Punkte zu beachten:

Überprüfung des technischen Anlagensystems der Wasserumwälzung

• Funktionsüberprüfung der hygienischen und chemischen Wasseraufbereitung

Einstellung der vorgeschriebenen Rutschenwasser-Pumpenleistung

Dauerhafte Kennzeichnung und Sicherung der o. g. Wasservolumeneinstellung gegen unbefugtes Verstellen. Beschriftungstext der Hinweisbeschilderung: „Sicherheitsrelevanter Sollwert, Einstellung nicht verändern!“

Überprüfung der Hydraulik innerhalb der Wasserrutsche

Überprüfung der bereits unter Absatz „Wasserrutschen-Regelwerke“ Ziffer 4 „Wichtige Sicherheitshinweise“ genannten Umwälz-Pumpen-Abschalteinrichtungen

Unfallsicherheits-Überprüfung der Unterwasser-Ansaugstellen mittels Haarfangtest und rechnerischen Nachweis zur Vermeidung von Körperansaugungen.

Zur Verdeutlichung: Bei der zulässigen max. 0,5 m/s Geschwindigkeit an den Wasser-Ansaugabdeckungen ergibt sich bei 90 m³/h Wasseransaugung für den Rutschen Typ 3 bis 5 ein freier Öffnungs-Querschnitt von 1000 cm² respektive 2000 Bohrungen mit 8 mm Durchmesser.

Technischer Ergänzungshinweis:

Zur regelmäßigen Überprüfung bzw. Kontrolle des Wasservolumenstromes ist auf der Pumpen-Druckseite dringend der Einbau einer handelsübliche Durchfluss-Messeinrichtung zu empfehlen, zumal der Kostenaufwand in Relation zu Gesamtvolumen sehr gering ist .

Schallschutzhinweise:

Der akustische Schallschutz gewinnt auch in Schwimmhallen immer mehr an Bedeutung. Der zulässige Schalldruckpegel bei der Einstufung als

Lärmarbeitsplatz beträgt max. 85 dB(A). Zur Verdeutlichung folgende Schallimmissionswerte gemäß KOK - Bäderrichtlinie: Schallleistungspegel in Beckenbereichen ca. 75 bis 85 dB(A) pro Person und bei Riesenrutschen ca. 100 dB(A). Bei Maßnahmen zur Schallabsorbierung ist zu berücksichtigen, dass sich bei einer Halbierung der Nachhallzeit der Schallpegel nur um ca.…L = 3 dB(A) verringert.

Unfallsicherheitskompass

Um die Klippen im nassen Lustelement von Wasserrutschen möglichst unfallsicher zu umschiffen, folgende Empfehlungen aus der Praxis für die Praxis:

Prüfkriterien allgemein

Das bereits mehrmals erwähnte Merkblatt 60.03 enthält eine Checkliste zur Gefahrenvermeidung und diverse Prüfprotokollvordrucke zur täglichen, wöchentlichen, monatlichen und zweimonatlichen Dokumentierung, wobei die Intervallzeiten leider teilweise etwas praxisfern und ängstlich übertrieben erscheinen. Ein weiteres Merkblatt 60.07 „Instandhaltung technischer Anlagen in Bädern“ enthält unter Ziffer 3.0 „Badewasseraufbereitung“ weitere anlagentechnische Wartungs- und Inspektionshinweise. Aus den genannten Merkblättern und eigenen Praxiserfahrungen lassen sich die folgenden allgemeinen Prüfkriterien für entsprechend qualifizierte Fachkräfte erstellen.

Tägliche Prüfungen mit Dokumentation

Vor Beginn des Badebetriebes Überprüfung der Beckenwasser-Ansaugabdeckung so wie der Wassereinlaufabdeckungen z. B. der Befestigungs-Abdeckungen in Verbindung mit regelmäßigen Reinigungen etc.

Wie vor Überprüfung der Rutschen-Hinweisbeschilderung

Wie vor Inspektion der Wasseraufbereitung mit Mess-, Regel- und Dosieranlage

Wie vor ggf. Inspektion des Rutschenwasser-Umwälzvolumens

Wie vor ggf. Inspektion der Wasserrutschen-Hydraulik

Anmerkung: Die o. g. Arbeiten lassen sich mit den ohnehin allgemein üblichen täglichen Anlagen-Inaugenscheinnahme sinnvoll verbinden.

Weitere Prüfungen mit Dokumentation

Monatliche Wartung der o. g. chemischen Mess- und Regelanlage

Wie vor Wartung bzw. Reinigung von Pumpen-Fasernfängern

Alle 2 Monate wiederholende Funktionstest sämtlicher Sicherheitseinrichtungen

Halbjährig Ist-Soll-Leistungs- und Funktionsprüfung der chemischen Mess-und Regelanlage ggf. Nachjustierung, Impfstellenreinigung etc.

Jährlich gesamte wassertechnische Anlagenüberprüfung durch eine autorisierte Person bzw. Fachfirma

Gemäß DIN EN 1069 Teil 2, mindestens eine jährliche Überprüfungen der Wasserrutschen des Typs 3 bis 10 durch einen unabhängigen Gutachter, z. B. TÜV, mit schriftlicher Dokumentation

Unter 3 Jahren ist gemäß der o. g. Norm DIN 1069 eine praktische Rutschenprüfung zur Bestätigung der ursprünglichen Abnahmeprüfung durchzuführen und zu Protokollierung.

Allgemeine Unfallursachen

Breitrutschen stehen allen Schutzbehauptungen zum Trotz auf der Unfallrisiko - Skala zumindestens im mittleren Bereich. Wohl auch zu Recht, wie unter vorgehaltener Hand von Badbetreibern zu hören. Deswegen favorisieren Betreiber bei Breitrutschen den Typ 6 mit integrierten Mehrfachbahnen. Beim folgenden Kontext und der Unfall-Situationsschilderung geht es nicht um Rutschen-Konstruktion selbst mit ihrem funktionstechnischen Design, sondern um die fachgerechte Nutzung respektive um die höchst umstrittenen richtigen Rutschpositionen. Daher wird in der Folge auch nicht auf die beim gemeinsamen Klärungs-Ortstermin scheinbar unterbliebene Prüfungen, wie z. B. die Umwälzwassermenge bzw. Wasserfließgeschwindigkeit, so wie die gleichmäßige Wasserbenetzung der Breitrutschenfläche respektive max. Höchstgeschwindigkeit der Benutzer bis 8 m/s, näher eingegangen. Das Gleiche gilt auch für die offensichtlich nicht stattgefundene bzw. nicht mehr vorhandene Dokumentation des damaligen Unfallgeschehens durch das zuständige Aufsichtspersonal. Bevor auf die entscheidende Verfahrens-Klärungsfrage der richtigen Rutschposition im Detail eingegangen wird, zunächst die folgenden 8 Gebote aus der Rutschen-Sicherheitsbibel mit allgemein praxisrelevanten Hinweisen und themenbezogene Anmerkungen über Unterlassungssünden in der Rutschen-Branche.

1. Die DIN EN 1069 nennt, wie bereits erwähnt, für den Rutschen Typ 7 bei 4 m Breite umgerechnet eine Mindestfließmenge von 72 m³/h, und der Hersteller der besagten Unfallrutsche gibt in seinen aktuellen Betriebsunterlagen, im Widerspruch zur o. g. Norm einen höheren Wert von mind. 90 m³/h an.

2. Die gängige Meinung, dass die Benutzung von Breitrutschen als sogenannte Familienrutsche relativ ungefährlich sind, entspricht, wie die Praxis zeigt, nicht zwangsläufig der Realität. Denn selbst die o. g. Norm nennt beim Rutschen Typ 7 eindeutig und zweifelsfrei den Schwierigkeitsgrade Rot, gleichbedeutend für „mittelschwer“. Das entspricht einem Mittelwert zwischen den Farbindex Blau für „leicht“ und Schwarz für „schwer“. Daher verwundert, wieso bei Multifunktionsbeschilderungen der mit Symbole dargestellte Schwierigkeitsgrad sehr häufig gar nicht angekreuzt ist und bei den besagten Breitrutschen Typ 7 wenn, dann teilweise wider der Norm mit der Zuordnung „leicht“.

3. Zu beanstanden sind auch die nicht selten auf den Multifunktions-Beschilderungen an den Wasserrutschen fehlenden jedoch normativ geforderten Hinweise auf das Mindestalter/ - Größe der Benutzer mit der Angabe, dass Kinder unter 8 Jahren beaufsichtigt werden müssen (siehe hierzu DIN EN 15288-2 Ziffer 6.1.1.3). Hilfreich und sinnvoll erscheinen auch Maßangaben an der Wand um sicherheitshalber nochmals die vorgegebene Mindestgröße für Kinder zu Prüfen

4. Nicht zu unterschätzende Risikofaktoren bei Breitrutschen sind u. a. die unbegrenzte gleichzeitige Personen-Nutzung ohne Abstandsvorgaben in Verbindung mit häufig proppenvollen Plattformen. Hier raus ergeben sich wiederum nicht selten, gewollt oder ungewollt, diverse unterschiedliche Rutschenstellungen trotz Piktogramm-Hinweisen auf der o. g. Beschilderung (siehe beigefügte Bilder aus der alltäglichen Praxis).

5. Weitere Risikoprobleme ergeben sich aufgrund der diversen teilweise hochgefährlichen Rutschenstellungen entgegen der Normvorgaben trotz der zwingend vorgeschriebenen Badeaufsicht.

6. Anlass zur Besorgnis geben auch Äußerungen von sogenannten Experten, dass nämlich bei liegender Rutschenbenutzung in Rückenlage im Gegensatz zur angeblich unsicheren Rutschen-Sitzposition unfallträchtige Körperkontakte bzw. Zusammenstößen mit folgenschweren Körperdrehungen eher unwahrscheinlich sind. Die Begründung, dass bei einer Rückenlage, mit Füßen voraus, die Zwischenabstände der Rutschenden unfallsicher konstant bleiben bzw. sich nicht verändern, entspricht ebenfalls nicht der Realität. Die unterschiedlichen Reibungswiderstände aufgrund der physikalischen und hydraulischen Gesetzmäßigkeiten widerlegen die o. g. Meinung. Situationsbedingte Einflussfaktoren sind z. B. verschiedene Startgeschwindigkeiten, unterschiedliche Personengewichte (Norm-Verkehrslast 1,5 kN/m² vergleichsweise 150 kg), Veränderung der Körperreibung z. B. durch Hohlkreuzstellung etc.

7. Allgemeine Unfall-Rechtfertigungen von Fachleuten, dass nämlich Wasserrutschen Sportgeräte mit erhöhtem Risiko sind und der Nutzer dieses Faktum mit den sich daraus evtl. ergebenden ultimativ zu „akzeptieren“ hat, sind in der Sache bzw. im konkreten Fall wenig hilfreich. Diese Argumentation impliziert nämlich indirekt eine entsprechende körperliche Fitness des Rutschenbenutzers, die weder in der relevanten Norm noch in Hersteller-Broschüren etc. als vorauszusetzendes Nutzerkriterium gefordert wird und/oder näher definiert ist.

8. Folgerungen, dass z. B. anfängliche Unfallhäufigkeiten auf die evtl. noch nicht vorhandene Vertrautheit mit der Rusche basieren, sind ebenso gewöhnungsbedürftig wie Feststellungen, dass sich bei diversen ereigneten Unfällen mit nicht gleicher Ursache keine Auffälligkeiten hinsichtlich einer Gesamtbeurteilung ergeben.

Anmerkung: Bitte nicht schon wieder die abgedroschene Frage nach Ross und Reiter. Es gibt schon genug Tier- sorry - Menschenquäler im Bau-Business die ihre Steckenpferde auf Kosten anderer tot geritten haben und partout nicht von ihrem hohen Ross in die trivialen Niederungen der Realität absteigen wollen!

Hauptunfall-Klärungsfrage

Die primär zu klärende Gutachtenfrage bei einem folgenschweren Unfall betraf die Rutschposition auf der bereits erwähnten 17 m langen und 4 m breiten gerade verlaufenden Wasserrutsche. Der sehr schwer verunglückte Badegast hatte die besagte Rusche sitzend „Blickrichtung vorwärts“ benutzt, obwohl das Piktogramm des Multifunktions-Hinweisschildes unter der Überschrift - Erlaubte Rutschenhaltung - „Rückenlage, Füße voraus“ darstellte. Die Verfahrens-Schlussfolgerung enthielt, mit allen sich daraus ergebenden gravierender Folgen für den tragisch Verunglückten, die nicht zwangsläufig zielführende Ursachenbeantwortungen mit dem Alleinstellungsmerkmal, dass der besagte Badegast die Rutsche „vorschriftswidrig“ benutzt hat. Als Randbemerkung wurde weiterhin gefolgert, dass aufgrund der Ignorierung des Multifunktionsschildes mit der vorgeschrieben Rutschenstellung „Rückenlage, Füße voraus“ faktisch ein eigenmächtiger Verstoß bzw. Missachtung gegenüber der Hausordnung vorlag. Aufgrund der o. g. unbefriedigenden Begründung hinsichtlich der eigentlich alles entscheidenden Fragenbeantwortung nach der Unfallursache mit der ultimativen Reduzierung auf die falsche Rutschenhaltung, nämlich „Sitzend, Blickrichtung vorwärts“ gab es in der Branche wohl nicht zu Unrecht, völliges Unverständnis. Die daraufhin konsultierten Fachleute einschl. renommierte Wasserrutschen-Prüfinstitute vertraten die einhellige Meinung, dass hier eine Fehleinschätzung vorliegt, da so ein schwerer Unfall erfahrungsgemäß mit den Rutschenstellungen weder sitzend noch liegend möglich ist. Als Unfallursache wurde von den o. g. praxiserfahrenen Experten anderweitige Fremdeinwirkung etc. prognostiziert. Einige kompetente Rutschenprüfer erklärten sogar, dass sie aus Sicherheitsgründen bei Breitrutschen dringend sitzende Rutschenstellungen empfehlen und obendrein auch noch abweichend von der DIN EN 1068 eine zusätzliche Erhöhung der Wasserfließmenge fordern zur Verringerung der Rutschengeschwindigkeit als sinnvolle Reduzierung des Unfallrisikos. Dass auch führende Rutschen-Hersteller bei ihren Breitrutschen auf den Multifunktionsschilder ebenfalls Sitzpositionen vorgeben, dokumentieren die beigefügten Fotos aus großen Freizeitbädern. Diese eindeutigen Fakten widerlegen bzw. entmystifizieren, wie ich meine, zweifelsfrei und plausibel die Ultimativ-These der vordergründigen Unfall-Ursachenreduzierung auf die sitzende Rutschposition mit den zwangsläufig damit verbundenen gravierenden Folgen für den Verunglückten. Siehe zur Verdeutlichung die Internet-Hinweise mit allen erdenklichen Animations-Stellungen auf dem Video- Forum YouTube unter Absatz „Unterschätztes Wasserrutschen-Risiko“ und gesonderter Text "Höchstrichterliche Wasserrutschen-Entscheidung für die Praxis" hinter diesem Beitrag..


10 Betreiber-Verkehrssicherheitsregeln

1. Betreiber von Wasserrutschen tragen gemäß Länder-Bauordnung die volle Eigenverantwortung für die Verkehrssicherheit.

2. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem Rutschen-Betreiber gleichfalls auch entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 823 Abs. 1,

3. Rutschen-Geschädigte haben im Sinne der Rechtsverfolgung ggf. die Möglichkeit auf materiellen und/oder immateriellen Schadensersatz gemäß (BGB) § 823 Abs. 1 und § 280 Abs. 1 sowie § 252 Abs. 2.

4. Folglich haben sich Rutschen-Betreiber kritisch zu hinterfragen ob ihre Rutschen-Anlagen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts den Anforderungen der Verkehrssicherheitspflicht erfüllen.

5. Bekanntlich ist eine lückenlose Aufsicht bei Rutschen in der Regel nicht Möglich. Trotzdem richtet sich der geforderte Aufsichtsumfang der zu erfüllenden Verkehrs-Sicherheits- Standards nach der jeweiligen örtlichen Rutschen-Anlagesituation, respektive  Rutschen-Gefahrentyp.

6. Entgegen der teilweise nach wie vor immer noch herrschenden Meinung hinsichtlich des angeblichen rechtlichen Bestandsschutzes ist inzwischen eindeutig und zweifelsfrei Fakt, dass diese Ausnahmeregelung nicht auf den Bereich des Unfallschutzes bzw. der Unfallsicherheit übertragbar ist.

7. Die ebenfalls weit verbreitete Annahme, dass jährliche Rutschen-Prüfungen durch den TÜV o. ä. Sachverständigen den Anlagenbetreiber von der zivilrechtlichen Verkehrssicherheitspflicht entbindet, ist ebenfalls falsch.

8. Die aktuelle Wasserrutschen DIN EN 1069-2 (2011) weist mit Bezug auf die geforderte Risikobeurteilung unter Ziffer 5.3 darauf hin, dass neben der vorschriftsmäßigen Sicherheits-Beschilderung direkt an der Rutsche, je nach Rutschen-Typ, ggf. auch zusätzliche weitergehende Informationen an anderen Stellen, z. B. Umkleidebereich etc., durchaus empfehlenswert bzw. notwendig werden können.

9. Die o. g. Norm fordert im Teil 2 Ziffer 8.2 bei Wasserrutschen Typ 3 bis 10 mindestens eine jährliche Rutschen-Prüfungen durch unabhängige    entsprechend kompetente Sachverständige um folgende, wörtlich aus der Norm zitierte Mindestprüfungen durchzuführen:

10. Wie sieht die Umsetzung der vorstehend geforderten Rutschen-Prüfungen tatsächlich in der Praxis aus?  Unglaublich aber wahr! Nicht nur, schlimm genug, dass die o. g. Prüfforderungen selbst  in der Branche  weitgehend unbekannte sind. Mit der Recherchen-Frage konfrontiert, gab es bei den Sachverständigen hinsichtlich der an sich eindeutig  formulierten Prüfordnung sehr merkwürdige Interpretationen die in der Behauptung gipfelten: „Fließgeschwindigkeitsprüfungen sind nicht notwendig“.

Elitärer Rechtfertigungs-Härtefall

Rechtfertigungen, dass z. B. Prüfungen aufgrund fehlender stationärer Wassermengen-Messeinrichtungen nicht möglich wären, sind vom logischen Kontext falsch. Fehlt diese besagte Volumenstrom-Messeinrichtung als sehr wesentliche Sicherheitskomponente, hat der Prüfer die Pflicht, diesen Tatbestand sofort dem Auftraggeber zwecks Mängelbeseitigung mitzuteilen, um die Prüfung korrekt nachholen zu können.

Wasserrutschen in die Röhre?

Wird bei einem offiziellen Rutschen-Prüfbescheid eines Sachverständigen ca. 1 1/2 Jahre nach Erscheinen der gültigen Rutschen-DIN EN 1069 aus dem Jahr 2011 a) immer noch mit schriftlichem Hinweis auf die alte Norm aus dem Jahre 2009 Bezug genommen und b) hierbei gleichzeitig die Norm-Prüfforderungen unter  Ziffer 8.2.2 „Durchführung der Inspektion“ aus dem Jahre 2011 ignoriert, ist das nicht nur eine grobe Unterlassung. Viel schlimmer wiegt der Tatbestand, bei dem  der Auftraggeber, respektive der Rutschen-Betreiber glaubt, er hätte eine „abgesicherte“ Sicherheit. Diese  normative Scheinsicherheit kann für ihn bei einem Unfall  ggf. schwerwiegende Folgen haben. Daher sollte sich der Rutschen-Betreiber zur eigenen Sicherheit und zum Schutz seiner Badegäste genau informieren und akribisch kontrollieren.

Was Daten verraten!

Wenn auf einer serienmäßigen ca. 100 m langen Reifen-Röhrenrutsche in 3 Jahren vom Betreiber offiziell über 80 Unfälle registriert werden sind das erstaunliche Fakten wobei sich die statistische Zahlenarithmetik aufgrund nicht registrierter Unfälle noch erhöhen kann.

Hierzu als augenöffnende Ergänzung folgender Abnahmen-Protokollwortlaut von einer autorisierten Person in Verbindung mit den sich jährlich wiederholenden Rutschenüberprüfungen: „Eine Verletzungsgefahr bei der Benutzung einer geprüften Rutsche ist auch dann potentiell gegeben, wenn sich der Benutzer an die Benutzerregeln hält“.

Fragen: Wissen das die Rutschenbenutzer? Wie ist die informative Rechtslage: Muss der Betreiber die Rutschen Benutzer auf dieses latent vorhandene Unfallrisiko mit gut sichtbarer Information zusätzlich hinweisen?

Mit Sicherheit schnell!

Der Fachbeitrag enthält für Planer, Anlagenbauer und Betreiber neben wichtigen Unfallsicherheitshinweisen auch, soweit möglich, konkrete Aussagen über allgemeine Wartung- bzw. Prüfungskriterien für die Wasser-Anlagentechnik von Rutschen. Gleichzeitig wurden technische Irrtümer sowie rechtliche Aspekte und Unwegsamkeiten in Verbindung mit der juristischen Verhaltens-Aufklärung bei Wasserrutschen-Unfällen erläutert. Aufgrund des geschilderten tragischen Unfalls bei einer Breitrutsche und den beschriebenen kontroversen Meinungen bei Experten sowie Rutschen-Herstellern hinsichtlich der erlaubten bzw. richtigen Rutschpositionen z. B. liegend und/oder sitzend besteht in der standhaften Rutschenbranche dringender Klärungsbedarf. Dieser kompromisslosen Rutschenforderung “Mit Sicherheit schnell!“ sollten die Entscheidungsgremien ohne Wenn und Aber konkret und zweifelsfrei in die Tat umsetzen, denn bekanntlich ist Sicherheit unisono nicht teilbar.

Juristischer Beratungs-Hinweis:

Bei evtl. Problemen mit Versicherungen gibt es die sinnvolle Möglichkeit sich direkt hilfesuchend an den Ombudsmann in Berlin unter folgender Adresse zu wenden:

Versicherungsombudsmann e. V.

Leipziger Straße 121

10117 Berlin

Telefon: 08003696000

Mail:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die Beratung sollte kostenlos sein.

 

 

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DIN EN 1069-1 und 2

Authentische Wasserrutschen-Landebecken-Situation

 

 

Weitere Wasserrutsche-Situationen in Landebecken

 

Unglaublich, aber wahr!!!

Breitrutschen Bilder von der Homepage eines renommierten Herstellers von Wasserrutschen
Laut Anweisungen von Wasserrutschen-Herstellern und Norm-Regelwerken, dürfen Breitrutschen nur in liegender Stellung mit den Füßen nach vorne benutzt werden.
Wo sind die Verantwortlichen ??? !!!

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(Bildquelle: Internet)

(Bildquelle: Internet)

(Bildquelle: Internet)

(Bildquelle: Internet)

(Bildquelle: Internet)

Baby-Rutsche

(Bildquelle: Internet)

(Bildquelle: Internet)

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Quelle: Kinderrutsche Schwimmbad Allmend Luzern

Bildquelle: Internet

Bildquelle: Internet

Bildquelle: Elze Freibad

 

Bildquelle: Elze Freibad

 

Bildquelle: Elze Freibad

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Das Allerletzte:

 

(Bilder: Siam Park Teneriffa)

(Bilder: Siam Park Teneriffa)

(Bild: Tuttheimer Wasserwelt; Quelle: Internet)

(Quelle: Internet)

(Bild: Schwimmbad Aquafit  Dierdorf; Quelle: Internet)

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Wasserrutschen-Spaß im AquaMagis Plettenberg 

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Die Pink Jump bietet 6 Meter Frei-Flug und eine
Eintauchgeschwindigkeit von über 30 km/h.

Text: Christoph Saunus

Bilder: Chr. Saunus; Fa. Wiegand, Fa. Hardwigsen, I-net

Erschienen: Sanietär + Heizungstechnik 2013

Das Schwimmbad und sein Personal 2013

 

Höchstrichterliche Wasserrutschen-Entscheidung für die Praxis

Kniendes Rutschen: 1.7.2004, 1 Ob 103/04 k:

Der jugendliche Kläger rutschte vorschriftswidrig in einer Breitwasserrutsche kniend und nicht sitzend. Dadurch kippte der Kläger nach vorne und verletzte sich schwer. Kniendes“ und teilweise stehendes Rutschen hat der Badewart nur selten abgemahnt. Der Kläger wurde erst durch andere kniend rutschende Badegäste animiert, selber kniend zu rutschen.

OGH sagte damals erstmals deutlich aus:

  • Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern ist nicht üblich und auch nicht erforderlich. Dieser Grundsatz, der für die allgemeine Badeaufsicht besteht, gilt auch für Wasserrutschen.
  • Rutschen in „verbotener“ Position muss durch den Bademeister konsequent und nicht nur gelegentlich abgemahnt werden; ansonsten ist die Aufsichtspflicht verletzt.

Dem Kläger wurde Schmerzensgeld zugesprochen, da viele andere Badegäste auch kniend gerutscht sind und diese nur gelegentlich abgemahnt wurden.

Entscheidungen zur Aufsichtsplicht

Folgende Kriterien sind vom Bäderbetreiber zu beachten:

  • Sorgfältige Auswahl und Ausbildung des Bäderpersonals
  • Konsequentes und nicht gelegentliches Abmahnen von Fehlverhalten
  • Reaktion auf Unfälle: Wenn Unfälle passieren, muss der Bäderbetreiber darauf reagieren, als bereits bestehende Sicherungsmaßnahmen zu erweitern sind.
  • Anbringen von Warnschildern, Schildern für Rutschenpositionen
  • Kindlicher Ungehorsam: bei Kindern darf nicht die gleiche Gefahreneinschätzung vorausgesetzt werden wie bei Erwachsenen; Die ältere Judikatur meinte, dass bei Badeeinrichtungen vor allem mit jugendlichen Benutzern eine ständige Überwachung notwendig wäre. Dem ist nicht mehr so, eine lückenlose Aufsicht ist nicht üblich und nicht erforderlich (siehe o. g. höchstrichterliche Entscheidung).

Quelle: Schwimmbad +Therme 03/04 2014 (Österreich)

Text: Mag. Barbara Reichel-Bischoff

 

 

DIN-Anfrage an den Krammer-Verlag

Krammer Verlag Leipzig GmbH
Redaktion SHT
Bitterfelder Str. 7-9
04129 Leipzig
Tel. 0341 - 90 29 300
Fax  0341 - 90 29 307
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Betreff: Rutschen-Fachbeitrag von Christoph Saunus

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät bin ich zuständig für die Normung von Wasserrutschen. Mit großem Interesse bin ich auf Ihren Artikel „Rutschen-Spaß mit juristischen Folgen“ aufmerksam geworden.

Um zukünftig die Anwendbarkeit der Norm DIN EN 1069 „Wasserrutschen“ zu erhöhen möchten wir Ihren Artikel im Expertenkreis für Wasserrutschen diskutieren, um eventuelle Änderung an der Norm daraus ableiten zu können. Hierzu würde ich gern dem geschlossenen Expertenkreis Ihren Artikel vertraulich zur Verfügung stellen. Um die Urheberrechte des Autors nicht zu verletzen, möchte ich Sie um Genehmigung bitten, den Artikel dem Arbeitsausschuss NA 112-05-01 AA „Schwimmbadanlagen und geräte“ zur Verfügung stellen zu dürfen.

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport)

Juliane Jung
Teamkoordinatorin

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Internet: http://www.din.de
Internet: http://www.nasport.din.de

 

FÜNF MÄDCHEN AUF RUTSCHE BELÄSTIGT

Sex-Attacke im Spaßbad

(Quelle: http://www.bild.de/regional/hamburg/sexueller-missbrauch/sex-attacke-im-spassbad-36446634.bild.html 1/4 vom 20.6.2014 Sie wollten Spaß haben, planschten ausgelassen im „Arriba“-Bad. - Hamburg - Bild.de)

Norderstedt (Schleswig-Holstein) – Sie wollten Spaß haben, planschten ausgelassen im „Arriba“-Bad. Dann gingen Lara* (15), Luisa* (15), Lena* (15), Marie* (15) und Fiona* (17) auf die Reifen-Rutsche „Magic Eye“. Dass man im Tunnel auf sie warten würde, ahnten die Mädchen nicht.

„Wir haben extra eine Gruppe Typen vorgelassen, die uns schon die ganze Zeit angestarrt hatten“, sagt Lena. Doch die Gruppe Südländer (17–32) hat einen perfiden Plan. In der Rutsche bremsen sie ihre Reifen, warten in einer dunklen Kurve auf die Mädchen.

Dann fallen sie zu siebt über die Schülerinnen her. Greifen den Mädchen an die Brüste und zwischen die Beine. Eine von ihnen verliert bei der Attacke das Bikini-Oberteil. „Es war so widerlich“, sagt Fiona.

Die Rutsche ist überwacht, Kameras zeichnen das Geschehen auf. Wieso hat den Mädchen niemand geholfen, ihre Hilfeschreie nicht gehört?

„Wer sich in der Rutsche nicht an die Regeln hält, fliegt sofort raus“, so Center-Manager Ruud Swaen (54). Doch als die Mädchen sich beschweren, hätten sie lange nach dem Bademeister suchen müssen, dann habe man sie abwimmeln wollen.

Zum Glück ist Maries Onkel auch im Bad gewesen. Er besteht darauf, die Polizei zu rufen. Als die Beamten die Personalien aller Beteiligten aufnehmen und sich die Rutschen-Videos geben lassen, müssen sich die Mädchen von den Tätern aufs übelste beschimpfen lassen und werden sogar bedroht.

„Arriba“-Chef Swaen bedauert den Übergriff sehr: „Wir tun alles, um derartige Vorfälle künftig zu verhindern.“

(*alle Namen geändert)

Text von Nils Mertens.

Sehr geehrter Herr Saunus,

mein Sohn und weitere Schicksalsgefährten verunglückten schwer im 7-jährigen Bestehen einer Free-Fall Rutsche in einem Freibad, nachts im Zuge des Hausfriedensbruches.Die Geschichte ist nun im Internet hinterlegt unter www:unfallrutsche.jimdo.com-. Ich bitte inständig, diese Problematik überall in der Fachwelt anzusprechen, um junge Menschen vor dem gleichen Schicksal zu bewahren.

 

Mit herzlichem Dank
Karen Bauer

Skandalöses Wasserrutschen – Martyrium

Unglaublich, aber wahr (Ch. Saunus):

Eine jahrelange unvorstellbare Odyssee für die Unfallopfer und deren Familien nach mehreren tragischen Wasserrutschen – Unfällen in einem öffentlichen Freibad  ist, wie es z. Z. den Anschein hat, leider erfolglos und vergeblich. Bezeichnend für diesen Skandal ist, nach meinem Kenntnisstand, das scheinbar Verantwortung delegierende Martyrium für die Direktbetroffenen seitens behördlicher, politischer und juristischer Instanzen ggf. incl. evtl. Mitbeteiligter wie z. B. Anlagenhersteller, Badbetreiber, TÜV-Prüfanstalt.
Das über zwei Jahren detailliert und chronologisch auf 15 Seiten  geschilderte und überaus bewundernswerte Engagement der Eltern für ihre verunglückten Kinder ist im Internet unter   unfallrutsche.jimdo.com-  nachzulesen.

Wichtiger Info-Hinweis

Allen im Bereich von Wasserrutschen tätigen Herstellern, Planern, Anlagenbauern, Betreibern und Prüfinstitutionen etc. sei dringen empfohlen, den o. g. erschütternden Internet-Bericht über die tragischen Folgen nach Wasserrutschen - Unfällen  als Augen öffnende Information sehr intensiv zu lesen.

Aus Internet: http://unfallrutsche.jimdo.com/download/

Unfälle auf einer Free-Fall Rutsche - 10 Meter Höhe - in einem Freibad

Im 7-jährigen Bestehen der Rutsche verunfallten 14-15  junge Menschen (Zwischenzeitlich hat sich, laut Frau Bauer, die vorstehende Personenanzahl um zwei Jungen reduziert ), die meisten nachts im Zuge des Hausfriedensbruches. Die Unfälle ereignen sich in den 4,5 Monaten der jährlichen Öffnungszeit des Freibades, d.h. in einem Zeitraum von nur 32 Monaten verunglückte fast alle 2 Monate ein Heranwachsender schwer. Eventuell ist die Dunkelziffer höher.

Sich der Tatsache des fehlenden Wassers im Nichtbetrieb nicht bewusst, rutschten hier junge Menschen mit 80 km/h in eine Wand und trugen schwerste Verletzungen davon.

Namen der Betroffenen geändert

Verfasserin: Mutter von Edgar, Unfall Nr.4

6 offizielle Unfälle, dem Hersteller und Betreiber der Rutsche bekannt, davon 2 Unfälle im Freibadbetrieb

1. Ein 9- jähriges Mädchen, das mit ihrer Klasse im Bad ist, wird geschubst und schlägt mit dem Gesicht auf. Sie benötigt einen Gesichtschirurgen.

2. Gregor, 13 Jahre, verunglückt  während des Freibadbetriebes in der Rutsche und  erleidet einen Fersenbeintrümmerbruch. Die Prognose der Ärzte lautet, nie mehr gehen zu können.

Die Rutsche war abgeschaltet und somit ohne das bremsende Wasser. Der Junge sagt, die Kette zur Treppe habe nicht vorgehangen. Seitdem gibt es ein Vorhängeschloss an der Kette.

davon 4 Unfälle nachts im Zuge des Hausfriedensbruches.

3. Jugendlicher verunfallt im ersten Jahr des Bestehens der Rutsche und erleidet den Bruch des Fersenbeine

4. Edgar, 16 Jahre, August 2010, Unfallort Free-Fall Rutsche bekannt, wurde mit 2 Fersenbeintrümmerbrüchen und 2 eingeschlagenen Wirbeln (1 Fraktur) in die Klinik eingewiesen. Die Prognose lautet, nie mehr gehen zu können. Eine Notoperation zur Entlastung der Muskeln und Nerven nötig, da sich andernfalls die Füße durch den Druck selbst zerstören. Sie werden mit fünf 20 cm langen Schnitten geöffnet, um die Flüssigkeiten ab  fließen zu lassen.

Über 3 Wochen wird er täglich für 2 Std. in eine Druckkammer gebracht, die zum Abschwellen der Füße   die Druckverhältnisse von 30 Metern Wassertiefe simuliert.

2 weitere Operationen folgen, die Knochenstücke werden rekonstruiert und Edgar bekommt eine neue Statik, in jedem Fuß 12 Schrauben.

Die verletzten Wirbel werden durch ein Stützkorsett gehalten, es durfte nach der sechsten Woche ab  gelegt werden, da die Wirbel in ihrer Verletzung stabil bleiben.

Die Operation mit einem Spezialisten kann abgesagt werden.

Gewichtsverlust 10 kg.

Edgars Leidenschaften waren Sport, Fußball und Snowboarden.

Er hatte vor, sein Abitur in Sport zu machen, er musste seine Fächer ändern.

Es werden von der Krankenkasse nicht mehr alle notwendigen Behandlungen übernommen, der Patient geht in Eigenleistung.

5. Junger Mann, Sommer 2011, verunglückt gemeinsam mit Verunfalltem Nr.6 und trägt Fersenbein- und Wirbelverletzungen davon.

Als Erster kracht er in die Wand und kann schwerverletzt nicht die Auslaufrinne verlassen, noch sich bemerkbar machen. Der zweite Mann kracht mit 80 km/Std ahnungslos in seinen Kameraden.

6. Junger Mann, Sommer 2011, verunglückt gemeinsam mit Nr.5.

Er trägt Handgelenksverletzung davon und wird in eine Unfallklinik verlegt.

Inoffizielle weitere 8 - 9 Unfälle nachts

7. Viktor, 23 Jahre, verunglückt im ersten Jahr der Rutsche.

Beinah kommt er kopfüber die Rutsche herunter, im letzten Moment besinnt er sich um.

Er erleidet Fersenbeintrümmerbrüche an beiden Füßen.

Die Prognose der Ärzte lautet, nie mehr gehen zu können Während der OP erleidet er einen Herzstillstand und muss reanimiert werden. Eine zweite Operation folgt. Ein Stück Knochen wird der Hüfte entnommen und im Sprunggelenk eingebaut. Heute, Jahre später, hat er immer wieder Schmerzen, kann nur kurze Strecken gehen und nicht lang stehen. Viktor war  leidenschaftlicher Snowboardfahrer. Er muss seinen Beruf aufgeben, eine neue Berufsausbildung kann er nicht mehr beginnen.

8. Arthur, 18 Jahre, gelangt  von der Flussseite her durch eine offene Tür ins Freibad.

Als er die Rutsche herunterkommt, vernimmt er noch einen Warnschrei eines

Kameraden.

Er wird mit offenem Bein- und Armbruch in die Klinik eingeliefert.

Da er nach Genesung dieser Frakturen weder laufen noch stehen kann, stellt man Monate danach einen unerkannten Fersenbeintrümmerbruch fest.

9 Monate später wird er dann nochmals in einer Unfallklinik operiert, dabei muss die Ferse versteift werden, seine Statik wird geändert.

Arthur hat die Ärzte mehrmals auf Rückenschmerzen angesprochen, er wurde nicht geröntgt und leidet heute verstärkt unter Kopfschmerzen.

Er verliert ein Jahr in der Schule und muss sich aufgrund der bleibenden Verletzungen in seiner Berufsausbildung neu orientieren.

9. Lukas, Anfang 20, bricht sich das Fersenbein.

Er möchte sich zum Unfall nicht äußern.

10. Alex, Anfang 20, verletzt sich schwer. 2 Fersenbeine sind betroffen.

(keine Kontaktaufnahme meinerseits)

11. Noah, Anfang 20, verunglückt in besagter Rutsche und bricht sich die Fersenbeine.

Evtl. identisch mit einem offiziellen nächtlichen Unfall, Nr.3

(keine Kontaktaufnahme meinerseits)

12. Finn. Anfang 20, verunglückt gemeinsam mit Nick nacheinander in der Rutsche, er muss eine Zeit lang im Rollstuhl sitzen. Seine Verletzung ist nicht bekannt.

(keine Kontaktaufnahme meinerseits)

13. Nick verunglückt gemeinsam mit Finn. Er bricht sich beide Handgelenke.

(keine Kontaktaufnahme meinerseits)

14. Jugendlicher unbekannt

Zur gleichen Zeit, als Viktor (s.o.) in der Klinik liegt, ist auch ein weiterer Jugendlicher stationiert, auch er nachts in der Free-Fall Rutsche verunglückt.

Seine Verletzungen betreffen die Wirbelsäule. Die Jugendlichen sind sich nicht begegnet, da beide bewegungsunfähig waren.

15. Jugendlicher unbekannt  Jugendliche erleben vor 5 Jahren, dass ein Jugendlicher am Ausgang des Freibades in einen Krankenwagen verladen wird.

Seine Beine stehen in unnatürlichem Winkel ab. Es macht in der Gruppe die Runde, dass er in der Free- Fall Rutsche verunglückt ist.

Obwohl der Jugendliche direkt am Freibad abgeholt wird, ist den Stadtwerken dieser Unfall nicht bekannt.

Edgar ist in Behandlung eines Arztes in 40 km Entfernung vom Freibad. Dessen Sohn sind 5 junge Männer bekannt, die in besagter Rutsche verunglückt sind.

Der verunglückte Arthur erfährt über das Internet von einem Mädchen, das ebenfalls nachts in der Free-Fall Rutsche verunglückt sein soll.

Kommentare zu Edgars Unfall

„ 70 bis 90 km/h Rutschgeschwindigkeit!“

Polizist

 

„ Die Rutsche hat schon so viele Jungs auf dem Gewissen!“

Krankenschwester Klinik

 

„ Da kann man nichts machen, das kann man nicht reparieren!“

Unfallarzt Klinik

 

„ Die Füße sehen aus, wie nach einem 10 Meter Sprung auf Beton.“

„ Ich habe noch nie zur gleichen Zeit  2 gebrochene Fersenbeine operieren müssen.“

„ Edgar, Du bist ein extremer Fall!“

operierender Chirurg, Unfallklinik

 

„ Deine Füße sind atomisiert!“

2. Chirurg Murnau, Unfallklinik

 

„ Stellen sie sich auf Folgeoperationen ein!“

Stationsärztin, Unfallklinik

 

„ Das ist bitter, das wird nie mehr gut!“

Orthopäde

 

Von den Unfällen der Jugendlichen erfuhr ich immer nur durch einen nächsten Bekannten.

Drei der Jugendlichen erzählten mir von ihrem Unfall.

Sie kennen die Rutsche vom täglichen Betrieb, denn in den Sommermonaten sind sie viel tagsüber im Freibad und rutschten oft und gerne.

Sie rechneten nicht einen Moment damit, dass das Wasser in der Bremsbahn nachts abgelassen ist.

Keiner schaute sich vorher die Auslaufbahn an.

Allen wäre sonst sofort klar gewesen, dass ein Rutschen viel zu gefährlich ist, denn sie wissen genau, mit welcher Wucht man hier herunterdonnert.

In allen 3 Fällen erzählten die Jungen, dass in der Rutsche wenig, aber Wasser lief.

Die Jugendlichen gaben zu, unter Alkoholeinfluss gewesen zu sein.

Die meisten Jugendlichen wurden von ihren Kameraden unter extremen Schmerzen aus dem Freibad getragen, um nicht erwischt zu werden.

Gebrochene Fersenbeine, sie gehören zum unteren Sprunggelenk und bedeuten komplizierte und schwerste Frakturen.

Der Fersenbeinbruch ist der teuerste Bruch für Versicherungen und Berufsgenossenschaften.

Er wird mit 200.000 € veranschlagt, da er meist Spätfolgen nach sich zieht bis hin zu Invalidität und Frührenten.

Bei 80 % der Fersenbeinbrüche werden später die Gelenke versteift. Eine Versteifung nimmt die Schmerzen, dafür fehlt das Gelenk als Puffer. Nacheinander leidet  Knie- und Hüftgelenk.

Der einzelne Bruch steht für bis zu 30 % Minderung der Lebensqualität.

Die jungen Männer haben teilweise beide Füße betroffen, nicht als einfache, sondern als Trümmerbrüche.

Alle Jugendlichen, zu denen ich Kontakt hatte, haben sich durch den Unfall schwere bleibende Schäden zugezogen.

Einige der verunfallten Heranwachsenden boten sich an, den Behörden gegenüber Auskunft zu geben, um weitere junge Menschen zu schützen.

Wege und Bemühungen

September 2010

Gespräch mit dem Vorstand der Stadtwerke, Betreiber des Freibades.

Ich mache auf weitere Unfälle auf der Free-Fall-Rutsche aufmerksam.

November 2010

Ich stelle dem Vorstand der Stadtwerke meinen Sohn Edgar vor. Er erhält eine  Aufzeichnungen der mir bis dato bekannten Unfälle.

Er verspricht Konsequenzen für die Rutsche. Sie soll mit einer Sirene und einer starken Lichtquelle ausgerüstet werden, die bei Annäherung ausgelöst werden; ebenso ein Totenkopfschild an der Kette zur Treppe.

Eventuell eine Ansage, die auf Lebensgefahr hinweist.

Ich teile ihm mit, dass ich die Unfälle dem Stadtrat bekannt machen möchte, weil mir die Verantwortung um deren Wissen zu groß ist.

Dezember 2010

Gespräch mit einem Mitglied des Stadtrates. Er erklärt sich bereit, den Stadtrat über die Unfälle zu unterrichten.

Da er nur in Absprache mit dem Oberbürgermeister vorgehen möchte, lautet sein Vorschlag: ein Gespräch mit dem OB,  dem Vorstand der Stadtwerke und uns beiden.

Die Liste der verunfallten Jungs erweitert sich um Noah (Unfall Nr.11), denn dem Stadtratsmitglied selbst ist ein junger Mann bekannt, der in der Rutsche verunglückt ist.

Januar 2011

Auf Wunsch des Oberbürgermeisters findet das Gespräch nur zwischen ihm und mir statt.

Die Unfälle könnten im Stadtrat nicht behandelt werden, da der Stadtrat keine Entscheidungsgewalt habe.

Ich könne zur Zeitung gehen, das solle ich mir aber gut überlegen. Er sehe das Ganze juristisch: Ein Artikel würde Kreise bis nach München ziehen und Versicherungen hier wie dort würden die Jugendlichen suchen, finden und wegen Versicherungsbetruges ob der falsch angegebenen Unfallorte anklagen. Das würde für die Jugendlichen schlimmste Folgen haben.

Ich informiere  den Vorstand der Stadtwerke, dass ich aus Furcht, den verunglückten Jugendlichen zu schaden, davon Abstand nehme, den Stadtrat zu informieren.

Ich bitte ihn, TÜV und Hersteller zu unterrichten, um weitere Unfälle, auch in anderen Städten, zu verhüten.

Februar 2011               -------

März 2011

Telefonat mit dem TÜV SÜD, Zuständigkeit Wasserrutschen. Dort ist man nicht über die Unfälle unterrichtet.

Und sie interessieren auch nicht. Ich werde beschimpft.

Ich werde vorstellig beim Münchner Referat für Umwelt und Gesundheit, man schickt mich zur Lokalbaukommission München, weiter zum Innenministerium, Oberste Baubehörde, weiter zum Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.

Man sagt, dass ich mich erst kommunal weiter bemühen muss.

Ich erfahre, dass man mir nicht hätte verwehren dürfen, mein Anliegen durch ein Mitglied im Stadtrat vortragen zu lassen. Um die Jugendlichen zu schützen, hätte der Fall in einer nicht- öffentlichen Sitzung vorgebracht werden können.

Ich solle das Gewerbeaufsichtsamt aufsuchen.

Bauamt der Stadt.

Man verspricht, sich um den Fall zu bemühen.

Man möchte den OB, den Vorstand der Stadtwerke und das Stadtratsmitglied zu Rate ziehen.

Ich bitte, die geplanten Maßnahmen im Freibad zu prüfen.

Gewerbeaufsichtsamt München.

Man sagt, dass der Betreiber der Rutsche nicht aufhören dürfe weiter zu denken, erst recht nicht nach einem Unfall. Es brauche eine Warnung an der Rutsche in mehreren Sprachen aus der hervorgeht, warum hier Gefahren drohen. Denn eine Kette reiche selbst tagsüber nicht aus, wie zu sehen bei dem Unfall im normalen  Betrieb.

April 2011

Bauamt der Stadt.

Auf meine Nachfrage über die Erkundigungen teilt  man mir  mit, dass das Amt sich auf Geheiß des Oberbürgermeisters nicht in der Angelegenheit bemühen wird, da das Amt keine Befugnisse dazu habe.

Die Maßnahmen im Freibad wird man von hieraus nicht prüfen.

Ich solle mich wieder an den Betreiber, die Stadtwerke, wenden.

Man verweist mich an den zuständigen Abteilungsleiter der Stadtwerke für das Freibad.

Telefonat mit dem Abteilungsleiter der Stadtwerke. Das Freibad wird am 1. Mai öffnen. Ich bitte darum, mir die Maßnahmen an der Rutsche anschauen zu dürfen.

Der Abteilungsleiter des Freibades ist überrascht, als ich ihn auf meine Aufzeichnungen anspreche. Er kennt sie nicht; hat sie nie erhalten.

Die Stadtwerke sind überzeugt, dass die Rutsche bei passender Witterung immer trocken ist.

Dagegen erklären die Jugendlichen, dass in der Rutsche Wasser lief.

Ich führe ein Gespräch mit einem Ingenieur: Erst einmal könne man den Jugendlichen glauben. Es ist möglich, dass sich mit dem Restdruck, der Druckerhöhungspumpe und den Umwälzpumpen des Schwimmbades zu bestimmten Zeitpunkten ein Wasserdruck aufbaut. (Auf dem Video spritzt Wasser zur Seite, als Edgar rutscht).

Für diese Konstruktion einer Rutsche müsse es eine Betriebssicherheitsordnung geben, die auch eine Sicherung der Rutsche im Nichtbetrieb vorsieht.

Ebenso eine Gefahrenanalyse, aus der für den Betreiber klar hervorgeht, welche Verletzungen sich für einen Menschen ergeben, der dort ohne das bremsende Wasser rutscht.

Staatsministerium für Arbeit und Soziales.

Man wird den Hersteller und den TÜV unterrichten.

Die Kette an der Treppe sei durch eine Tür zu ersetzen, da die Kette alleine selbst für tagsüber nicht ausreichend ist.

Man bedauert, von hier aus weder dem Hersteller noch dem TÜV Vorschriften machen zu können.

Ich bitte, die Maßnahmen im Freibad für mich zu kontrollieren. Leider ist das von hier aus nicht möglich. Ich solle, falls die Maßnahmen für mich nicht akzeptabel seien, das Ordnungsamt aufsuchen.

Sollte ein weiterer Unfall passieren, würde der Hersteller in die Pflicht genommen werden.

Mai 2011

Der vom Abteilungsleiter der Stadtwerke vorgeschlagene Termin am 10. Mai wird von ihm nicht wahrgenommen. Zu einem weiteren Termin kommt es aufgrund von Zeitmangel seitens des Mitarbeiters nicht.

Ende Mai gebe ich den Bademeistern des Freibades meine Aufzeichnungen der Unfälle, sie sind nicht über weitere Unfälle unterrichtet.

Auf dem Gebäude des Freibades gibt es ein Flutlicht und besagte Hupe. Das Totenkopfschild soll noch kommen.

Es gibt keine Warnung (s. Gewerbeaufsichtsamt), keine Tür (s. Staatsministerium).

Ich bitte nochmals, den Stadtrat unterrichten zu dürfen. Er hat seinerzeit die Rutsche beschlossen und sollte meiner Meinung nach über die Unfallserie und Maßnahmen an der Free-Fall- Rutsche informiert sein.

Das Mitglied des Stadtrates wiederholt meinen Antrag mündlich beim Oberbürgermeister für eine nicht-öffentliche  Sitzung. Der OB und der anwesende Vorstand der Stadtwerke lehnen ab.

Der Antrag wird schriftlich eingereicht.

Juni 2011

Um weitere junge Menschen vor dem gleichen Schicksal zu bewahren, stimmen betroffene Familien überein, dass die Problematik öffentlich behandelt werden darf.

Juli 2011

Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat meinen Antrag zur Abstimmung vor. Der Stadtrat lehnt es ab, über die Unfallserie unterrichtet zu werden.

Die Unterlagen werden an die Stadträte persönlich gesandt.

Zwei Stadträte melden sich und bedauern, in dieser Sache nichts unternehmen zu können.

Auf Nachfrage bei gesetzlichen und privaten Versicherungen erhalte ich die Auskunft, dass bei Veröffentlichung der Unfälle in der Presse nicht nach den jungen Männern gesucht würde. Man gehe nicht auf Betroffene zu.

Sollte es trotzdem zu einem Verfahren kommen, könnte hier eine Eigenbeteiligung beim Krankenhaustagegeld angerechnet werden.

Die Süddeutsche Zeitung berichtet von  einem verunfallten jungen Mann nachts in einer Rutsche im Freibad in Augsburg. Auch er war sich der Tatsache des fehlenden Wassers im Auslaufbecken nicht bewusst.

August 2011

Ein weiterer Unfall nachts auf der Rutsche: Zwei junge Männer verunglücken gemeinsam schwer: Der Erste mit gebrochenem Fersenbein und verletzter Wirbelsäule, der Zweite mit gebrochenem Handgelenk.

Auch hier waren sich die Jungs der Tatsache nicht bewusst, dass die Rutsche nachts kein Wasser in ihrer Auslaufbahn besitzt.

Sie kommen mit 80 Std/km auf einem Wasserfilm die Rutsche hinunter.

In der Zeitung erscheinen die Artikel „Der Kick des Verbotenen“ und „Gezeichnet für das ganze Leben“zum jüngsten Unfall 2011: „ …In der Nacht dagegen,..., denn dann wird die grüne Kunststoffbahn zur lebensgefährlichen Falle“

„…Was die illegalen Eindringlinge nicht beachten: die Rutsche führt kein Wasser, nur ein leichter Film bedeckt den Kanal…..“

 

„… Optimale Vorrausetzungen für hohe Geschwindigkeiten…“

 

„…mit über 80 Stundenkilometern…“

 

„…wäre er mit dem Kopf voraus gerutscht, wäre er wohl tot …“

(Anm. des Verfassers: Entgegen der früheren Überzeugung der Stadtwerke, die Rutsche sei immer trocken, ist ihre Erklärung für den ‚Film‘ auf der Rutsche nun ‚Kondenswasser‘….

Der Vorwurf, die jungen Männer hätten gewusst, worauf sie sich einließen, denn sie hätten die Rutsche selber nassgemacht, entfällt.)

Ordnungsamt der Stadt

Man nimmt die Unterlagen nicht entgegen, möchte sie auch nicht zur Kenntnis nehmen, da es sich hier um Hausfriedensbruch handelt.

Polizeidienststelle der Stadt

Ich möchte Anzeige gegen Hersteller und Betreiber der Free- Fall- Rutsche wegen der Vielzahl und Schwere der Unfälle stellen. Die Beamten lehnen ab, da der Unfall meines Sohnes verjährt sei – es gelte eine 3- monatige Anzeigepflicht.

Über das Internet ist zu erfahren, dass die 3- monatige Anzeigenpflicht für leichte Verletzungen gelten und nicht bei Knochenbrüchen, bleibenden Schäden und öffentlicher Sicherheit.

Die Staatsanwaltschaft erhält die Unterlagen.

Dezember 2011

Die Staatsanwaltschaft stellt die Anzeige ein. Der Zaun um das Freibad und die Kette an der Rutsche genügen der Verkehrssicherheitspflicht.

Ich gehe in Berufung.

Februar 2012

Die Unterlagen gehen an:

Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit,

Staatsministerium des Innern, Oberste Baubehörde, und nochmals an

Staatsministerium für Arbeit und Soziales

Ebenfalls an:

Hersteller der Free-Fall-Rutsche

TÜV SÜD

Hier bitte ich um Stellungnahmen.

März 2012

Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit  übergibt wegen Zuständigkeit die Unterlagen an das Staatsministerium für Arbeit und Soziales.

Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales sieht keine Handlungsmöglichkeit, da die Staatsanwaltschaft meine Anzeige eingestellt hat.

Gleichwohl versteht man die Beweggründe, sich gegen diese Art von Rutsche einzusetzen.

Vom Staatsministerium des Innern erhalte ich keine Antwort.

Stellungnahme TÜV:

Der TÜV prüft zwar die Anlage, aber nur in Betrieb. Die Überprüfung im Nichtbetrieb ist nicht seine Aufgabe.

Stellungnahme des Herstellers:

…“Unseres Erachtens ist eine Aufklärung über Verletzungsrisiken und strafrechtliche Konsequenzen zielführender, als die Einführung von Maßnahmen gegen alle denkbaren Formen von Fehlverhalten.

 

Wenn der Unfall von Edgar einen Sinn haben soll, dann doch der, dass anderen Jugendlichen aufgezeigt wird, welche Konsequenzen ein nächtliches Eindringen in das Freibad haben kann.“

(Anm. des Verfassers:

1.   In seiner Stellungnahme gibt der Hersteller keinen Kommentar oder Dementi dazu, dass nachts auf der Rutsche Wasser fließen kann, durch das die Verletzten die hohen

Geschwindigkeiten erreichen konnten.

2.   Der Hersteller verweist darauf, dass seine Rutschen TÜV geprüft sind.

Der TÜV gibt in seiner Stellungnahme dagegen an, dass er die Sicherheit der Rutsche für den Nichtbetrieb nicht beurteilt.

So gilt auch, dass für einen Unfall, während des Freibadbetrieb mit der Rutsche im Nichtbetrieb (siehe Unfall Nr .2), die Rutsche vom TÜV nicht begutachtet ist)

Die Unterlagen gehen an:

Bundesministerium für Familie

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Das Bundesministerium für Familie bedauert, keine Zuständigkeit zu haben. Man wünscht Kraft und Ausdauer in dieser Angelegenheit.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Unterlagen weiter an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Von hier erhalte ich die Auskunft, dass die Verkehrssicherheit den Ländern obliegt.

Weiter die Versicherung, dass die Verkehrssicherheit der Free- Fall- Rutsche nicht allein vom Hersteller, sondern auch von staatlicher Seite her beurteilt wird.

Das Bauamt und das Ministerium des Innern seien meine Ansprechpartner.

Man bittet mich, mich nochmals an das Bauamt zu wenden und die Antwort des Innenministeriums abzuwarten.

Man dankt für das Engagement.

Das Bauamt der Stadt erhält nochmals die Unterlagen.

APRIL 2012

Eine Woche vor der neuen Badesaison gehen die Unterlagen an Schulleitungen von 10 Schulen in der Umgebung. Mit der Bitte, die Unterlagen als gegenstandslos zu betrachten, falls die vom Betreiber, den Stadtwerken, inder Presse angekündigte eventuelle Aufklärung für Schüler oder eine Aufklärung durch den Hersteller schon stattgefunden hat.

Mai 2012

Eine Ärztin wendet sich mit einem Bittschreiben um mehr Sicherheit der Free-Fall-Rutsche an den Landrat. Der Landrat verweist auf den Bürgermeister. Das Bürgermeisteramt leitet das Schreiben weiter an die Stadtwerke.  Die Ärztin erhält eine Antwort von den Stadtwerken, in dem versichert wird, dass für Fachleute des TÜV‘s, der Berufsgenossenschaft und der Gemeindeunfallversicherung die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen mehr als ausreichend sind.

(Anm. des Verfassers:

1.   Der TÜV, der sich in seiner Stellungnahme vom März 2012 als nicht zuständig erklärt

hatte, kann in seinem Schreiben vom Juli 2012 nicht nachvollziehen, welche seiner Fachleute hier tätig seien sollen.

2.   Die Gemeindeunfallversicherung gibt in ihrem Schreiben an, bezüglich der Unfälle

nicht tätig sein zu dürfen.

3.   Die Berufsgenossenschaft gibt in ihrem Schreiben an, nicht zuständig zu sein und empfiehlt, die Unterlagen wiederholt dem Gewerbeaufsichtsamt vorzulegen)

Durch eine der Schulleitungen erhalte ich die Mitteilung, dass sie ebenfalls 2 ehemalige Schüler haben, die in der Rutsche gemeinsam verunglückten. (s. Nick und Finn)

Die Anzahl der verunglückten jungen Männer erhöht sich auf 14-15 Mann in 32 Monaten Badesaison, d.h. fast alle 2 Monate ein schwerverletzter Heranwachsender.

Kenntnis von den 2 weiteren verunglückten jungen Männern erhalten:

Bauamt der Stadt

Ordnungsamt der Stadt

Bürgermeisteramt

Stadtwerke

Hersteller

Staatsanwaltschaft

Ministerium des Innern

Die Unterlagen gehen neu an:

Bundesinnenministerium

Europaparlament

JUNI 2012

Das Europaparlament bedauert und verweist auf die nationale Zuständigkeit. Man rät mir, mich  wiederholt an die zuständigen Behörden zu wenden und eine Petition an den  Landtag zu schreiben.  Die europäische Kommission für Gesundheit und Produktsicherheit dankt für die wertvolle Information, sie wird als Grundlage für Normung der Schwimmbadtechnik berücksichtigt.

Das Bundesinnenministerium zeigt großes Verständnis für die Problematik. Es verweist aber auf die Zuständigkeit der Länder im vorliegenden Fall.

Das Innenministerium erbittet sich für eine Antwort weiter Zeit aus.

Der Landtag erbittet für eine Petition eine Stellungnahme der Staatsregierung. Die Eingabe wird darauf hin im Ausschuss behandelt werden.

Juli 2012

Ordnungsamt. Das Amt erklärt in seinem Schreiben, nicht zuständig zu sein, da sich nur 2 der Unfälle im regulären Betrieb des Bades ereigneten, die restlichen 12 -13 Unfälle im Zuge des Hausfriedensbruches.

Generalstaatsanwaltschaft. Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt. Der Zaun um das Freibad und die Kette an der Treppe zur  Rutsche haben der Verkehrssicherheit genügt.

Es gab von Seiten der Staatsanwaltschaft niemals eine Befragung oder Vorladung des Verfassers.

Ortsbegehung im Inselbad mit der Regierung von Oberbayern. Anwesend sind die Stadtverwaltung mit einer Juristin und das Landratsamt mit Vertretern.

Es erscheint der Zeitungsartikel „Nächtlicher Freifall ins Krankenhaus“. Über die Redaktion ist zu erfahren, dass dem Journalisten die vorliegenden Unterlagen nicht zur Verfügung standen.

August 2012

Die Veröffentlichung meiner Gegendarstellung zum Artikel “Nächtlicher Freifall ins Krankenhaus“, laut Presserecht Art.10 das Recht einer betroffenen Person, wird von der Redaktion der Zeitung, als nicht den Vorgaben entsprechend, wiederholt abgelehnt.

September 2012

Mit der Bitte, sich selber ein Bild von Vielzahl und Schwere der Unfälle zu machen, geht eine Liste von Adressaten, die alle inoffiziellen Unfälle bestätigen können, ohne Nennung der Namen der Betroffenen, an folgende Behörden. Einige der verunfallten jungen Männer bieten wiederholt an, Auskunft zu geben.

Stadtwerke

 

Regierung Oberbayern

 

Innenministerium

 

Bayerischer Landtag

 

Regierungspräsidium Baden Württemberg

 

Bundesanstalt für Produktsicherheit

 

Gewerbeaufsichtsamt München

Die Unterlagen vom Mai 2011 und vom Mai 2012 wurden an das Regierungspräsidium Baden Württembergs weitergeleitet. Hier ist der Hersteller beheimatet.

Man entschuldigt sich, mich in beiden Fällen nicht informiert zu haben.

November 2012

Regierungspräsidium Stuttgart

Als Marktaufsichtsbehörde hat man hier die Rutsche nach den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes überprüft. Nach derzeitigem Kenntnisstand geht man trotz der Unfälle davon aus, dass es sich bei der Rutsche nicht um ein mangelhaftes Produkt i. S. d. ProdSG handelt. Man führt Gespräche mit dem Hersteller mit der Bitte auf freiwillige konstruktive Maßnahmen.

Februar 2013

Die Liste der Verunfallten vermindert sich um einen jungen Mann. Es stellt sich heraus, dass sich dieser mit einem der offiziellen Unfälle deckt.

Mit vormals 15-16Unfälle sind es nun 14-15 Unfälle. Die Behörden werden unterrichtet.

Kein Rückschreiben auf Eingabe der Unterlagen vom

Bauamt

Bürgermeisteramt

Innenministerium

To be continued…….

In eigener Sache

Den Kontakt  habe ich nur zu 3 Jugendlichen aufgenommen.

Ich bin betroffene Mutter und habe den jungen Männern nichts anzubieten.

Bis zum heutigen Tag gibt es niemanden, der für Sie eintritt.

Viel Verständnis für die Problematik und Anteilnahme am Schicksal der jungen Menschen zeigen nicht nur Privatpersonen, sondern auch viele Beamte der Behörden.

Zeitungsartikel :...„ Dass das schöne Inselbad auch nachts eine besondere Anziehungskraft auf Generationen von Schülern und jungen Menschen ausübt, ist nichts Neues.“…

Die Affinität zum Wasser hin wird sich auch bei weiteren Generationen von jungen Menschen nicht ändern.

Ich bin von  betroffenen Familien, Ärzten, einem Mitglied des Direktorates des Gymnasiums, informierten Eltern und Beamten der Staats- und Bundesministerien gebeten und aufgefordert worden, hier aufzuklären.

Die zerschmetterten Füße haben die Querschnittslähmung verhindert.

Laut Unfallforschung bedeutet der Aufprall des Körpers, der mit 80 Std/km auf ein Hindernis trifft und dabei sein Gewicht auf 3 Tonnen vervielfacht, den sicheren Tod.

„ Wäre dies einem meiner Kinder passiert, würde auch ich von Pontius zu Pilatus laufen“

Vorstand Klinik

„Wir Ärzte akzeptieren so einen Unfall und sehen einen Sinn, wenn sich danach die Situation ändert und so Etwas nicht mehr vorkommen kann.“

Edgars Arzt

In Italien seht an vergleichbaren Rutschen tagsüber, unten wie oben an der Treppe, Personal.

Es werden noch andere Städte die Free-Fall-Rutsche aufgebaut haben!

Bis heute ist es nicht gelungen, die Behörde zu finden, die vom Hersteller  sofort die notwendigen Sicherheitsstandards fordert.

im Jahr  2013

Unfall-Sicherheitshinweis von Chr. Saunus: In Anbetracht der vielen tragischen Wasserrutschenunfälle, unabhängig der Tatsache, dass die Nutzung auch illegal außerhalb regulärer Betriebszeiten erfolgt, wäre es aus sicherheitstechnischen Gründen doch wohl problemlos möglich, im Rutschen-Startbereich eine verschließbare Türe in Verbindung mit seitlichen Rutschen- Einstiegs -Schutzgeländern nachzurüsten bzw. die o. g. Sicherheitseinrichtungen grundsätzlich seitens der Wasserrutschen-Hersteller vorzusehen.

 

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