Tätigkeiten im Schwimmbadbereich:
Gutachter für Bädertechnik & Sachverständiger für Schwimmbadanlagen
Beratung, Planung, Qualitätssicherung, Bauabnahmen, außergerichtliche Schiedsverfahren, Gutachten-Expertisen im In- und Ausland, Dozent, Fachjournalist, Buchautor, Seminarleiter und Referent, Marketing-Textdesign und in der Bäderbranche hinlenglich bekannter Sachverständiger für Schwimmbadanlagen.
Christoph Saunus
Management & Consulting
Rosenstraße 6
D-24791
Alt-Duvenstedt
Tel/Fax.: 04338-291
Mobil: 0171-503 43 76
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St.-Nr. 28/060/23702 FA RD
Journalistische Tätigkeiten u. a. auch als:
Publisher-Fachbuchautor & Koautor, seit Jahrzehnten investigativer Verfasser unzähliger Fachveröffentlichungen im In- und Ausland und kritischer Aktivist einschlägiger Regelwerken, Supervisor und Publizist weltweit gelesener Website sowie ständiger Mitarbeiter der Fachzeitschrift „Sanitär und Heizungs-Technik“, Rubrik: Sanitär- und Schwimmbadtechnik, Krammer Verlag Düsseldorf AG
Tätigkeit als Internationaler Vortragsreferent:
Schwimmbad-Symposium Gdaǹska Fundacja Wody Warschau vom 22 bis 24 Juni 2016 im historischen Hotel "Europejski"
PS:
Die Vorträge können unter:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
angefordert werden
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Ausnahmeregeln beim Urheberechtschutz von Normen etc.
Die vergessenen Paragraphen: § 45 UrhG und § 53 UrhG
Was viele nicht wissen: Bau-Normen sind lediglich Kannbestimmungen ohne Gesetzeskraft und ihre Weiterverwendung ist nicht zwangsläufig gemäß Urheberechtschutz automatisch Gebührenpflichtig.
Ob Normen im Ernstfall als allgemein anerkannte Regel der Technik gelten, ist ggf. in jedem Einzelfall zu klären. Nicht von ungefähr enthalten Normen in ihren Präambeln nämlich den folgenden Verantwortung delegierenden Hinweis: Normanwender tragen die volle Eigenverantwortung!
Im Klartext: Für technische Fehler o. ä. Mängel im DIN-Kontext haftet, selbst bei zwingend geforderter bauvertraglicher Norm-Berücksichtigung seitens des Auftraggebers, nicht die Norm-Institution sondern der Auftragnehmer.
Wenn es um den DIN-Ethos der „Ethik und Monetik“ geht ist das besagte Norm-Management, was die Nutzungsbeschränkung betrifft, ebenfalls sehr kreativ. Beispiel!
Norm-Hinweis: „Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN gestattet.“
Regel Verlags-Hinweise: „Vervielfältigung – auch für innerbetriebliche Zwecke – nicht gestattet.“
Ausnahmen beim Urheberechtschutz von Regelwerken
§ 45 UrhG – Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 53 UrhG - Vervielfältigen zum privaten und sonstigen Gebrauch
Klartext im § 45 UrhG:
„Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungen von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.“
Hinweis: Zu den vorstehend genannten Werken gehören Normen u. ä. Regelwerke.
Das BaurechtsCentrum.de GmbH erläutert hierzu folgendermaßen
Die Kopierfreiheit betrifft auch Baugenehmigungsverfahren. Die den Bauanträgen zugrunde liegenden Normen unterliegen ebenfalls der Schrankenbestimmung des § 45 Abs. 1 UrhG und können frei genutzt werde, wenn das Einhalten von Normen Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist. Architekten, Ingenieure, Statiker, Prüfstatiker und Prüfingenieure haben aus diesem Grunde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (Verwaltungsverfahren) freien Zugang zu allen Normen.
Das vorstehende gilt, wie bereits erwähnt, sinngemäß auch für die erlaubnis- und vergütungsfreie Herstellung von Vervielfältigungsstücken zur Verwendung in einem Verfahren vor Gericht, Schiedsgericht und einer Behörde respektive in einem Beweissicherungsverfahren durch Architekten, Ingenieure, Gutachter etc.
Alles Weitere unter: http://ww.blog-baurecht.de/text-26/ oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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Schwimmbad-Fachbuch-Standardwerk
mit Durchblick
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Swimmingpool-Fachbuch-Standardwerk
in englischer Sprache
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bsw Schwimmbäder-Kreativpreisverleihung
in den 90gern
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